33. StVO-Novelle (80/SN-197/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (33. StVO-Novelle)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Zum überwiegenden Teil bringt die vorliegende Novelle Vorteile für alle VerkehrsteilnehmerInnen und ist daher sehr zu begrüßen.

Insbesondere betrifft dies die u.a. Bestimmungen, allerdings besteht auch hier teilweise noch Verbesserungsbedarf:
• Der Grünpfeil bei Rechtsabbiegen bei Rot ist sehr zu begrüßen.
• Die Öffnung von Einbahnen ab einer Restfahrbahnbreite von 4m stellt einen Fortschritt dar. Man fragt sich allerdings, warum erst ab 4m. In Wien können Einbahnen bereits ab 3,50 bzw. 3,75m für den Radverkehr geöffnet werden (MA46-Richtlinien).
• Sicherheitsabstand: 1,5m ab 30 km/h gefahrene Geschwindigkeit. Die klare Definition auf einen absolut festgelegten Wert ist aus der Sicht der Verkehrssicherheit sehr zu begrüßen. Aber warum wird nicht auch für geringere Geschwindigkeiten ein absoluter Wert festgelegt, z.B. 1m unter 30km/h?
• Autos dürfen nicht mehr in den Radweg hineinragen. Auch nicht in den Gehsteig (bis auf Ausnahmefälle).
Das ist eine sehr wichtige Bestimmung. Es gibt in Wien einige Radwege neben Schräg- oder Senkrechtparkern (z.B. 2./20.,Engerthstraße), auf denen die Autos regelmäßig weit in den Radweg hineinragen. Und so lange es keine klaren Regeln dafür gibt, scheut auch die Parkraumüberwachungsgruppe im Normalfall davor zurück, das zu ahnden. Auf solchen Radwegen ist es in der Vergangenheit bereits zu einigen schweren Unfällen gekommen.
• Nebeneinanderfahren erlaubt zur Begleitung von Kindern bis 12 Jahre.
Das ist eine sinnvolle Neuerung zum Schutz der Kinder.
• Die 10km/h-Regelung bei Annäherung an Radfahrüberfahrten wurde entschärft. Das ist jetzt sicher besser als früher, aber es ist nicht nachvollziehbar, warum diese unsinnige Regelung, die es in keinem anderen Land gibt, nicht ganz abgeschafft wurde.
• Schulstraßen wurden definiert und geregelt: Es ist sehr erfreulich, dass diese sinnvolle Maßnahme in die StVO aufgenommen wurde. Aber es ist zu befürchten, dass die Ausnahmeregelungen dazu führen werden, dass die Schutzwirkung verwässert wird. Eine prinzipielle Ausnahme für Anrainerverkehr und Lieferdienste lehne ich daher ab. Es soll lediglich das Ausfahren von Anrainer*innen aus einer Schulstraße in Schrittgeschwindigkeit erlaubt sein.

Was fehlt ist jedenfalls die vollständige Aufhebung der Radwegebenützungspflicht.
Die derzeitige Regelung, die es den Kommunen erlaubt, die Radwegebenützungspflicht bei ausgewählten Radwegen aufzuheben, wurde z.B. in Wien nur in Ausnahmefällen angewandt.

DI Wolfgang Kamptner
stv. Vorsitzender der Verkehrskommission Leopoldstadt

Stellungnahme von

Kamptner, Wolfgang (1020 Wien)

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