COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG (101189/SN-164/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme betreffend den Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Stellungnahme zum Covid 19 Impfpflichtgesetz (164/ME)

Ein Gesetz, das über Leben und Tod der Betroffenen entscheidet, muß sorgfältig, gewissenhaft und den Tatsachen entsprechend ausgestaltet sein. ausgearbeitet werden. Diese Grundvoraussetzungen werden im vorliegenden Entwuf nicht erfüllt. sind nicht gegeben.

Wesentliche Teile der Angeben in den Erläuterungen sind nachweislich falsch, irreführend und/oder stehen im Widerspruch mit aktuellen, evidenzbasierten Fakten.

Der im Entwurf vorliegende Gesetzestext verletzt in wesentlichen Punkten geltendes Recht und kann in dieser Form nicht beschlossen werden.

Eine Impfpflicht ist daher nach nationaler und international evidenzbasierter Datenlage wissenschaftlich, rechtlich und ethisch nicht begründbar.Vertretbar. zulässig.

Darüber hinaus gäbe das Gestz der Behörde einen Freibrief / Blanco Vollmacht, an der Legislative vorbei die im Gesetz vorgesehenen Bestimmungen im Nachhinein allein durch Verordnung beliebig zu verändern einzugrenzen auszuweiten. Lust und Laune Gutdünken Willkür Trial&Error der Gesamtbevölkerung unkontrolliert beliebige Substanzen zu verabreichen einzuspritzen, legalisiert.

Begründung:

ad §1: Impfpflicht
Die Formulierung im Gesetzesentwurf "zum Schutz der öffentlichen Gesundheit" ist zu allgemein
nicht erklärt wie eine verpflichtende COVID-19 Impfung zum Schutz der öffentlichen

In den Erläuterungen heißt es dazu:
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Steigerung der Durchimpfungsrate zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
Dieses Ziel kann gar nicht erreicht werden, da der Erreger mittlerweile bereits allgegenwärtig (ubiquitär in Osterreich und weltweit) verbreitet ist.
Dazu zeigt die Aufrechnung der Positivitätsrate (AGES), daß 2021 eine 285% Durchseuchung der Bevölkerung bestanden hat. Das bedeutet, daß jeder 2021 mehrmals (ca. 3x) und während der "Pandemie" ca. 5-6mal mit dem Virus in Kontakt war. Die Gesamtbevölkerung ist bereits immunisiert und hat eine "Infektion" weitestgehend symptomlos überstanden.
Die sog. HerdenImmunität wurde auf natürlichem Weg bereits erreicht. Eine Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit sowie die Notwendigkeit für eine Schutzimpfung besteht nicht mehr. Eine Steigerung der Durchimpfungsrate hat keinerlei Einfluß auf die Verbreitung von COVID-19 .

Zitat Erläuterungen : Das vorliegende Gesetz dient dem Schutz der Rechte anderer insofern, ...dass geimpfte Personen sich grundsätzlich weniger häufig mit SARS-CoV-2 anstecken als ungeimpfte Personen.
Diese Aussage ist unrichtig.
Die Evidenz basierten Daten (AGES) zeigen eindeutig, daß die durchgeführten Impfungen
weder eine Infektion, Vermehrung, Weitergabe und Verbreitung des Virus verhindern.
So lag die 7 Tage Inzidenz bei einer Durchimpfungsrate >70% im Nov 2021 bei 174.725 (24.11.21) und war damit mehr als doppelt so hoch wie im Nov 2020 ohne Impfung (75.244 18.11.20, Durchimpfungsrate = 0% ).
Zitat Erläuterungen: Dem Schutz der (öffentlichen) Gesundheit dient es insofern, als geimpfte Personen einem deutlich geringeren Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind und die Letalität drastisch reduziert wird.
Diese Aussagen sind unrichtig.
Die Evidenz basierten Daten (AGES) zeigen eindeutig, daß das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs für geimpfte Personen keineswegs deutlich reduziert wird. im Gegenteil.
Die Intensiv Betten Belegung für Corona Patienten im Zeitraum Sept-Dez war 2020 (ungeimpft) bei 38.812 im Vergleich zu 42,628 Betten*Tagen im Jahr 2021 bei einer Durchimpfungsrate >70% .
Durch die Impfungen konnte keine Entlastung des Gesundheitssystems erreicht werden und der Pflegeaufwand für schwere Krankheitsverläufe war sogar um ca. 10% höher.

Es ist auch unrichtig, daß die Letalität drastisch reduziert wird.
So werden im Jahr 2020 6.431 (ungeimpft) und 2021 (>70% DIR) 6.915 Covid Tote angegeben (AGES).
Trotz Impfung war die Letalität um 7.5% erhöht entsprechend 484 zusätzlichen Covid Toten !

Alternativen:
Es sei angemerkt, daß es wissenschaftlich anerkannte med. Alternativen zur Impfung gibt.
Z.B. können mit einer frühzeitigen Medikation die Krankenhaus Einweisungen um 77% gesenkt werden. Medikamente können schwere Verläufe verhindern.
Der Behandlungs-Erfolg solcher Maßnahmen übertrifft die Wirksamkeit der Impfstoffe bei weitem.
Genesene oder Kinder und Jugendliche haben ein minimales Risiko schwer zu erkranken.
Eine Impfpflicht ist ethisch nicht begründbar.

ad §2.3. Zentral zugelassene Impfstoffe
Die Bezeichnung "Zentral zugelassene Impfstoffe" ist irreführend.
Es handelt sich nicht um sichere Impfstoffe nach dem Arzneimittelgesetz, die eine zentrale (?) Zulassung besitzen, sondern um eine eingeschränkte, bedingte Zulassung von Substanzen für „die Durchführung klinischer Prüfungen mit genetisch veränderte Organismen enthaltenden oder aus solchen bestehenden Humanarzneimitteln zur Behandlung oder Verhütung der Coronavirus-Erkrankung“
Die Anwendung derartiger Arzneimittel ist in Österreich verboten.
Die Applikation dieser "Impfstoffe" ist nur unter der Bedingung für den Einsatz in Notsituationen erlaubt, wenn zusätzlich die Nachweise überzeugend belegen, dass der Nutzen der Impfung größer ist als die Risiken, die von dem Impfstoff ausgehen.
Nach aktueller Datenlage sind diese Bedingungen nicht (mehr) gegeben.
Seit der Anwendung der Impfstoffe wurden den zuständigen Stellen bereits mehre Millionen negativer Impfreaktionen und Impfnebenwirkungen mit Dauerschäden und teilweise tödlichem Ausgang gemeldet.
In zeitlichem Zusammenhang mit Beginn der Impfungen ist ein dramatischer, exponentieller Anstieg der "Normalsterblichkeit" festzustellen, wovon insbesonders die Personengruppe der 20-60 jährigen signifikant auffällig betroffen ist.
Die Impfung scheint die Gesundheit nachhaltig zu schädigen.
Solange die Nachweise nicht überzeugend belegen, dass der Nutzen der Impfung größer ist als die Risiken, die von dem Impfstoff ausgehen, ist die Impfung illegal und die Einführung einer Impfpflicht wäre ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

ad §2.3.e und §2.4. und §3.6 und §4
Diese Absätze in Verbindung mit §4 ermöglichen es der Behörde, ohne Beschreitung des Rechtsweges, einfach per Verordnung, jegliches Mittel in jeglicher Dosis und beliebiger zeilicher Abfolge verpflichtend zu verimpfen. Eine beliebige Abänderung des vorliegenden Impfpflicht-Gesetzes nach Gutdünken und Willkür könnte damit legalisiert werden. Beispielsweise könnte verpflichtend nur mehr Astra Zeneca angewendet werden.
Diese Abschnitte sind zu weitreichend, können schwerwiegende Folgen nach sich ziehen und sind striktest abzulehnen.

ad §3.3. Ausnahmen
...sind durch eine ärztliche Bestätigung eines Vertragsarztes oder einer Vertrags-Gruppenpraxis ...
Für die ärztliche Bestätigung muß die Qualifikation des Arztes das ausschlaggebende Kriterium sein und nicht die Art der Vergütung seiner Leistung oder sein Abhängigkeitsverhältnis von verschiedenen Auftraggebern.
Im konkreten Fall könnte der Arzt mit der Drohung der Aufkündigung seiner Kassenverträge oder unter Androhung von Strafen, wie zB in §7.5, dazu verleitet werden, die Bestätigung des berechtigten Ausnahmegrundes im Sinne des Patienten zu verweigern.
Es müssen alle Bestätigungen von qualifizierten Ärzten anerkannt werden. Hier werden sogar Gutachter, ger. beidete Sachverständige usw. ausgeschlossen.
Der Patient hat das Recht auf freie Arztwahl.

ad §7 Strafbestimmungen:
Es ist unklar, wofür die Strafen verhängt werden.
Lt. §252 ABGB a. (1) In eine medizinische Behandlung kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst einwilligen.
Eine eigenmächtige Heilbehandlung ist lt §110 STGB verboten.
Es kann keine Strafe verhängt werden, wenn eine Person ein ihr zustehendes Recht in Anspruch nimmt.
Diese Strafbestimmungen verstoßen gegen geltendes Recht.










Stellungnahme von

Wiesspeiner, Gerhard

Ähnliche Gegenstände

EuroVoc