Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2018, geändert wird
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Wenn einem Bundesgesetz, welches schon per definitionem für alle im Staatsgebiet lebenden Menschen gilt, eine Präambel vorangestellt werden soll, muss diese auch alle Menschen ansprechen. Die derzeitige Formulierung vom Tier als Mitgeschöpf erfüllt diese Voraussetzung nicht, denn "Mitgeschöpf" impliziert eine Schöpfung, verweist auf eine:n (oder mehrere) Schöpfer:in(nen) und schließt somit Atheist:innen, Agnostiker:innen, Buddhist:innen, aber auch aufgeklärte Mitglieder anderer Religionsgemeinschaften aus.
Um der Pluralität der Menschen, aber auch der Vielfalt der Tierwelt zu entsprechen, sollte außerdem im Plural, statt im Singular formuliert werden.
Durch die Vermeidung der Formulierung "das Tier" wird auch die ungewollte Assoziation mit dem letzten Buch der Bibel vermieden, so wie mit der Vermeidung der Bezugnahme auf eine Schöpfung die Assoziation auf das erste Buch der Bibel und somit jede religiöse Anspielung vermieden wird.
Abgesehen davon, sollte der Begriff "Wohlbefinden" durch "Wohlergehen" ersetzt werden, weil dieser nicht nur eine Momentaufnahme darstellt, sondern die zeitliche Dimension beinhaltet, entsprechend dem englischen (Animal) Welfare.
Selbst wenn "Mitgeschöpf" nicht im Sinne einer Schöpfung, sondern gemäß Duden schlicht als "Geschöpf, das mit anderen in der Gemeinschaft lebt, den Lebensraum mit anderen teilt" verstanden wird, stellt sich die Frage woraus sich hier die besondere Verantwortung der Menschen ableitet. Eine solche ergäbe sich erst, wenn "Mitgeschöpf" als Hinweis auf die Mitgestaltung der Tierwelt durch den menschlichen Einfluss bis hin zur Tierzucht verstanden würde.
Die besondere Verantwortung der Menschen für die Tiere liegt also im Einfluss auf sämtliche Lebensräume der Erde, nicht nur, aber insbesondere dann, wenn der Lebensraum der Tiere bewusst gestaltet wird, wenn sie also zur Freude oder zum Nutzen der Menschen als Heim- oder Haustiere gehalten werden. Eine besondere Verantwortung der Menschen, allerdings nicht für die Tiere sondern für sich selbst, liegt in der durch den Tierschutz begünstigen Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und damit der Tragfähigkeit des Planeten auch für menschliches Leben, dem durch den Tierschutz begünstigen friedlichen Zusammenleben der Menschen auch untereinander und der durch den Tierschutz begünstigten Lebensmittelqualität.
Indessen liegt die wichtigste Ursache, ein Gesetz zum Schutze der Tiere zu formulieren und zu beschließen in mehr als alledem. Als empfindende, fühlende, denkende Lebewesen wissen wir: Der tiefste Grund dafür ist unser Mitgefühl, unsere Mitfreude und unser Mitleid mit unseren Mitlebewesen, den Tieren. Egal ob wir Tieren als Wildtieren begegnen, sie als Haustiere halten, sie oder ihre Produkte als Nahrung verzehren, niemand will sie dürsten, hungern, frieren, leiden, krank, gequält, sondern sie ein ihrer Art typisches Verhalten ausleben, sie ernährt, behütet, versorgt und geschont wissen.
Der Österreichische Nationalrat möge daher beschließen:
§ 1 des Bundesgesetzes über Schutz der Tiere wird geändert in:
§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des
Wohlergehens der Tiere aus dem Mitgefühl der Menschen für ihre Mitlebewesen, die Tiere und aus der besonderen Verantwortung der Menschen für Tiere, die in ihrer Obhut oder anderen menschlichen Einflüssen ausgesetzt sind.