GuKG-Novelle 2022, Änderung (45/SN-208/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2022)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrter Herr Minister,
Sehr geehrte Damen und Herren,

zum vorliegenden Ministerialentwurf 208/ME XXVII. zur Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG-Novelle 2022) möchte ich wie folgt Stellung nehmen.

Der Entwurf bezieht sich auf das von der Bundesregierung im Mai 2022 beschlossene Pflegereformpaket welches den Anspruch erhebt „umfangreiche Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Rahmenbedingungen der Pflege und insbesondere der Pflegeberufe“ umsetzen zu wollen und formuliert als Zielsetzung einen „besseren Einsatz der Pflegeassistenzberufe und damit die Vermeidung von Versorgungsbrüchen“ sowie die „Weiterbeschäftigung der Pflegeassistenz in Krankenanstalten auch nach 2024“.

Die vorgeschlagenen Kompetenzerweiterungen für die Pflegefachassistenz sind grundsätzlich zu befürworten. Allerdings sind sie vor der Realität der klinischen Versorgungswege in dieser Ausführung zu kurz gegriffen und sollten mit Zielsetzung der Vermeidung von Versorgungsbrüchen entsprechend den Entwicklungen in der pflegerischen Versorgungspraxis noch mehr erweitert werden. Es gilt kleinschrittigere pflegerische Versorgungsabläufe und damit ein, in schneller Abfolge stattfindender, Wechsel der am Pflegeprozess beteiligten Personen bei den jeweiligen Tätigkeiten, zu vermeiden und diese aus Sicht der Versorgungsbedürftigen wesentlich kontinuierlicher zu gestalten.

Als fundamental einschränkend und irritierend muss allerdings der Umstand gewertet werden, dass sich der vorliegende Entwurf zur GuKG-Novelle hinsichtlich Kompetenzerweiterungen und deren Ausdifferenzierungen ausschließlich auf die Pflegeassistenzberufe fokussiert und damit der Intention des Pflegereformpaketes zur nachhaltigen Verbesserungen der Rahmenbedingungen der Pflege und Pflegeberufe nur in geringer Relation entspricht.
Der gesamte Bereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege wird im vorliegenden Entwurf zur GuKG-Novelle ausgeklammert und damit dessen Entwicklung und eine der Realität geschuldete, längst überfällige Neuordnung und Aktualisierung gesetzlich nicht abgebildet.
Mit der wichtigen und zur Professionalisierung der Disziplin Pflege notwendigen Akademisierung und der Verortung der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege als Bachelorstudium (180 ECTS) in den tertiären Ausbildungssektor, den bereits etablierten Masterstudiengängen (120 ECTS) in Pflegewissenschaft und APN (Advanced Nursing Practice) und unterschiedlichen Spezialisierungen und Universitätslehrgängen (60-90 ECTS) bietet sich in der Versorgungspraxis eine Vielfalt von akademischen Stufen welche im GuKG eine Verankerung und deren berufsspezifischen Kompetenzen eine Erweiterung und Regelung bedürfen.

In diesem Kontext muss angemerkt werden, dass die Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung (GuK-SV) in der derzeit aktuellen Fassung aus dem Jahr 2005 datiert und allein dieser Umstand auf einen entsprechenden Adaptions- bzw. Novellierungsbedarf schließen lässt.

Zukünftig wird es in der Gesundheitsversorgung ausschlaggebend sein welche Interventionen und Angebote durch welche professionellen Gruppen übernommen werden und auch der Qualifikationsmix für die pflegerische Versorgung im extra- und intramuralen Bereich ist neu zu denken, sodass es klare gesetzliche Regelungen und entsprechende Kompetenzerweiterungen für unterschiedlich qualifizierte Pflegende geben muss. So muss auch die Tätigkeit als Pflegeexpert*in APN (Advanced Practice Nurse) gesetzlich geregelt werden und die Voraussetzungen wie konsekutiver Masterabschluss und mehrjährige Tätigkeit für die Erlangung der Bezeichnung Pflegeexpert*in APN, idealerweise im Sinne eines Berufsbezeichnungsschutzes, in den Gesetzestext aufgenommen werden. Alle Bemühungen und Regelungen mit der Zielsetzung den Pflegefachpersonen erweiterte Verordnungskompetenzen zu übertragen, werden hier ausdrücklich gewünscht.
Eine entsprechende Regelung der akademischen Stufen und aufgenommene erweiterte Kompetenzen und Befugnisse stellt die Basis qualitativ hochwertiger, den Versorgungsbedürfnissen angepasster, aktueller und zukünftiger Gesundheitsversorgung dar.
An dieser Stelle darf auf die beigelegte Kurzinformation zu dem Entwurf verwiesen werden in welcher angeführt wird, dass laut Pflegereformpaket auch weitere „im Berufsfeld Pflege bereits laufende Entwicklungen, die zukünftig einen wichtigen Beitrag zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung leisten können, im GuKG abzubilden sein werden (z.B. Community Health Nurse, School Nurse)“.
Damit stellt sich abschließend die Frage: „Warum nicht jetzt?“

Mit freundlichen Grüßen
Roland Eßl-Maurer

Stellungnahme von

Eßl-Maurer, Roland (5020 Salzburg)

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