Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme betreffend den Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Entwurf des COVID-19-Impfpflichtgesetzes (164/ME XXVII. GP – Ministerialentwurf) erstatte ich nachfolgende Stellungnahme:
Zu § 1 Abs 1 und Abs 2, § 3:
Gemäß § 1 Abs 2 sind Personen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr mit dem (Haupt)Wohnsitz im Bundesgebiet dann von der Impfpflicht ausgenommen, wenn die erforderliche Entscheidungsfähigkeit gemäß § 173 Abs 1 ABGB, JGS Nr. 946/1811 nicht vorliegt. Laut den Erläuterungen zum gegenständlichen Ministerialentwurf liegt der Ausnahmetatbestand darin begründet, dass mündig Minderjährige, welche aus altersbedingten Entwicklungsgründen noch nicht in der Lage sind, die Bedeutung und Tragweite einer medizinischen Behandlung zu verstehen, von der Impfpflicht ausgenommen werden sollen, da dies sonst nicht verhältnismäßig wäre. Darüber hinaus werde durch diese Ausnahme auch dem Umstand der Strafmündigkeit Rechnung getragen.
Im Gegensatz zum vorerwähnten § 1 Abs 2 findet in der Bestimmung des § 1 Abs 1 keine Erwähnung, dass auch volljährige Personen aufgrund ihres Geisteszustandes außerstande sein können, die Bedeutung und Tragweite einer medizinischen Behandlung wie der COVID-19-Impfung zu verstehen (vgl. § 253 ABGB). Dementsprechend wären jedenfalls auch solche Personen von der Impfpflicht auszunehmen, zumal ohnehin mangelnde Deliktsfähigkeit vorliegen wird.
Zu § 4 bzw. zur Impfpflicht mit COVID-19-Impfstoffen generell:
Insbesondere der im Verfassungsrang stehende Art 8 EMRK schützt die körperliche und geistige Integrität, in welche in erheblichem Maße eingegriffen wird, wenn an einem Menschen eine medizinische Behandlung (wie eine zwangsweise Impfung) durchgeführt wird, zu welcher er seine Zustimmung nicht erteilen möchte. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Betroffene mittels Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, durch Verhängung von Strafen oder aufgrund sozialer Ausgrenzung bis hin zur materiellen Existenzvernichtung zur gewünschten Impfung bewogen wird.
Ein derartiger Eingriff ist weder in Hinsicht auf die im gegenständlichen Ministerialentwurf unter § 2 Z 3 lit a bis d angeführten Impfstoffe, welche zur Impfung zugelassen sind, noch in Hinsicht auf die Anzahl der Impfungen, welche erforderlich sind, um die Impfpflicht zu erfüllen, zulässig. Die beabsichtigten Impfserien sind weder zum Schutz der Gesundheit des Einzelnen noch der Gesamtbevölkerung geeignete Mittel zur Eindämmung der sich laufend verändernden Varianten des Corona-Virus.
Es ist allgemein bekannt, dass sich selbst Dreifach-Geimpfte nach wie vor an Corona anstecken und den Virus auf andere Personen übertragen können. Selbst schwere Krankheitsverläufe können trotz Impfung nicht ausgeschlossen werden. Die Bestimmung des § 3 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BGBl. II Nr. 537/2021), welche zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung des Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung umfassende Ausgangsbeschränkungen auch über sogenannte „Vollimmunisierte“ verhängte, wäre jedenfalls in Bezug auf die geimpfte Bevölkerungsgruppe sachlich nicht gerechtfertigt gewesen, würde – wie von einigen Mitgliedern der Bundesregierung und bestimmten Medien kommuniziert – von Vollimmunisierten tatsächlich nur eine verminderte Ansteckungsgefahr ausgehen und diese nur in geringem Maß Spitalskapazitäten in Anspruch nehmen. Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass auch Krankheitsverläufe, welche zwar nicht auf der Intensivstation, jedoch stationär behandelt werden müssen, wohl als „schwer“ einzustufen sind.
Die aktuell massiv ansteigenden Inzidenzzahlen von Ländern mit sehr hohen Durchimpfungsraten wie zB. Portugal (Impfquote vollständig 89,65 % per 9.1.2022) und Spanien (Impfquote vollständig 80,4 % per 9.1.2022) indizieren eine unzureichende bzw. nur kurzfristige Wirkung der aktuell zugelassenen COVID-19-Impfstoffe.
Erlangt das gegenständliche COVID-19-Impfpflichtgesetz mitsamt der in § 4 Abs 7 enthaltenen Verordnungsermächtigung des Gesundheitsministers, die Anzahl und Intervalle von Schutzimpfungen zu ändern, Geltung, so ist bereits jetzt absehbar, dass sich die Verpflichteten aufgrund der vielen Mutationen des Virus in immer kürzeren zeitlichen Abständen und in steigender Anzahl (Teil-)Impfungen gegen COVID-19 unterziehen müssen, um als vollimmunisiert zu gelten.
Davon abgesehen, dass es sich bei den in § 2 Z 3 lit a bis d um völlig neuartige und noch im Zulassungsstadium befindliche Impfstoffe handelt, ist im Voraus nicht abschätzbar, welche Auswirkungen es auf den menschlichen Organismus hat, wenn in immer kürzeren Impfintervallen den Verpflichteten eine stetig steigende Anzahl von Impfdosen injiziert wird. Wird durch die Impfung eine Krankheit ausgelöst, deren Symptome erst Wochen bzw. Monate nach der Vaccination für den Betroffenen augenfällig werden (zB. Autoimmunerkrankung), ist es für den durchschnittlichen Bürger nahezu unmöglich, den für die Anerkennung als Impfschaden erforderlichen Beweis eines Kausalzusammenhanges zwischen Impfung und Krankheitsfolge zu erbringen.
So bedauerlich auch jede einzelne schwere Erkrankung bzw. jeder Todesfall aufgrund von COVID-19 ist, sind die Fälle einer komplikationslosen Genesung von Corona doch vielfach höher als die Fälle mit schwerem bis tödlichem Verlauf. Aufgrund von Berichten aus Ländern mit aktuell hohen Omikron-Inzidenzen besteht Grund zur Annahme, dass die in Österreich vermutlich ebenfalls bald dominierende Virus-Variante Omikron zwar ansteckender ist als die vorherigen Varianten, jedoch seltener zu schweren Verläufen führt.
Aus den dargelegten Gründen ist die Impfpflicht gegen COVID-19 kein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um die öffentliche Gesundheit vor dem Corona-Virus zu schützen bzw. einen Kollaps des Gesundheitssystems zu verhindern. Die Impfung schützt weder den Geimpften selbst noch seine Kontaktpersonen vor einer Ansteckung. Sie bietet keinen absoluten Schutz vor einem schweren Verlauf der Krankheit, mussten auch Vollimmunisierte stationär in Krankenhäuser aufgenommen und auf Intensivstationen behandelt werden. In welchem Umfang die Impfungen überhaupt Schutz vor der neuartigen Corona-Variante Omikron bieten können, ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch unklar.
Das mit dem COVID-19-Impfpflichtgesetz bezweckte Ziel des Schutzes der Bevölkerung vor dem Corona-Virus kann daher mit einer verpflichtenden Impfung unter Verwendung der in § 2 Z 3 lit a bis d angeführten Impfstoffe nicht erreicht werden.
Im Sinne einer Güterabwägung überwiegt daher das Recht des Einzelnen, sich nicht laufend COVID-19-Impfungen mit nur bedingt wirksamen sowie bedenklichen Impfstoffen unterziehen zu müssen, eindeutig das öffentliche Interesse an einer Impfpflicht.
Entsprechend den obigen Ausführungen soll daher vom Gesetzesvorhaben abgesehen werden.
Freundliche Grüße
Mag. Manuela Zeller