ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, u.a., Änderung (1/SN-182/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezug nehmend auf das zur Begutachtung ausgeschriebene Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden, sowie die Verordnung mit der die Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren geändert wird, erlauben wir uns wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden

Diese Novelle ist aus unserer Sicht sehr zu begrüßen, da zu erwarten ist, dass durch die Einbeziehung der Arbeitsmedizinischen Fach-Assistenz dem bestehenden Arbeitsmedizinermangel entgegengewirkt werden kann.
Am vorliegenden Text bedarf es aus unserer Sicht keiner Änderung.

2. Verordnung mit der die Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren geändert wird

Auch diese Novelle stellt eine zielführende Maßnahme zur Entschärfung des Arbeitsmediziner*innenmangels und zur Attraktivierung der Ausbildung zum/r Facharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin und angewandte Physiologe dar.

Zu diesem Verordnungstext würden wir gerne zwei Anmerkungen einbringen:

a. § 1 Abs. 2a der neuen AMZ-VO lautet im Novellierungsentwurf wie folgt:
„In arbeitsmedizinischen Zentren, die als Ausbildungsstätte gemäß § 10 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) anerkannt sind, kann die Tätigkeit auszubildender Fachärzte und Fachärztinnen, die den arbeitsmedizinischen Ausbildungsteil im Sonderfach Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, bereits abgeschlossen haben, in die regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Abs. 2 eingerechnet werden.“

Dies ist insofern missverständlich, als in der Ärzte-Ausbildungsordnung bzw. in der entsprechenden Anlage 4 (Ausbildungsinhalte zum Sonderfach Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie) die Bezeichnung „arbeitsmedizinischer Ausbildungsteil“ nicht vorkommt. Daher ist nicht eindeutig, was darunter zu verstehen ist (es könnte z.B. als Absolvierung der 36-monatigen Sonderfach Grundausbildung missinterpretiert werden).

In den Materialien zur Novelle der AMZ-VO wird allerdings konkret (auch wenn die Bezeichnung „zwölfwöchiger Ausbildungslehrgang“ nicht ganz korrekt ist) auf den arbeitsmedizinischen Grundlagenlehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin verwiesen.

Wir empfehlen daher folgende abgeänderte Formulierung von § 1 (2a):
„In arbeitsmedizinischen Zentren, die als Ausbildungsstätte gemäß § 10 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) anerkannt sind, kann die Tätigkeit auszubildender Fachärzte und Fachärztinnen, die einen arbeitsmedizinischen Ausbildungslehrgang gemäß Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten BGBl. Nr. 489/1995, in die regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Abs. 2 eingerechnet werden.“
b. In der Zusammenschau mit der geplanten Änderung des ASchG, insbesondere mit der Einbeziehung von AFA wäre aus unserer Sicht zu überdenken, ob die bestehende Regelung der AMZ-VO in § 2 (3) bestehen bleiben soll.

Dieser sieht aktuell vor, dass das „Fachpersonal nach Abs. 2 Z 2 und 3 [d.s. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und des medizinisch-technischen Fachdienste sowie Angehörige des Krankenpflegefachdienstes] … eine Ausbildung für arbeitsmedizinisches Fachpersonal in der Dauer von mindestens vier Wochen absolviert haben“ muss.

Da die Novelle zum ASchG für AFA eine Mindestausbildungsdauer von 6 Wochen vorsieht, schlagen wir folgende Änderung des § 2 (3) der aktuell gültigen AMZ-VO vor:
„Das Fachpersonal nach Abs. 2 Z 2 und 3 muss eine Ausbildung für arbeitsmedizinisches Fachpersonal in der Dauer von mindestens sechs Wochen absolviert haben.“

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Eingaben und verbleiben

Mit freundlichen Grüßen
Karl Hochgatterer und Stefan Koth

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DDr. Karl Hochgatterer, MSc
Präsident

Dr. Stefan Koth
Geschäftsführer

AAMP - Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention
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Stellungnahme von

Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention (AAMP)

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