COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG (59458/SN-164/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit übermittle ich meine Stellungnahme zu diesem Gesetzesentwurf:

-) §2 Z 2 und §2 Z 6 und §4 Abs 1: Hiermit werden zukünftige Impfstoffe unterbunden, welche möglicherweise mit einer einzigen Impfung besseren Schutz bieten als alle bis dahin zentral zugelassenen oder anerkannten Impfstoffe. Dies bedeutet ebenfalls, dass dieser Gesetzesentwurf wissenschaftlich fortschrittlichere Impfstoffe gesetzlich benachteiligt.

-) §2 Z 3 und 4: Eine stark beschränkte Liste an Impfstoffen in einem Gesetz zu verankern führt zu Erschwernis und Wettbewerbsbenachteiligung für Hersteller anderer, möglicherweise besseren Schutz bietender Impfstoffe.

-) §3 Abs. 1 Z 2: Hier muss auch die psychische Gesundheit betrachtet werden. Lehnt eine Person mRNA-Impfstoffe kategorisch ab, wird allerdings mittels Strafe unter Druck gesetzt sich diesen verabreichen zu lassen, wird die psychische Gesundheit massiv gefährdet. Anhand der in diesem Gesetzesentwurf zentral freigegebenen/anerkannten Impfstoffe könnte man einer solchen Gefährdung nicht entgegenwirken. Wenn eine Impfpflicht eingeführt werden soll muss zumindest die Verfügbarkeit weiterer Möglichkeiten, wie Vektor- und Totimpfstoffe, geboten sein.

-) §4 Abs. 1: Die Impfintervalle beziehen sich einzig und allein auf Erfahrungswerte der aktuell zentral zugelassenen/anerkannten Impfstoffe. Mit der Ergänzung eines weiteren Impfstoffes sind diese Intervalle gegebenenfalls hinfällig. Die Impfintervalle können nicht pauschal für alle (zukünftigen) Impfstoffe festgelegt werden.

-) §4 Abs. 7 und §7 Abs. 5: Wer definiert den "Stand der Wissenschaft"? Da es in der Wissenschaft keinen Stillstand gibt kann dieser Stand nie längerfristig bestimmt werden. Die einzige Möglichkeit einer objektiven Feststellung wäre zum Beispiel eine monatliche Zusammenstellung zufällig ausgewählter, ständig wechselnder ExpertInnen. Diese würden sich, von Regierung und Politik unbeeinflusst und nicht unter Gefährdung ihrer Forschungs-/Arbeitsstelle (Meinungsäußerungsfreiheit), über die neuesten Forschungsergebnisse unterhalten und mit Mehrheitsabstimmungen den "Stand der Wissenschaft" definieren.

-) §7 Abs. 1 und 4: Hier wird der Unschuldsvermutung zuwider gehandelt. Wer nicht Stellung nimmt/nehmen will/nehmen kann gilt als der Zuwiderhandlung schuldig.

-) §8 Abs. 2: Der Diskriminierung beliebig auswählbarer Personengruppen wird durch die Formulierung "und jene Personengruppen bezeichnen, hinsichtlich derer im vereinfachten Verfahren eine geringere als die in Abs. 1 genannte Strafhöhe festzusetzen ist" Tür und Tor geöffnet.

-) §9: Diese Zweckwidmung ist nur gerechtfertigt, wenn auf Grund der Nicht-Impfung mit den zentral zugelassenen/anerkannten Impfstoffen den entsprechenden Krankenanstalten erhöhte Kosten anfallen. Da aber noch nicht bekannt sein kann, ob diese Impfstoffe auch die Hospitalisierungsrate zukünftiger Mutationen des Corona-Virus beeinflussen, kann davon bei weitem nicht zweifelsfrei ausgegangen werden.


Allgemein muss ich sagen, dass dieses Gesetz sehr schwammig und mit vielen Freiheiten formuliert ist. Damit bildet dieses Gesetz einen Freibrief für zukünftige verschärfte Maßnahmen, welche auf einem "Stand der Wissenschaft" beruhen welcher von beliebigen, sich Vorteile verschaffenden Personen beeinflusst werden kann und keine Kritik oder andere Meinung zulässt.

Weiters bitte ich Sie um Stellungnahme zu dem gewählten Zeitpunkt der Stichtage der Impfpflicht. Zum aktuellen Zeitpunkt (Stand 31.12.2021) haben alle in diesem Gesetzesentwurf zentral zugelassenen/anerkannten Impfstoffe nur eine bedingte Zulassung der EMA. Die Definition der bedingten Zulassung gibt Folgendes an: "The available data must indicate that the medicine’s benefits outweigh its risks and the applicant should be in a position to provide the comprehensive clinical data in the future." Wie aus der Definition abzulesen ist gibt es laut EMA also ein Risiko bei den erwähnten Impfstoffen. Daher empfinde ich es als grob fahrlässig mit Hilfe eines Gesetzes eine verpflichtende Impfung mit diesen Impfstoffen durchzusetzen.

Zu dem Thema der Impfpflicht im Gegensatz zum Impfzwang sind die Definitionen laut Duden sehr aufschlussreich. So ist Zwang definiert als "Einwirkung von außen auf jemanden unter Anwendung oder Androhung von Gewalt". Gewalt wiederum ist unter anderem definiert als "gegen jemanden, etwas [rücksichtslos] angewendete physische oder psychische Kraft, mit der etwas erreicht werden soll". Jetzt betrachten Sie die Situation in welche einkommensschwache Personen gedrängt werden. Für diese ist die Androhung einer Strafe gleichzusetzen mit einer Bedrohung der Existenz und fällt damit unter die Anwendung psychischer Kraft.

Auch die Menschenrechte sind hier keinesfalls zu ingorieren. So gilt das Recht auf Unversehrtheit, welches Folgendes besagt:
"Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten, ..."
Nun handelt es sich aber - speziell unter Bedrohung der Existenz oder auch nur der Bedrohung des Lebensstandards - keinesfalls um eine freie Einwilligung zu einer Impfung.


Ich bitte Sie hiermit höflichst um Stellungnahme zu den von mir angeführten Punkten an diesem Gesetzesentwurf.

Mit freundlichen Grüßen,
Ing. Jürgen Thann BSc

Stellungnahme von

Thann, Jürgen

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