Tierschutzgesetz-TSchG, Änderung (51/SN-198/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2018, geändert wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

In der Gesellschaft gibt es einen steten Wandel in die Richtung, dass Tierschutz und Tierwohl immer wichtiger werden. Damit dies jedoch nicht zu einem Nachteil der heimischen Landwirte wird, braucht es ein Tierschutzgesetzt, dass die zukünftigen Erwartungen der Gesellschaft in Sachen Tierschutz antizipiert und frühzeitig die Weichen dazu stellt, dass die landwirtschaftliche Tierhaltung diese Erwartungen dann auch erfüllen kann. Die vorgeschlagen Änderungen im Tierschutzgesetzt und den dazugehörigen Verordnungen sind jedoch eher kosmetischer Natur und werden schon sehr bald den Ansprüchen der Bürger nicht mehr gerecht werden.
Tierschutzrechtliche Änderungen in der landwirtschaftlichen Tierhaltung sind jedoch fast immer mit erheblichen Investitionskosten verbunden. Es macht also keinen Sinn, wie in der vorgeschlagenen Novelle, nur geringfügige Änderungen zu beschließen. Es ist wohl jedem klar, dass der Vollspaltenboden bei Schweinen und Rindern, sowie die Anbindehaltung bei Rindern langfristig keine Zukunft haben und daher in absehbarer Zeit erneut erhebliche Investitionen auf die Landwirte zukommen werden.
Man denke nur an das Raucherabteil in Gasthäuser, dass sehr bald einem generellen Rauchverbot weichen musste. Auch hier hätte man mit einer weitsichtigeren Politik den Gastwirten die Investitionen für die Raucherabteile ersparen können.

Im Einzelnen bedarf es im neuen Tierschutzgesetz besonders:

1. Es muss ein Verbot des Vollspaltenbodens kombiniert mit einer verpflichtenden Einstreu mit organischem Material bei Schweinen und Rindern vorgeschrieben werden. Über 90 % der Bevölkerung lehnen den Vollspaltenboden ab. Fleischwaren Berger hat sich ebenso wie der Einzelhändler Billa für ein gesetzliches Verbot ausgesprochen. Österreich muss ein Vorreiter in Sachen Tierschutz bleiben, und hier nicht weiter vorbildlichen Ländern, wie etwa Schweden, hinterherhinken.

2. Eine Streichung der Ausnahmeregelungen für das Verbot der dauernden Anbindehaltung bei Rindern ist nicht ausreichend. Rinder haben jeden Tag das Bedürfnis nach Bewegung und Sozialkontakten, nicht nur an 90 Tagen im Jahr. Zudem ist diese 90-Tage-Regelung sinnlos, da es der Behörde nicht möglich ist, deren Einhaltung zu kontrollieren und bei Zuwiderhandeln zu sanktionieren. Dies zeigt auch bereits die jetzt gelebte Praxis. Landwirte, die sich etwa vertraglich zu einer 90 Tage Freilauf-Haltung verpflichtet haben, oder sich auf keine Ausnahme berufen konnten, bauen etwa einen Laufhof, lassen die Kühe ein bis zwei Tage raus, damit dieser entsprechende "Gebrauchsspuren" bekommt und lassen die Rinder den Rest des Jahres wieder angebunden im Stall, da das Austreiben und wieder Anhängen der Tiere zusätzliche Arbeit macht. Für die Behörde ist ein Zuwiderhandeln sogar bei bestem Willen nicht nachweisbar. Rechtstheoretisch handelt es sich dabei um eine lex imperfecta.

3. Demgegenüber hat man mit § 8a TSchG eine völlig überschießende Regelung geschaffen. Weil es angeblich für die Behörden unmöglich war, den illegalen Welpenhandel in den Griff zu bekommen, hat man ein generelles Verbot des Anbietens von allen Tieren beschlossen. Es ist sogar das Anbieten zum Verschenken untersagt, was vom Telos der Norm überhaupt nicht erfasst sein kann. Nicht zuletzt auch durch das Verbieten des Anbietens von allen Tierarten, stellt § 8a TSchG einen unverhältnismäßigen Eingriff und damit eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum (Art 5 StGG) dar. Auch dem Tierschutz hat man damit einen Bärendienst erwiesen, da sich der Handel von Kleintieren damit nur noch auf Zoohandlungen und Kleintiermärkte verschoben hat, wo der Tierschutz oft eine sehr untergeordnete Rolle spielt. § 8a muss daher auf das entgeltliche Anbieten von Hunden (und evtl) Katzen beschränkt werden, um den Tierschutz zu fördern und die Grundrechtsverletzung zu beseitigen.

Stellungnahme von

Schiller, Alexander (3914 Waldhausen)

Ähnliche Gegenstände