33. StVO-Novelle (138/SN-197/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (33. StVO-Novelle)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Wir begrüßen die Erleichterungen für Radfahrer in der vorgeschlagenen Novelle zur StVO, wie das Abbiegen bei Rot wenn es der Verkehr zulässt, die erweiterten Einbahnöffnungen und alle anderen Vorschläge, und erwarten, dass sie auch beschlossen werden.
Insbesondere der Nachrang am Ende einer Radverkehrsanlage bedeutete eine gravierende Diskriminierung von Radfahrenden.

In einigen Punkten schlagen wir weitere Änderungen vor:

zu 1. (§7 Abs.5,6)
a) In § 7 Abs. 5 sollte zur Hintanhaltung von Dooring-Unfällen (wie in der aktuellen RVS vorgesehen) folgender Satz angefügt werden:
"Falls sich auf dieser Seite eine Parkspur befindet, muss diese Leit- oder Sperrlinie einen Mindestabstand von 1,75m von dieser Spur haben."
Analog dazu sollte in § 13 BodenMarkierungsVerordnung (Rad- und Mehrzweckstreifen) ein entsprechender Absatz 4 angefügt werden.
b) Da im städtischen Bereich die 4m Restfahrbahnbreite häufig nicht gegeben ist, schlagen wir vor, im §7 Abs.6 den Satz einzufügen
"Eine stellenweise geringfügige Unterschreitung der 4m ist dabei unerheblich". Die Einschränkung "wenn dagegen aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken bestehen" ist nicht objektivierbar und sollte daher weggelassen werden, sodass dieser Absatz lauten sollte:
(6) Die Behörde hat Einbahnstraßen im untergeordneten Straßennetz mit nur einem Fahrstreifen, ausgenommen Abbiegespuren, in denen eine Höchstgeschwindigkeit bis zu 30 km/h gilt und die Fahrbahn einen Querschnitt von mehr als 4 m ohne angrenzende Parkplätze aufweist, für das Befahren mit dem Fahrrad gegen die Einbahn freizugeben. Eine stellenweise geringfügige Unterschreitung der 4m ist dabei unerheblich.
Die Möglichkeit, Einbahnstraßen mit einem geringerem Querschnitt gemäß dem Stand der Technik für das Befahren mit dem Fahrrad gegen die Einbahn freizugeben, bleibt davon unberührt. Die für die Einbahnstraße geltende Verkehrsregelung ist in allen Fahrtrichtungen anzuzeigen.

zu 31. (§68 Abs.2)
a) Die Einschränkung des Nebeneinanderfahrens "soferne.....andere Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden" ist in der Praxis nicht einfach festzustellen, insbesondere bei Gruppen von Radfahrenden, die ohnehin kaum überholt werden können. Diese Einschränkung könnte weggelassen werden.
b) Auf der Fahrbahn einer Schienenstraße mit einem getrennten Gleiskörper sollte für das Fahren mit Kindern die gleiche Regel gelten wie auf einer Straße ohne Schienen, also die Ausnahme nur auf Schienenstraßen ohne getrennten Gleiskörper.

Stellungnahme von

Radlobby Wien, Bezirksgruppe "Radeln in Döbling"

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