33. StVO-Novelle (26/SN-197/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (33. StVO-Novelle)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen / Herren anbei das Novellen-Pdf mit Kommentaren und Ergänzungen bei den Punkten, die aus meinern Sicht nicht klar sind bzw. Ergänzungen bedürfen.

Wesentliche Punkte die aus meiner Sicht zu ergänzen sind:
Erlauben von Gegen-die-Einbahn-Radeln ex lege, wenn augenscheinlich einen Fahrbahnbreite von 4m gegeben ist.
Verbot der Schaffung von Parkplätzen, wenn die verbleibende fahrstriefenbreites pro Richtung unter 4m sinkt.
Verbindlichkeit der RVS bei Radwegtrassierung und Aufhebung der Benützungspflicht, wenn die RVS Standards nicht erfüllt sind.
Präziserung der Mindestabstandsunterschreitung bei Geschwindigkeiten unter 30km/h bzw. erlauben des Vorbeifahrens bzw. Vorfahrens mir dem Fahrrad an Kreuzungen ohnen Mindestabstand mit Schrittgeschwindigkeit.
Hinterfragen des Anhaltesgebots bei Rechtsabbiegen bei Rot (oder aber Anhaltegebot für alle beim Queren von Wohznstraßen etc.) sinngemäß alles Rechtsabbiegen (nicht nur LKW über 3,5 tonnen) nur mit Schrittgeschwindigkeit!
hineinragen von Fahrzeugteilen in den Gehweg/radweg präzisieren (Vorschlag 20cm; oder 1,5m Breite muss verbleiben?)
Für Geradeausradeln soll Fußgängergrün auf parallelen Schutzwegen automatisch mitgelten
Präzisierung, dass Verkehrzeichen nicht ins Lichraumprofil von straße und Gehweg ragen dürfen (Verletzungsgefahr)
Nebeneinanderfahren auf Beidrichtungsradwegen nur wen Begenugnsbreiten eingehalten werden.
Präzisierung, dass Geschwindgkeitsreduktion des Fahrrads auf 10km/h vor Fahrradüberfahrt nicht als Vorrangverzicht zu werten ist (dzt. häufig Mißverständnisse damit - s. "überraschendes Queren")
Maximalgeschwindgkeite für Vorbeifahren an Fußgängern auf Überlandstraßen bei nichteinhaltemöglichkeit des Mindestabstandes auf 30km/h senken (würde zwar unter "angemessene Geschwindgkeit" fallen, i.d.R. scheint das aber niemand zu wissen.
Beweislastumkehr bei Querung von Absperrungen, wenn diese nicht definierten Standards entsprechen und/oder Umwege über 50 m für Fußgägner verursachen
Salzstreuungsverbot auf Flächen, die in den Grünraum entwässern.

mit freundlichen Grüßen
Martin Schönherr

Stellungnahme von

Schönherr, Martin (6020 Innsbruck)

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