Maklergesetz-Änderungsgesetz – MaklerG-ÄG (20/SN-186/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Maklergesetz geändert wird (Maklergesetz-Änderungsgesetz – MaklerG-ÄG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Erstauftraggeberprinzip bringt keinen zusätzlichen, leistbaren Wohnraum!
Die absolute Überwälzung durch den Vermieter verteuert längerfristig die Mieten.
Die Informations- und Beratungspflichten des Maklers für den Mieter entfallen, ebenso die Haftung (Provisionsminderung/Schadenersatz) direkt dem Mieter gegenüber, der kein Auftraggeber mehr ist, entfällt
Die soziale Treffsicherheit wird durch diese Maßnahme nicht erhöht: Ferienwohnungen, Zweitwohnsitze und Luxuswohnungen profitieren genaus von dieser Lenkungsmaßnahme
Es sind viele Arbeitsplätze sind in Gefahr
Der Immobilienmarkt wird intransparenter - die öffentliche Sichtbarkeit von Objekten wird geringer und gewinnen wird nur der "Große".
Die Weitergabe von Wohnungen "unter der Hand" wird florieren und dadurch werden überhöhte Ablösen und unzulässige Zahlungen werden wieder am Markt zwischen Alt- und Neumieter auftreten.
Für die Mieter entstehen höhere Beratungskosten bei Rechtsberatenden Berufen (Rechtsanwälten), wobei hier 2 Stunden die Provisionshöhe schon überschreiten!
Die Vertriebskosten können nicht im RichtwertG einkalkuliert werden
Die Erwerbsfreiheit des Maklerunternehmens wird aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen noch weiter eingeschränkt.
Auch bei anderen Dienstleistungen kann ich mir oft den Dienstleister nicht aussuchen, etwa wenn ich nur über einen bestimmten Autohändler ein Auto erwerben kann.
Maßgeblich ist nicht die freie Wahl des Dienstleisters, sonder die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung
Der Makler ist als Doppelmakler im Interesse beider Auftraggeber tätig, bei einseitiger Vertretung gerät der Konsument in ein Rechtsschutzdefizit
Einfamilienhäuser unterliegen nicht einmal den Schutzbestimmungen des MRG, warum sollten dann die Schutzbestimmungen des MaklerG darauf ausgedehnt werden.

Es handelt sich hier um nichteinmal 2% der Miete bei einem 5 Jahresvertrag, die Kosten für öffentliche Abgaben, sowie die Anpassung der Inflation von Versicherungsverträgen des Mietgegenstandes liegt bereits weit darüber und hier hat der Mieter keinerlei Wahl- und Entscheidungsmöglichkeit, anders als beim Makler.

Der Verlust der Steuereinnahmen darf nicht ausser Acht gelassen werden

Alternativen könnten sein:
Wohnungen über EUR 800€, sollen davon ausgenommen werden, ebenso Einfamilienhäuser und sontige Luxusobjekte.

Bei Einführung sollte dieses Gesetz vorerst für 2-3 Jahre gelten um die Stimmung des Marktes und die Situation dann neu zu beurteilen - ist dieses fixiert wird es nichtmehr rückgängig gemacht - jedoch wie anhand des Beispieles Deutschland deutlich zu erkennen ist, wünschen sich ein Großteil der Mieter die alte Regelung zurück, dennoch traut sich keine Partei über die Rücknahme.


Stellungnahme von

Kiesling, Alfred (2380 Perchtoldsdorf)

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