COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG (86074/SN-164/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der vorliegende Ministerialentwurf (ME) betreffend das Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG) hat das erklärte Ziel einer Steigerung der Durchimpfungsrate der Bevölkerung in Österreich. Die Grundannahme ist dabei, dass eine höhere Durchimpfungsrate für eine wirksame Bekämpfung der COVID-19 Pandemie diene und somit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit beitrage.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sowohl geimpfte wie auch ungeimpfte Personen die Infektion ohne signifikante Unterschiede übertragen können, was durch wissenschaftliche Studien belegt ist (vergl. z.B. Singanayagam, A., Hakki, S.; Dunning, J. et al; „Community transmission and viral load kinetics of the SARS-CoV-2 delta (B.1.617.2) variant in vaccinated and unvaccinated individuals in the UK: a prospective, longitudinal, cohort study“; https://doi.org/10.1016/S1473-3099(21)00648-4, 28.10.2021). Diese Tatsache ist auch international an der Entwicklung der Infektionszahlen verglichen mit der Impfrate sowie retrospektiv am Verlauf der Infektionszahlen mit und ohne geimpften Personengruppen klar erkennbar.
Es ist also bereits die Grundannahme des ME zum Bundesgesetz wissenschaftlich nicht haltbar, da das Infektionsgeschehen auch durch eine flächendeckende Impfung mit den im ME genannten Impfstoffen nicht signifikant verbessert werden kann. Das klar formulierte Ziel „Schutz der öffentlichen Gesundheit“ ist durch diese Maßnahme also nicht erreichbar.

Wie in der Kurzinformation zum ME erläutert wird, ist die gesetzliche Festlegung einer Impfpflicht primär an Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu messen. Darin geht es u.a. um die Achtung des Privatlebens und den Gesetzesvorbehalt in Absatz 2, wonach eine Einschränkung desselben zum Schutz anderer Rechtsgüter möglich ist. In diesem Sinn erachtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Eingriffe in Art. 8 EMRK auf Grund einer Impfpflicht unter bestimmten Voraussetzungen als gerechtfertigt und hat die Konventionskonformität einer verhältnismäßig ausgestalteten Impfpflicht bestätigt.
Da das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken oder daran zu versterben nicht gleichmäßig in der Bevölkerung verteilt ist, ist eine Impfpflicht für alle ab dem 14. Lebensjahr keinesfalls als "verhältnismäßig" zu bezeichnen. Vielmehr sind bei jungen, gesunden Menschen auch die Risiken, die durch eine Impfung gegeben sind in Betracht zu ziehen. Es sei an dieser Stelle auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den im ME genannten Impfstoffen um nur bedingt zugelassene Impfstoffe handelt.
Auch das Argument, „andere zur schützen“ greift nicht, da sich die Wahrscheinlichkeit das Virus zu übertragen durch die Impfung nicht ändert (siehe oben).

Weiters wird behauptet, dass eine hohe Durchimpfungsrate gegen COVID-19 dem Schutz des Einzelnen diene und im Besonderen der vulnerablen Personengruppen. Durch Studien lässt sich derzeit lediglich belegen, dass die Impfung von vulnerablen Personen diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für eine gewisse Zeitdauer vor einem schweren Krankheitsverlauf schützt. Die Gefahr der Ansteckung und die Verbreitung der Erkrankung wird dadurch keineswegs minimiert (siehe oben), weshalb auch kein berechtigtes öffentliches Interesse des öffentlichen Gesundheitsschutzes vorliegen kann.

Angesichts der in Österreich inzwischen vorherrschenden Omikron-Variante des Coronavirus (ansteckender, aber mit weniger schweren Verläufen) und der schneller als erwartet nachlassenden Schutzwirkung der Impfung muss die Effektivität einer verpflichtenden Impfung besonders in Zweifel gezogen werden. So spricht sich auch einer der führenden österreichischen Epidemiologen, Univ.-Prof. Dr. Gerald Gartlehner, MPH, im ORF Interview (ZIB2, 04.01.2022, https://tvthek.orf.at/profile/ZIB-2/1211/ZIB-2/14119292) dafür aus, die geplante Impfpflicht angesichts der Omikron-Welle „neu [zu] überdenken und neu [zu] diskutieren“ und argumentiert für gezielte Impfungen der vulnerablen Gruppen.

Aufgrund der vorgenannten Punkte ersuche ich Sie, von einem Beschluss dieses Gesetzes Abstand zu nehmen! Der öffentliche Nutzen ist nicht gegeben und die Entscheidung über die eigene Gesundheit muss eine persönliche Entscheidung bleiben. Ein Eingriff in dieses Persönlichkeitsrecht ist als völlig unverhältnismäßig abzulehnen!

Mit freundlichen Grüßen,
Mag. Gottfried Pissenberger-Pancis, BSc.

Stellungnahme von

Pissenberger-Pancis, Gottfried

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