ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, u.a., Änderung (3/SN-182/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgende Ergänzung zu unserer mit 11.02.2022 eingereichten Stellungnahme betreffend § 82c. der Novelle zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz vornehmen:

1. Zum Einen möchten wir auf ein Versehen hinweisen. § 82c. (2) muss korrekterweise lauten: „Gesundheitsberufe im Sinn des Abs. 1 [nicht: 2] Z 1 sind …“
2. Die angeführte Ausbildung für arbeitsmedizinische Fachassistenz wird in der in der Novelle vorgegebenen Form seit dem Jahr 2017 von der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention (AAMP) durchgeführt. Da dieser Lehrgang als Universitätslehrgang in Kooperation mit der MedUni Graz (2017) bzw. mit der MedUni Wien (seit 2018) stattfand, waren per Curriculums-Verordnung Zulassungsvoraussetzungen definiert, und zwar wie folgt:
a) abgeschlossenes Universitätsstudium oder ein gleichwertiges an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossenes Studium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS in Humanmedizin, Zahnmedizin, Medizinische Wissenschaften, Sportwissenschaften, Pflegewissenschaften, Biomedizin/Biotechnologie bzw. einer vergleichbaren Studienrichtung; oder
b) einen an einer anerkannten in- oder ausländischen Fachhochschule abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudiengang in Biomedizinische Ana¬lytik, Diätologie, Ergotherapie, Gesundheitsmanagement, Gesundheits- und Kranken¬pflege, Gesundheitswissenschaften, Hebammen, Logopädie, Orthoptik, Physiotherapie, Radiologietechnologie bzw. einer vergleichbaren Studienrichtung;
c) Personen, welche die unter lit [a bis b] genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, jedoch auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeiten, Erfahrungen und Leistungen über eine vergleichbare Qualifikation, die allgemeine Universitätsreife und folgende Voraussetzungen verfügen;
• abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst (Biomedizinische Analytik, Diätologie, Ergotherapie, Logopädie, Orthoptik, Physiotherapie, Radiologietechnologie
• mindestens 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
o Biomedizinische Analytik
o Diätologie
o Ergotherapie
o Logopädie
o Orthoptik
o Radiologietechnik
o Physiotherapie
Somit war der Personenkreis – in Nichtvorsehbarkeit der aktuellen Einschränkung - etwas weiter gefasst als es in der geplanten Novelle der Fall ist.
Unter den ca. 50 Absolventinnen und Absolventen der Jahre 2017 bis 2021 befinden sich ca. 10 Personen, die z.B. über ein abgeschlossenes Studium der Sportwissenschaften oder eine Ausbildung zum/r Biomedizinischen Analytiker/in verfügen, nicht jedoch einem Gesundheitsberuf gem. §82c. (2) der geplanten Novelle angehören. Da diese Personen einerseits eine hohe fachliche Qualifikation besitzen und andererseits einen erheblichen Nachteil durch die nachträgliche Einschränkung erfahren würden, empfehlen wir folgende Ergänzung von § 82c:

§ 82c. (1) Als arbeitsmedizinische Fachassistentinnen und Fachassistenten (arbeitsmedizinische Fachassistenz) dürfen Personen beschäftigt werden, die
1. eine Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis in einem Gesundheitsberuf nach Abs. 2 und
2. eine Ausbildung für arbeitsmedizinischen Fachassistenz mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin, die gem.§ 38 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, anerkannte Ausbildungslehrgänge durchführt, absolviert haben.
3. Personen, die diese Ausbildung für arbeitsmedizinische Fachassistenz zwischen dem Jahr 2017 und 2021 absolviert haben, jedoch nicht einem Gesundheitsberuf gemäß Abs. 2 angehören.
(2) Gesundheitsberufe im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind:
1. gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,
2. physiotherapeutischer Dienst, ergotherapeutischer Dienst, logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst, orthoptischer Dienst gemäß MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992.
In Zukunft wird die Ausbildung für arbeitsmedizinische Fachassistenz auf die unter § 82c. (2) angeführten Personengruppen zu beschränken sein.

Mit freundlichen Grüßen
Karl Hochgatterer und Stefan Koth

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DDr. Karl Hochgatterer, MSc
Präsident

Dr. Stefan Koth
Geschäftsführer

AAMP - Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention
Clemens-Holzmeister-Straße 6, 4.OG
1100 Wien
Tel.: 05 9393 - 20351
Mail: office@aamp.at
Web: www.aamp.at
Facebook: www.facebook.com/arbeitsmedizin.at