33. StVO-Novelle (27/SN-197/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (33. StVO-Novelle)

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Inhalt

Stellungnahme im Zuge der Begutachtung der 33. StVO-Novelle

Zu § 15 Abs. 4:
Der letzte Teilsatz (bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h kann der Seitenabstand reduziert werden) ist zu streichen.
Grund:
Die Verfolgung von FahrzeuglenkerInnen, die den Seitenabstand nicht einhalten wird unmöglich gemacht, weil die Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges nachgewiesen werden muss, was ohne technische Hilfsmittel (Radar, Laser) oder Nachfahren über einen längeren Zeitraum nicht möglich ist. Somit ist diese Bestimmung nicht anwendbar.

Zu § 48 Abs. 5, 2. Satz:
Dieser Satz wäre ohne die Ausnahmefälle in die StVO zu übernehmen, also
„Bei seitlicher Anbringung darf unter Berücksichtigung des fließenden und ruhenden Verkehrs der
seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet zwischen 0 m und 2, 50 m, auf Freilandstraßen nicht weniger als 30 cm und mehr als 2, 50 m betragen.“

Bei einem Abstand über 2,50 m kann vor allem im Ortsgebiet das Verkehrszeichen durch verschiedene Einflüsse, wie abgestellte Fahrzeuge, Fußgänger usw. verdeckt werden.
Außerdem ist in Baustellen oft nicht zu unterscheiden, ob ein weiter vom Fahrbahnrand befindliches Verkehrszeichen der Anordnung entsprechend aufgestellt ist oder an der Stelle nur gelagert wird.

Zu § 48 Abs. 5:
Es ist ein Satz anzufügen:
„Wenn die Breite des Gehsteiges oder Radweges durch die Aufstellung eines Verkehrszeichens auf weniger als 1,50 m eingeschränkt wird, ist das Verkehrszeichen auf der Fahrbahn aufzustellen.

Vor allem Baustellenverkehrszeichen, die auf dem Gehsteig oder Radweg aufgestellt werden, schränken dessen Breite oft bis zur Nichtbenützbarkeit ein. Das sichere Passieren dieser Stellen mit Fahrrädern ist oft nicht gegeben. Fußgänger mit Kinderwagen müssen in Einzelfällen auf die Fahrbahn ausweichen, eine Begegnung von Fußgängern nicht möglich.

Stellungnahme von

Haidvogel, Karl (1130 Wien)

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