Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Die körperliche Integrität eines Menschen ist unantastbar. Unzählige Normen schützen diese körperliche Unversehrtheit (zB §§ 75 ff, 110, 275, 321 uA StGB, 173, 256, 1295 ff ABGB, Art. 2, 3 u 8 EMRK, Art. 3 GRC uA) Wenngleich die österreichische Bundesverfassung keine ausdrückliche Schutzbestimmung enthält, ergibt sich diese insbesondere Art. 8 EMRK, der seit 1964 im Verfassungsrang steht. Dieser umfasst u.a. die körperliche und geistige Integrität, die verletzt ist, wenn eine medizinische Behandlung ohne Zustimmung durchgeführt wird, egal ob durch Ausübung unmittelbaren Zwanges oder eine nicht physisch vollstreckbare Duldungspflicht (Kopetzky, Unterbringungsrecht I 408). Die hochgespielte Unterscheidung zwischen Impfpflicht (die mit Strafen erzwungen wird) und direktem Impfzwang ist für die Qualifizierung als Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützten Rechte irrelevant, dieser liegt hier unstreitig vor. Es erhebt sich demnach die Frage, ob dieser Zwangseingriff, insbesondere mit dem Vorbehalt nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vereinbar ist. Im gegenständlichen Fall ist das klar zu verneinen.
Für die als letztes Mittel denkbare Anordnung eines gesetzlichen Zwangseingriffes durch eine Impfpflicht ist insbesondere gefordert, dass der Eingriff zum Schutz der Gesundheit des Einzelnen genauso wie der Gesundheit der Allgemeinheit, zB der Ausrottung der Krankheit in der Gesamtbevölkerung dient und dafür geeignet, erforderlich und angemessen ist. Geeignet ist er, wenn damit das Schutzziel erreicht werden kann, erforderlich, wenn das gelindeste Mittel angewandt wird und angemessen, wenn die Güterabwägung zwischen dem Recht des Einzelnen und dem Schutzziel eindeutig zugunsten des letzteren ausfällt. Das Ziel einer bestimmten Durchimpfungsrate (90%), wie in den Erläuterungen angeführt, ist kein berechtigtes Schutzziel, zumal auch mit dieser Durchimpfungsrate, wie Beispiele aus anderen Ländern (Gibraltar, …) zeigen, eine weitere Ansteckungswelle (Testwelle) nicht verhindert werden kann.
Tatsächlich fehlt es aber bereits an den Grundlagen, um die Notwendigkeit und Zulässigkeit eines derart massiven Grundrechtseingriffes überhaupt beurteilen zu können:
Die tatsächliche Mortalität der Viruserkrankung ist unbekannt, liegt nach Studien bei 20 – 50 Jährigen bei 0,042%. In unserer hochtechnologischen Zeit ist es zudem nicht möglich (tatsächlich nicht gewünscht), diese Daten zu erheben. Niemand weiß, wieviele der ca 13.000 bisher in Ö gezählten Verstorbenen tatsächlich aufgrund einer COVID-19 bewirkten Ursache verstorben sind. Es wird jeder gezählt, der 4 WO vor dem Ableben positiv getestet wurde. Diese Datenlage ist so unsicher und die Mortalität so gering, dass die Zulässigkeit eines Grundrechtseingriffes schon deshalb nicht beurteilt werden kann und daher zu unterlassen ist.
Selbiges betrifft die tatsächlichen Krankheitsfälle. Es werden nur die positiv Getesteten (Positivitätsrate durchschnittlich 1,5%) gezählt und nicht erhoben, welcher Promillebereich tatsächlich erkrankt. Diese Kenntnis wäre zur Beurteilung ebenso erforderlich.
Die sogenannte Impfung mit den im Gesetz angeführten Genstoffen ist unwirksam, die Krankheit zu beherrschen (auszurotten). Die „Vollimmunisierung“ führt zu Impfdurchbrüchen, wobei dabei bezeichnenderweise nur die tatsächlich Erkrankten und nicht die positiv Getesteten gezählt werden, was ein völlig falsches Bild ergibt. Es gibt keinen ausreichenden Schutz vor einer Infektion der Geimpften und ist mittlerweile allgemein bekannt, dass auch diese das Virus weitergeben, sie sind nicht steril, was übrigens im Zulassungsantrag der Hersteller auch gar nicht behauptet wird. Die Wirkung der dritten Impfung ist noch völlig unbekannt, gegen immer wieder entstehende Varianten (Omikron) bietet die eingeschränkte, mRNA veranlasste Abwehrreaktion, keinen nachgewiesenen Schutz. Das tatsächlich gegebene Versagen der Impfung verhindert, einen so fundamentalen medizinischen Eingriff gegen den Willen des Betroffenen zu rechtfertigen.
Auch das Argument der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Notwendigkeit zählt hier nicht. Die bisherigen unverhältnismäßigen Maßnahmen unserer Regierung bringen nichts, wie das Beispiel Schweden, mit ähnlicher Durchimpfungsrate und Bevölkerungsstruktur zeigt. Dort ist man ohne Lockdown, Schulschließung und Ausgangssperren, auch ohne FFP2 ausgekommen. Die Fehler unserer Regierung und der dadurch bewirkte gesamtgesellschaftliche Schaden, können nicht als Begründung für die Impfpflicht herangezogen werden.
Bei der Grundrechtsprüfung wird zur Gänze übersehen, dass die Impfsubstanzen noch keine ordnungsgemäße Arzneimittelzulassung haben. Die Impfseren befinden sich im Zulassungsstadium und sind – mit der derzeitigen vorläufigen Notzulassung als experimentell zu betrachten. Es kann – auch nach dem Nürnberger Kodex – niemand gezwungen werden, an medizinischen Experimenten teilzunehmen.
Als letztes der unzähligen Beispiele, deren Gesamtheit hier nicht angeführt werden kann, ist auf die Nebenwirkungen der geplanten Zwangsbehandlung hinzuweisen. Diese spielen eine wesentliche Rolle bei der Güterabwägung. Kann man bei einer EMA Meldungslage von 1.251.984 Nebenwirkungen (per 11.12.2021) und der bekannten Tatsache, dass nur ein geringer Prozentsatz tatsächlich gemeldet wird, von einer Güterabwägung zulasten des Einzelnen ausgehen? Das Risiko des Einzelnen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, schwer zu erkranken oder die Infektion weiterzugeben ist im Verhältnis zum Beeinträchtigungsrisiko durch die Impfung verschwindend gering. Im Übrigen ist die Zwangsinjektion der Substanzen bei Weitem nicht das Einzige Abwehrmittel. Es gibt erprobte Medikamente und auch der (bewusst) vernachlässigte Ausbau des Gesundheitssystems sind Alternativen, die bei richtiger Abwägung die Einführung des Gesetzes hindern.
Ich selbst als Genesener besitze seit über 1 Jahr nach der Infektion noch immer Antikörper.
Dann erklären Sie mir bitte warum sollte ich mich trotz Antikörper impfen lassen.
Von 8 Familienmitgliedern sind 6 geimpft (alle 3 fach geimpft) und alle 6 hatten teils schwere Nebenwirkungen. Vater mit 68 schwere Gürtelrose. Nur zb.
Zusammengefasst liegen bei den derzeitigen Verhältnissen keine Gründe vor, welche die Einführung der Impfpflicht rechtfertigen könnten. Es wird daher gefordert, das Gesetzesvorhaben zu unterlassen. Zumal das Gesetz insgesamt abgelehnt wird, erübrigt sich ein Eingehen auf die einzelnen Bestimmungen.“