GuKG-Novelle 2022, Änderung (10/SN-208/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2022)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrter Herr Bundesminister,
sehr geehrte Damen und Herren!

Zum vorliegenden Entwurf sehe ich mich genötigt wie folgt Stellung zu beziehen:

Bereits Ihren beiden Vorgängern durfte ich, u.a. am 15.4.2021, einen praxisorientierten Änderungsvorschlag zum GuKG zur Verfügung stellen.

Ich bin nunmehr erschüttert, als im ausgesendeten Entwurf die für die Praxis wesentlichste und hilfreichste Änderung, nämlich die Erweiterung bei der Pflegefachassistenz in Bezug auf die Verabreichung von Infusionen, nicht enthalten sein soll.
Dies ist nicht hinzunehmen, stellt doch die bisherige Regelung die größte Hürde in der praktischen Umsetzung zum gedeihlichen Zusammenwirken insbesondere des gehobenen Dienstes und der PFA dar, nicht zuletzt in Nachtdiensten.
Falls dies nicht kommen sollte, wird die Unterstützung des gehobenen Dienstes und der Ärzteschaft im Rahmen der Patientenversorgung kaum erhöht und die Novelle für die Praxis fast entbehrlich.
Darüber hinaus werden PflegefachassistentInnen weiterhin dem Risiko einer Einlassungs- und Übernahmefahrlässigkeit ausgesetzt, zumal die zugrundeliegenden periphervenöse Verweilkanüle ja gelegt werden darf, die folgende Infusion jedoch nicht vorbereitet und (erst-)angehängt werden dürfte.
Der Entwurf ist somit insofern für die Praxis ein Unglück, als er zumindest genau das ablauforganisatorische Hauptproblem in der Akut- und Langzeitpflege nicht löst, vor dem die KollegInnen im praktischen pflegerischen Tun, die berufsrechtlich korrekt arbeiten müssen, hauptsächlich stehen, nämlich das (auch Erst-)Anhängen der Infusion und deren Vorbereitung durch die PFA.
Wenn das (jetzt) nicht kommen sollte wird die vermutlich allseits gewünschte Erhöhung des PFA-Anteils tagsüber und insbesondere in der Nacht bei Bergen von Antibiotika und anderen schmerz- und teils lebenswichtigen Infusionen berufsrechtlich legal nicht wie erhofft möglich sein.

Anhangs der zuletzt übermittelte Vorschlag, alternativ dazu ein weiterer auf Basis des derzeit vorliegenden Entwurfs bezüglich Infusionen:

Der Nationalrat wolle beschließen:

2. § 83a Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. Legen, Wechsel und Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,“
3. Nach § 83a Abs. 2 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
„4a. Verabreichung von subkutanen Injektionen und subkutanen sowie periphervenösen Infusionen,“

Ich hoffe sehr, dass die bisher unterbreiteten Vorschläge doch noch Eingang in die Gesetzesnovelle finden, um der praktischen Pflege und Medizin eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen in berufsrechtlich korrektem Rahmen zu ermöglichen!

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas P. Lausch MAS MBA MSc
DGKP (Führungsaufgaben, Lehraufgaben, Krankenhaushygiene)
Akad. gepr. Krankenhausmanager
Allg. beeid. und gerichtl. zertifizierter Sachverständiger

A3580 Sankt Bernhard 92
lausch@aon.at


Anhang vom E-Mail 15.4.2021:

Sehr geehrter Herr Bundesminister, sehr geehrte Damen und Herren!

Seit einigen Jahren sind PflegefachassistentInnen im praktischen Einsatz. Hierbei zeigt sich eine gute Integrationsmöglichkeit, welche jedoch durch das Fehlen sehr häufig anzutreffender Tätigkeiten in der Praxis sehr gehemmt wird und eine unveränderte Belastung für die DGKPs darstellt. Um dies zu beheben ersuchen wir um baldige Änderung des Berufsrechts GuKG wie folgt (Änderungen fett kursiv):
§83a GuKG
(2) Weitere Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 1 Z 3 sind:

3. Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern bei allen Geschlechtern, ausgenommen bei Kindern,
4. Vorbereitung und Verabreichung von Injektionen und Infusionen, ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben. [Anm.: Streichen falls Z 6]

6. Legen und Wechsel periphervenöser Verweilkanülen, einschließlich Aufrechterhaltung deren Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls Entfernung derselben.
Wir hoffen hiermit keine Fehlbitte geleistet zu haben und sehen einer baldigen Umsetzung entgegen.




Stellungnahme von

Lausch, Andreas (3580 Sankt Bernhard)

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