Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Ad §1:
Öffentliche Gesundheit: Was ist öffentliche Gesundheit (Definition)!
Erklärung: Alle Impfstoffe, welche lediglich eine Notfallzulassung erhalten haben, wurden in den medizinischen Trials auf Basis „Infektion mit COVID 19 gegenüber peer Group“ temporär zugelassen. Das Trial inkludierte zum Zeitpunkt der Notfallzulassung nicht „schwere Erkrankung (keine einheitliche Definition dieser) oder Tod“. Neueren wissenschaftlichen Ergebnissen (aus Medien wie ORF) werden die Impfstoffe aber mit „Schutz vor schwerer Erkrankung und Tod“ beworben (verbotene Arzneimittelwerbung?), nicht mehr durch Verhinderung der Infektion oder Weitergabe dieser! Unter diesem Hintergrund: Was ist mit öffentliche Gesundheit spezifisch in Verbindung mit COVID 19 und wie verbessern experimentelle Impfungen diese „öffentliche Gesundheit“ nun wirklich belegbar? Ist die „öffentliche Gesundheit“ Ende 2021 besser als Ende 2020, basierend auf welchen evidenten Kennwerten (Übersterblichkeit,…)?
Ohne Definition, was genau „Öffentliche Gesundheit“ ist, welche Kriterien verwendet werden und ab welchen Kennzahlen die „Öffentliche Gesundheit“ gut genug ist um (in diesem Fall) diese Impfpflicht auszusetzen, kommt einem unlimitierten Behandlungszwang gleich. Unlimitierter Behandlungszwang: Behandlung kranker oder gesunder Menschen, um nicht definierte Ziele zu erreichen. Ziele können hier sein: Reduktion der Kosten der Krankenversorgung, Reduktion der Kosten des Pensionssystems, Reduktion der Kosten des Sozialsystems, Reduktion der Sterblichkeit absolut / relativ, Reduktion der Kosten für Menschen mit speziellen Bedürfnissen und vieles mehr! Eine Impfpflicht ohne Zieldefinition und ohne Beweis, dass die Impfstoffe nachweißlich geeignet sind dieses Ziel zu erreichen wiederspricht den Menschenrechten (Recht auf körperliche Unversehrtheit) und ist als fahrlässige Körperverletzung zu sehen. Weiter muss der Nachweis erbracht werden (hier vom Nationalrat), das die Kosten durch die Erkrankung an COVID die Kosten der Impfung, Nebenwirkungen der Impfungen und der langfristigen Nebenwirkungen der Impfung, übersteigt.
Wie werden Auslandsösterreicher behandelt, die möglicherweise -
Keinen Zugang zu geforderten unter §2 aufgelisteten Impfstoffen haben und möglicherweise mit anderen Impfstoffen als in §2 geimpft sind (Zulassung durch WHO)?
Sich im Ausland aufhalten, daher nicht die Voraussetzungen für „genesen“ erbringen können (§2 – 5 basiert ausschließlich auf nationalen Kriterien, es sind keine Internationalen genannt)?
Welche Behörde ist zuständig für den Eintrag WHO zugelassener Impfstoffe (ELGA akzeptiert diese nicht)?
Welche Behörde ist zuständig und welche internationalen Dokumente sind notwendig, um §2 -5 nachzuweisen?
§1 – 1&2: Ist hier auch Zweitwohnsitz gemeint? Und gilt dies auch für Staatsbürger anderer Staaten, die durch Heirat in Österreich einen Zweitwohnsitz haben?
Ad §2:
Irreführung und verbotene Arzneimittelwerbung: Alle genannten Impfstoffe haben nur eine Nofallzulassung und sind nicht nach den entsprechend gängigen Zulassungsverfahren getestet. Keiner dieser Impfstoffe wurde auf Langzeitschutz, Langzeitauswirkungen oder Wechselwirkungen zwischen Impfstoffen klinisch entsprechend gängigen Zulassungsverfahren getestet. Beweis: Anschreiben des Gesundheitsministeriums an mich und meine Gattin bezüglich Janssen Impfung (September 21), von der bis Oktober 21 (also mindestens 6 Monate nach Abschluss der Trials, die zur Notzulassung der EMA führten) behauptet wurde, dass eine Dosis ausreicht zur Erlangung des vollständigen Impfschutzes. Zwei Monate später sollen wir bereits geboostert werden, bevorzugt mit mRNA Impfstoff.
Ad §4 in Kombination mit §7:
Ist aus oben genannten Gründen (Ad §1 &2) vollumfänglich abzulehnen, da keinerlei Abgrenzung zwischen „öffentlicher Gesundheit“ und der „Volksgesundheit im 3. Reich“ möglich ist. Dies mag polemisch klingen, aber Strafandrohung (§7), falls man sich nicht einer experimentellen Behandlung als Testsubjekt zur Verfügung stellt, wiederspricht dem Nürnberger Kodex, Recht auf körperliche Unversehrtheit und dem Verbot von Diskriminierung. Siehe Artikel 148, ERV 1930_1.
Weiter ist es Sittenwidrig, wenn Staatsorgane eine Pflicht unter Strafandrohung verfügen, und gleichzeitig alle Verantwortung dieser Handlung an den Bürger abgeben. Zitat aus dem Aufklärungs- und Dokumentationsbogen Schutzimpfung COVID, Version 10 vom 21.10.2021, Seite 2:
„Die Anwendung von COVID-19-Impfstoffen als 3. Dosis ist derzeit teilweise noch nicht zugelassen. Die Datenlage ist zum Teil noch begrenzt und über Art und Häufigkeit von Nebenwirkungen sind noch nicht alle Informationen verfügbar. Dies gilt auch bei der Anwendung von mRNA-Impfstoffen als 2. Dosis nach Vektorimpfstoffen.
Die Übernahme der Verantwortung (für Langzeitschäden der Impfungen) kann auch nicht vom Steuerzahler getragen werden, da dies eine Verletzung der Produkthaftung darstellt und eine Verletzung der finanziellen Sorgfaltspflicht der Regierung darstellt. Entsprechende Übernahme der Verantwortung durch die Impfstoffhersteller muss vor einer Impfpflicht finanziell durch die Impfstoffhersteller abgesichert sein (zB Entzug durch Konkurs). Da die Verträge mit Impfstoffherstellern national / durch EU als geheime Verträge geschlossen wurden, und die Impfung nicht freiwillig erfolgt, muss ein Rechtsweg auf nationaler Ebene formuliert werden zur Kompensation von Impfschäden (fahrlässige Körperverletzung / fahrlässige Tötung durch Anordnung durch den Nationalrat).
Ad §5:
Widerspricht in weiten Teilen der DSGVO und der ärztlichen Schweigepflicht, da Daten über das ELGA System mit §5 Punkt (2), (3), (4) und (5) mit verschiedenen Ämtern / Behörden geteilt werden. Entsprechend muss ein diskriminierungsfreier OPT-OUT aus dem ELGA System angeboten werden, falls die aktive Zustimmung (erforderlich laut DSGVO) nicht gegeben wird / widerrufen wird. Dies betrifft im Weiteren auch den „grünen Pass“. Das hier (ein Brief aus dem Gesundheitsministerium, der meine Frau und mich zu einer weiteren Impfung mit einem COVID Impfstoff auffordert) Daten ausgetauscht werden, die der ärztlichen Schweigepflicht (Impfstatus) unterliegen, ohne neuerliche Einwilligung (Aktualisierung der Datenschutzerklärung) der ELGA, ist an sich bereits gesetzeswidrig (DSGVO). Der Hintergrund ist, das das ELGA System nicht nur COVID Impfungen beinhaltet, sondern unter Umständen die gesamte Krankheitsakte einer Person darstellt, es aber keinerlei Einschränkung der Einsicht durch verschiedene Bundesbehörden laut §5 gibt!