Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (33. StVO-Novelle)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
5. § 15 Abs. 4
Der verpflichtende Seitenabstand ist zu begrüßen. Die Ausnahme bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von unter 30 km/h sollte aber entfallen.
Die meisten Autofahrer werden diese Bestimmung so interpretieren, dass bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h der Seitenabstand nicht eingehalten werden muss. Da schon jetzt die Durchschnittsgeschwindigkeit in Tempo-30-Zonen deutlich über 40 km/h liegt, wird das dazu führen, dass Radfahrer gerade in Zonen mit 30 km/h-Beschränkungen, in denen sie nach geltender Rechtslage meist gar nicht überholt werden dürfen, weiterhin mit zu geringem Seitenabstand bei gleichzeitig überhöhter Geschwindigkeit überholt werden dürfen.
Aber selbst wenn Kfz mit weniger als 30 km(h unterwegs sind, sollte der Seitenabstand mindestens 1,5 m betragen. Die meisten Radfahrer sind auf ebener Strecke mit 20 - 25 km/h unterwegs. Wird mit weniger als 30 km/h überholt, dauert der Überholvorgang übermäßig lang. Für die Sicherheit ist es gerade in dieser Situation sehr wichtig, einen ausreichenden Seitenabstand einzuhalten, obwohl diese Situation wohl nur selten auftreten wird.
Es gibt daher aus meiner Sicht keinen ausreichenden Grund, diese Ausnahme einzufügen.
Weiters möchte ich anregen die Unterscheidung zwischen 1,5 m und 2 m nicht auf innerhalb des Ortsgebietes und außerhalb abzustellen. Es gibt Straßen in Ortsgebieten, auf denen 70 km/h erlaubt sind. Umgekehrt gibt es Straßen außerhalb von Ortsgebieten, auf denen nur 50 km/h erlaubt sind. Ich rege daher folgende neue Formulierung dieses Absatzes an:
"Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Radfahrern und Rollerfahrern (§ 88b) hat der Seitenabstand 2 m zu betragen; bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von höchstens 50 km/h
kann der Seitenabstand auf 1,5 m reduziert werden.“
9. In § 23 Abs. 1
Bei der Ausnahme für die Ladetätigkeit ist unklar, ob dies nur für Fußgängerflächen oder auch für Fahrradflächen gilt. Ich gebe außerdem zu bedenken, dass gerade Ladebordbühnen für sehbehinderte Menschen, aber auch für Radfahrer ein gefährliches Hindernis darstellen können. Das Hineinragen dieser Bühnen wird hiermit legalisiert.