COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG (43709/SN-164/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

1. Nicht zutreffende Begründung für die Inanspruchnahme der Ausnahme-Regel in Artikel 8 der Menschenrechtskonvention.

Bereits seit 11.2021 sind gegen COVID19 entwickelte, höchst wirksame Medikamente von der EMA zugelassen (Ronapreve von Roche, Regkirona von Celltrion). Weitere gegen COVID19 entwickelte, höchst wirksame Medikamente sind seit 12.2021 von der EMA zugelassen (Molnupiravir von Merck, Paxlovid von Pfizer, Roactemra von Roche) und ab 1.2022 in Österreich verfügbar. Diese Medikamente können sowohl in Spitälern als auch daheim in Tablettenform eingenommen werden, und deren Wirksamkeit im Sinne eines raschen Genesungsfortschritts kann sowohl in Spitälern als auch von niedergelassenen Allgemeinmedizinern einfach überprüft werden. Die Massen-Produktion und -Auslieferung all dieser COVID19-Medikamente
läuft (laut übereinstimmenden Medienberichten inkl. ORF online). Eine Überlastung der Spitalseinrichtungen inklusive der Intensiv-Stationen durch Patienten mit schweren COVID19-Symptomen im Vordergrund ist daher problemlos vermeidbar geworden. Weitere COVID19-Medikamente befinden sich noch im Zulassungsverfahren bei der EMA, sind aber angesichts der kurzfristig erwarteten EMA-Zulassung ebenfalls in Kürze am Markt erhältlich. Von etlichen („staats-nahen“) Medizinern in Europa und weltweit wurden diese Medikamente in Interviews bereits als wesentliche Säule im Kampf gegen COVID19 bezeichnet. Somit ist die Grundlage für eine Impfplicht bzw. für diesen Gesetzesentwurf weggefallen, da eine Impfpflicht als einzige mögliche Maßnahme „zum Schutz der Gesundheit“ der Bevölkerung bereits zu einer unwahren und klagbaren Begründung geworden ist. Die Einführung einer Impfpflicht in Österreich verstößt aufgrund der obigen Informationen auch unter Berücksichtigung der in der EMRK beschriebenen Ausnahmegründe wegen Nicht-Zutreffens klar gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention.

2. Verletzung des im österreichischen und internationalen Strafrecht inkludierten sogenannten „Nürnberger Kodex“ – Stichwort „medizinischer Versuch“.

Der Nürnberger Kodex sieht die unbedingte Freiwilligkeit aller Personen vor, die an medizinischen Versuchen teilnehmen. Die unfreiwillige Teilnahme von Personen an medizinischen Versuchen stellt einen Straftatbestand dar !
Ungeachtet ihrer erteilten Zulassung durch die EMA sind derzeit ALLE in Österreich verwendeten Impfstoffe gegen Corona noch in einem Versuchs-Status, weil das Stadium eines medizinischen Versuchs so lange andauert, bis auch alle tatsächlichen Langzeitfolgen bekannt und dokumentiert sind. Im Falle von Impfstoffen beträgt die Beobachtungsdauer betreffend den Eintritt von Langzeitfolgen gemäß international üblicher Lehrmeinung bis zu zwei Jahre nach erfolgter Impfung. Je mehr Neuerungen ein Impfstoff aufweist, um so länger muss die Beobachtungsdauer sein. (Im Fall des mRNA-Impfstoffs von BionTech/Pfizer hat das Unternehmen in seiner für die EMA-Zulassung maßgeblichen Phase-3-Studie von sich aus eine Zeitdauer von 24 Monaten für die Ermittlung von Langzeitfolgen definiert.) Der erste von der EMA am 21.12.2020 zugelassene COVID19-Impfstoff ist der Impfstoff von
BionTech/Pfizer, und im EMA-Zulassungsbericht ist als Beginn der für die Zulassung maßgeblichen Phase-3-Studie für diesen Impfstoff (mit Impfungen an Phase-3-Probanden) das Datum „kurz nach Beginn der Pfizer FIH-Studie Ende April 2020“ – also frühestens Mai 2020 angeführt. Folglich muß dieser Impfstoff wegen der Ermittlung der Langzeitfolgen bis Ende Mai 2022 als medizinischer Versuch gewertet werden. Für alle anderen von der EMA zugelassenen Impfstoffe liegt das Datum des Versuchs-Endes noch weiter in
der Zukunft. Bis dahin darf daher eine Impfung mit diesem COVID19-Impfstoff ausschließlich freiwillig erfolgen. Eine Impflicht mit dem Impfstoff von BionTech/Pfizer ist somit, da es sich erst dann nicht mehr länger um einen medizinischen Versuch handelt, ohne Verletzung des geltenden Strafrechts frühestens ab 01.06.2022 legal möglich. Eine Impfpflicht mit später von der EMA zugelassenen Impfstoffen ist ohne Verletzung des geltenden Strafrechts sinngemäß erst entsprechend später legal möglich. (z.B. Vektor-
Impfstoff von Janssen bzw. Johnson &Johnson: EMA-Zulassung 11.03.2021, abzüglich ~ 8 Monate bis Beginn Phase-3-Studie, zuzüglich 24 Monate Langzeitfolgen-Beobachtungsdauer, ergibt ein Ende des medizinischen Versuchs-Stadiums frühestens per 01.08.2022) Da die per 01.06.2022 bzw. 01.08.2022 vorhandenen und höchst wirksamen Behandlungsmöglichkeiten mit zugelassenen Medikamenten erwartungsgemäß noch vielfältiger sein werden als sie bereits jetzt sind, wird eine Impflicht zu diesem späteren Zeitpunkt genau so wenig bzw. noch weniger begründbar sein als jetzt.


3. Verletzung des Artikels 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Diskriminierungsverbot und Schutzpflicht gegenüber Minderheiten).

Rund 6,6 Mio Menschen haben sich in Österreich bis Ende 2021 gegen COVID19 impfen lassen. Doch nahezu 2,3 Millionen Menschen in Österreich sind bis Ende 2021 trotz intensiver Impf-Kampagnen seit Januar 2021 ungeimpft gegen COVID19 geblieben. 1% der Gesamtbevölkerung stellt im Normalfall eine relevante Minderheit dar; bei einer Bevölkerung von bald 9 Mio. Menschen in Österreich (Ende 2020 lt. Statistik Austria 8,93 Mio) wären somit bereits 90.000 Menschen eine relevante Minderheit; zählt man von den Ende 2021 rund 2,3 Mio ungeimpften Menschen den Bevölkerungsanteil der 0-14-jährigen Kinder ab (2018 lt. Statistik Austria 1,275 Mio) und zieht man weiters geschätzte 0,025 Mio Menschen über 14 Jahren ab, die aus akzeptierten medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, verbleiben zumindest rund 1,0 Mio ungeimpfte Menschen (rund 11 – 12 % der impfbaren Gesamtbevölkerung !), die man wohl als
Impfgegner oder Impfverweigerer bezeichnen wird. 1,0 Mio Impfgegner oder Impfverweigerer stellen in Österreich eine relevante Bevölkerungsgruppe mit zahlenmäßiger Unterlegenheit dar. Diese bisher nicht organisierte, aber zahlenmäßig große Minderheit unterscheidet sich von der anderen Bevölkerung in ihrem gemeinsamen strikten Wunsch nach Bewahrung der eigenen körperlichen Autorität, Integrität und Unversehrtheit, der seine Wurzeln sowohl in den dieser Minderheit gemeinsamen kulturellen als auch
religiösen Auffassungen hat. Allgemein üblichen Kriterien folgend (siehe „Minderheit“ auf Wikipedia) ist eine solche Bevölkerungsgruppe als soziale und/oder kulturelle Minderheit zu bezeichnen. Die beschriebene Bevölkerungsgruppe erfüllt somit aufgrund ihrer Eigenschaften die Bedingungen, um auch im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention als Minderheit zu gelten. Der Artikel 14 der
Europäischen Menschenrechtskonvention, die in Österreich geltendes Recht im Verfassungsrang ist, verbietet Diskriminierung und befiehlt indirekt den Schutz der Minderheiten. Eine Impfpflicht verletzt demgemäß das Diskriminierungsverbot im Sinne der Schutzpflicht gegenüber dieser Minderheit der zahlenmässig mehr als nur relevanten Bevölkerungsgruppe der Impfgegner oder Impfverweigerer elementar.

Stellungnahme von

Valtiner, Ursula

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