Bundesgesetz über die Gründung der interdisziplinären Technischen Universität für Digitalisierung und digitale Transformation (40/SN-194/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Gründung der interdisziplinären Technischen Universität für Digitalisierung und digitale Transformation

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Inhalt






An das
Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Forschung



Wien, 17.5.2022



Betrifft: Stellungnahme zu 2022-0.272.665, Entwurf des Bundesgesetzes über die Gründung der interdisziplinären Technischen Universität für Digitalisierung und digitale Transformation zur Begutachtung.



Sehr geehrte Damen und Herren,

zur obgenannten Gesetzesvorlage legen wir folgende Stellungnahme vor:

Perspektive am Standort Linz
Im September 2019 haben die damalige Bundeskanzlerin Bierlein und die damalige Wissenschaftsministerin Rauskala gemeinsam mit JKU-Rektor Lukas die geplanten Perspektiven in baulicher und inhaltlicher Hinsicht dargelegt. Der Rektor betonte Interdisziplinarität als zentralen Ansatz, wobei konkret aktuelle Fragen aus den Bereichen Physik, Gender und Diversity, Artificial Intelligence, Nachrichtentechnik, Roboterpsychologie, Strafrecht- und Strafprozessrecht und Herzchirurgie angesprochen wurden. Im August 2020 gab der damalige Bundeskanzler Kurz die Planung einer TU in Linz bekannt, ohne den zuständigen Ressortminister oder Vertretungsorgane der Universitäten miteinzubeziehen.
Die Bruchlinie in der Planung lag im ersten Halbjahr der Pandemie, somit in einer weltweiten wirtschaftlichen Notsituation. Unter den gebotenen Aspekten der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit muss nach über zwei Jahren Notbetrieb in der Universitätslandschaft die Neugründung einer Universität unter den Rahmenbedingungen der Ressourcenknappheit neu gedacht und auf Basis von Evaluierungen an Hand konkreter Daten erfolgen. Es darf nicht der unüberlegte Schnellschuss eines überforderten Regierungschefs mehr als zwei Jahre später auf erkenntnis- und evidenzbefreiter Grundlage umgesetzt werden. Dem vorliegenden Gesetzesentwurf kann nicht einmal entnommen werden, welche Art von Universität neu errichtet werden soll. Mit diesem Entscheidungsvakuum ist dem Standort Linz, respektive Oberösterreich sicherlich nicht geholfen.

Finanzierung
Nach den aktuellen Ausführungen des Bildungsministers sei die Finanzierung der neuen TU Linz über eine neue Budgetposition geplant gewesen und die Abwicklungsmethode über die „Ministerreserve" nur deshalb gewählt worden, weil noch keine eigene Position vorhanden sei. Dazu muss mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass der in § 12 Abs. 10 UG genannte einzubehaltende Betrag für die Universitätsbudgets ausschließlich „den Universitäten in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden" muss. Jede davon auch nur „vorübergehend" abweichende Absicht würde einen klaren Rechtsbruch darstellen. Denn die geplante TU Linz zählt nicht zu den im Universitätsgesetz genannten Universitäten, da sie kraft Novelle explizit vom normativen Regelungsbereich für öffentliche Universitäten ausgenommen wird. Der von der Regierung mehr als fragwürdig dargestellte Finanzierungsmodus lässt befürchten, dass schon allein für die Gründungsphase die Finanzierung des Vorhabens noch gar nicht gesichert ist.

Öffentlich oder privat?
Dem Konzept zufolge soll sich die neue Universität als Fachhochschule mit privatrechtlichem Einschlag aus öffentlichen Mitteln darstellen, der legistische Spagat, der dazu erforderlich wäre, gelingt jedoch nicht und kann nicht gelingen, weil der Gesetzgeber grundlegende Entscheidungen eindeutig zu treffen hätte. Diese Entscheidungen sollten aus gutem Grund im Rahmen der Gesetze für Privatuniversitäten, Fachhochschulen und öffentlichen Universitäten erfolgen. Die geplante Hybridform legt jedoch nahe, dass eine neue tertiäre Bildungseinrichtung mit den geringstmöglichen Budgetmitteln geschaffen werden soll, deren qualitätsstiftende Termini aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich ohne Substanzübertrag ausgeliehen werden.
Im Einzelnen soll demnach das Studienrecht in die Privatwirtschaft übergeführt werden, womit die kostspielige privatrechtliche Streitausfechtung den öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz ersetzen würde. Die erste Runde wäre mit der konfusen Regelung, dass die „vorläufigen Curricula" bereits mit Ende des darauffolgenden Studienjahrs ex lege wieder außer Kraft treten würden, bereits eingeläutet. Komplett übersehen wird der Aspekt, dass mangels Geltung des Universitätsgesetzes keine verbindliche Qualitätskontrolle existieren würde.
Mit der verpflichtenden Errichtung einer GmbH zur Organisation und Durchführung von Verwaltungsabläufen wird die Auslagerung dieser Bereiche ohne ersichtlichen Grund als Exempel statuiert, das in weiterer Folge möglicher Weise auf die (wirklich) öffentlichen Universitäten auf Basis von UG und Uni-KV übertragen werden soll. Mittelfristig würde das den schleichenden Prozess der Abgabe von Verantwortung der öffentlichen Hand für den tertiären Bildungsbereich beschleunigen.
Die beabsichtigte Nichtanwendbarkeit des Uni-KV auf die beiden Personalgruppen wissenschaftliches und allgemeines Personal würde nicht nur ein Mindestmaß an sozialer Absicherung, sondern auch die Kategorien von Beschäftigungsverhältnissen und hier insbesondere die Laufbahnstellen verunmöglichen, welche an den öffentlichen Universitäten seit 2009 einen Mindeststandard darstellen. Ob die Neuerfindung von speziellen Arbeitszeitregeln, Lehrveranstaltungskategorien, erweitertem Kündigungsschutz, Betriebsvereinbarungsermächtigungen, Gehaltsschemata und Fortbildungsregelungen irgendeinen Mehrwert hervorbringen kann, sollte man nicht dadurch experimentell im Vorfeld prüfen, indem man das Kind mit dem Bade ausgießt. Vielmehr spricht alles dafür, dass diese Absicht die Konfusion beim Versuch der Neueinführung einer hybriden Universitätsform ohne zwingenden oder auch nur im Ansatz vernünftigen Grund unterstreicht.

Im Ergebnis lehnt die BV 13 daher den Gesetzesentwurf in allen Bereichen entschieden ab.


Für die Universitätslehrer/innen-Gewerkschaft der GÖD

Ass.-Profin. Dipl.Ingin. Drin. Evelyn Krall
Ass.-Prof. Mag. Dr. Karl Reiter
Dr. Stefan Schön