Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (33. StVO-Novelle)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Empfohlen wird, statt STVO § 24 Abs. 1 lit. d) umfangreich zu ändern im §24 lediglich den freizuhaltenden Abstand von 5 auf 10m zu vergrößern.
"§ 24. Halte- und Parkverbote.
(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
a)im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,
b)auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels,
c)auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 10 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs,
d)unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 3a im Bereich von weniger als 10 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder,"
Damit wird in der Praxis erreicht, dass das Verparken in die Kreuzung hinein nicht mehr beiläufig passiert, dass 10m zwei PKW-Längen sind, die augenscheinlich eindeutig erkennbar sind.