COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG (37543/SN-164/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Gegen diesen Gesetzesentwurf erhebe ich folgende Einwände:
(1) Die „Impfprämie“ wäre ein auch geeignetes Mittel zur Anhebung der Impfquote. Es ist gelinder als die „Impfplicht“.
Dieses Instrument wurde bis jetzt noch nicht ausprobiert.


(2) Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte (2G, „Lockdown für Ungeimpfte“) sind ein wirksames Mittel zur Erhöhung der Impfbereitschaft. Offenbar sind Kontaktbeschränkungen nur für Ungeimpfte gelinder als die allgemeine Impfplicht.

Diese Argumentation wird durch die Impfzahlen im Herbst 2021 gestützt. Nach der Ankündigung der Kontaktbeschränkungen nur für Ungeimpfte haben sich viele Menschen für die 1. Impfung entschieden. Mehr als nach der Ankündigung der allgemeinen Impfplicht.


(3) Wenn die Impfung gut wirksam wäre, dann bräuchte man keinen „Lockdown für alle“. Ein „Lockdown für Ungeimpfte“ würde unter dieser Voraussetzung reichen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Der „Lockdown für Ungeimpfte“ ist offenbar gelinder als die allgemeine Impfplicht.

Begründung: Wenn wir es mit einer „perfekten Impfung“ zu tun hätten, dann würden sich Kontaktbeschränkungen für die geimpfte Bevölkerung gar nicht auf das Infektionsgeschehen und die Lage im Gesundheitssystem auswirken. Bei einer gut wirksamen Impfung sollten sich Kontaktbeschränkungen der geimpften Bevölkerung demnach relativ wenig auf das Infektionsgeschehen und die Krankenhausauslastung auswirken.

Für folgende Überlegung treffen wir zwei Annahmen: Erstens, dass wir es mit einer „gut wirksamen Impfung“ zu tun haben und zweitens, dass ein „Lockdown für alle“ eine wirksame Maßnahme zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zur Senkung der Bettenauslastung ist. Zweiteres hat die Regierung immer so kommuniziert.

Unter diesen Voraussetzungen würden sich die Kontaktbeschränkungen der geimpften Bevölkerung relativ wenig auf das Infektionsgeschehen bzw. die Krankenhausauslastung auswirken. Dann sollte ein „Lockdown nur für Ungeimpfte“ auch reichen, um die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.


Mit anderen Worten: Wenn wir es mit einer gut wirksamen Impfung zu tun hätten, wäre es für das Infektionsgeschehen und die Krankenhausauslastung ziemlich egal, ob wir gerade nur einen „Lockdown für Ungeimpfte“ oder einen „Lockdown für alle“ haben.
Im Herbst 2021 sehen wir gerade einen starken Rückgang der Infektions- und Krankenhauszahlen im „Lockdown für alle“. Nach Einschätzung der Regierung, hätte ein „Lockdown für geimpfte“ nicht gereicht, die Situation unter Kontrolle zu bringen. Durch diese Einschätzung hat die Regierung der Impfung eine geringe Wirksamkeit unterstellt.


(4) Die Impfpflicht ist nicht verhältnismäßig. Auf der einen Seite steht der „Nutzen“ der Erhöhung der Impfquote um ca. 10%. Dieser „Nutzen“ darf auch hinterfragt werden, zumal Länder mit einer ähnlich hohen Impfquote auch gezwungen waren, Kontaktbeschränkungen zu verhängen (Dänemark, Portugal, …). Auf der anderen Seite stehen die Risiken der Nebenwirkungen der wiederholten Impfung. Diese Risiken reichen von vorübergehenden Impfreaktionen über langfristige Impfschäden bis hin zum Tod nach der Impfung. Viele Betroffene berichten, dass die Anerkennung eines Impfschadens mit viel Hürden verbunden ist. Somit kann deren Zahl nicht seriös erfasst werden. Es ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer dieser Impfschäden noch deutlich höher liegt als in den entsprechenden Datenbanken angeführt. Mögliche Langzeitfolgen der Impfstoffe konnten bis jetzt nicht erforscht werden. Vor allem rechtfertigt der geringe Nutzen keinesfalls den Eingriff in das Recht der körperlichen Unversehrtheit aller Impfpflichtigen. Dieser geplante Eingriff hat schon jetzt heftige Protestmaßnahmen (große und kleine Demonstrationen) provoziert, wie sie in der 2. Republik beispiellos sind. Weiters ist mit einem großen Verwaltungsaufwand bei der Exekution dieses Gesetzes zu rechnen.


(5) Die Impfung entfaltet dann ihre Wirkung, wenn die „vulnerable“ Gruppe fast vollständig geimpft ist. Nur dann könnte eine Überlastung des Gesundheitssystems vermieden werden. Diese vulnerable Gruppe macht nur einen kleinen Prozentsatz der Gesamtbevölkerung aus. Zumal die Impfung keinen ausreichenden Schutz vor Weitergabe des Virus bietet, ist die Impfplicht für die Gesamtbevölkerung somit nicht verhältnismäßig. [siehe https://www.focus.de/gesundheit/news/wieder-ist-delta-schuld-oxford-studie-befeuert-virus-verdacht-geimpfte-sind-scheinbar-so-ansteckend-wie-ungeimpfte_id_17480870.html]


(6) Die im Gesetz verlangten wiederholten Impfungen (4., 5., 6. Impfung) wären „Off-Label“ Anwendungen. Die Bevölkerung kann nicht zu Off-Label Anwendungen einer Impfung gezwungen werden.


(7) Die „Omikron Variante“ verringert den Nutzen der Impfung noch weiter. Erst nach einer erfolgten Booster Impfung hat man für kurze Zeit einen etwa 70% Schutz vor symptomatischen Infektionen. Im Allgemeinen dürfte der Verlauf der Omikron Variante wesentlich milder sein, was den Nutzen der Impfung weiter reduziert. [siehe: https://tkp.at/2021/12/26/uk-health-omicron-faelle-um-70-seltener-im-spital-booster-wirken-nur-ganz-kurz/]


(8) Der zu erwartende Einsatz von Medikamenten, die Unabhängig von der jeweiligen Mutation wirken (Molnupiravir, Paxlovid), verringert den tatsächlichen Nutzen der Impfplicht noch weiter. Mit Hilfe dieser Medikamente könnte eine Überlastung des Gesundheitssystems auch bei niedrigeren Impfquoten verhindert werden.


(9) Die Mutation „Omikron“ zeigt, dass die Impfstoffe nicht rechtzeitig auf die relevante Mutation angepasst werden können. Wenn in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit eingegriffen wird, dann muss der Impfstoff optimal wirksam sein. Eine Wirksamkeit von 70% bei einer Off-Label Booster Impfung ist zu wenig. Allein die Tatsache, dass Biontech den Impfstoff an die Omikron Variante anpassen will, zeigt dass die Wirkung der aktuellen Impfung zu gering ist, um eine allgemeine Impfplicht damit rechtfertigen zu können. Es ist anzunehmen, dass dieselbe Situation in Zukunft (mit anderen Mutationen bzw. Impfstoffen) auch wieder auftreten kann.
[siehe: https://www.rnd.de/gesundheit/corona-und-omikron-booster-impfung-mit-70-prozent-schutz-4STPLDKPBUNERZ67DDDXEZJAE4.html]

Stellungnahme von

Gahleitner, Johannes

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