Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWG (41/SN-212/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz zum Ausstieg aus der fossil betriebenen Wärmebereitstellung (Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Gewessler,

meine Stellungnahme betrifft Mikro-Kraftwärmekopplungs-Anlagen, die mit fossilen oder biogenen Brennstoffen betrieben werden können, und ebenfalls unter das „Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWG“ fallen. Es erscheint unter den Zielen des Gesetzes sinnvoll, diese Anlagen aus dem Verbot bzw. Umstellungsgebot auszunehmen. Mikro-KWK-Anlagen sind derzeit gewiss ‚Exoten‘, scheinen im Ministerialentwurf des Gesetzestextes daher auch nicht auf, doch ist das Potential dieser Technologie für ein zukünftiges Strom- und Wärme-Versorgungs-System interessant und steht möglicherweise vor einem breiteren Einsatz.

1) Beschreibung der Leistungen von Mikro-Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen

Mikro-Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (Mikro-KWK) haben typischerweise elektrische Erzeugungsleistungen von etwa 3-20 kW. Daran gekoppelt ist eine Wärmeleistung von ca. 6-50 kW. Solche Anlagen laufen in Einfamilienhäusern, Mehrparteienhäusern oder Gewerbebetrieben (vergl. z.B. die Maschinen-Serie „Dachs“ der Fa. Senertec). Mikro-KWK stellt aus dem Brennstoff Heizöl extra leicht, Flüssiggas oder Erdgas Strom und Wärme bereit. Meist sind die Anlagen „wärmegeführt“, d.h., die Maschinen laufen hauptsächlich in der kalten Jahreszeit und dann im Eigeninteresse der Betreiber zu den Stromverbrauchsspitzen am Tage. Mikro-KWK stellt demnach Strom gerade dann bereit, wenn im Winterhalbjahr Österreich Strom importieren muss. (Ich muss hier nicht mit Daten belegen, dass im Winterhalbjahr auch Atomstrom nach Österreich importiert wird. Das ist allgemein bekannt. Mit der Umstellung vieler Heizungsanlagen auf Wärmepumpen wird im Winterhalbjahr der Strombedarf und der Import noch zunehmen.) Mikro-KWK arbeitet zum Teil mit Brennwerttechnik. In dieser Konfiguration ist die Brennstoffausnutzung höher als in einem Großkraftwerk. Dies ist möglich, weil dezentral mit Niedertemperatur-Heizungen viel niedrigere Rücklauftemperaturen zur Mikro-KWK möglich sind als das im Fernwärmenetz von Großkraftwerken der Fall ist. Mikro-KWK kann Brennstoffnutzungsgrade von rund 105 % bezogen auf unteren Heizwert erreichen, während Groß-Kraftwerke mit KWK etwa 90 % erzielen. Im Unterschied zu Großkraftwerken mit Fernwärmenetz treten bei dezentralen Mikro-KWK-Anlagen überdies keine Wärmeverluste im Fernwärmenetz auf.

2) Einordnung der Mikro-KWK im System der Wärme- und Strombereitstellung

Mikro-KWK ist in punkto Brennstoffnutzung dem System „Großkraftwerk mit Fernwärmenetz“ überlegen. Mikro-KWK verringert den Strombezug von Haushalten und Gewerbe bzw. speist Strom ins öffentliche Netz vor allem zu Zeiten, wenn Österreich auf Importe von nicht erneuerbarem Strom angewiesen ist. Die Wärmebereitstellung aus Mikro-KWK auf Basis Erdgas oder Heizöl ist unter dem Gesichtspunkt der Treibhausgasemissionen (gleich oder) besser als jene aus Fernwärme von Gas- oder Öl-befeuerten Großkraftwerken. Die Stromerzeugung in Kombination mit der hocheffizienten Wärmenutzung d.h.hoher Brennstoffausnutzung macht dezentrale Mikro-KWK geeignet, um künftig wertvolle, erneuerbare Energieträger wie Biogas, Wasserstoff oder flüssige biogene bzw. synthetische Brennstoffe aus Biomasse oder erneuerbarem Strom im Winter zu verbrennen, anstatt Strom zu importieren.

3) Berücksichtigung im „Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWG“

Durch die im Gesetzestext verwendete Formulierung „Anlagen zur Wärmebereitstellung… …für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen“ werden vom Verbot bzw. dem Stilllegungsgebot auch alle Mikro-KWK-Anlagen erfasst, die derzeit mit Heizöl extra leicht betrieben werden und potentiell auch mit erneuerbaren flüssigen Brennstoffen betrieben werden könnten. Diese Anlagen sind in Bezug auf Treibhausgasemissionen je bereitgestellter Wärmeeinheit und der Brennstoffnutzung den „hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“, d.h. der Wärmebereitstellung „qualitätsgesicherte Fernwärme“ gleichzustellen (defacto liegt sogar eine bessere Brennstoffausnutzung vor). Eine Schlechterstellung gegenüber der großtechnisch erzeugten „qualitätsgesicherten Fernwärme“ ist sachlich nicht begründbar, solange für die „qualitätsgesicherte Fernwärme“ keine Vorgaben für die Art des Primärenergieträgers bzw. der Treibhausgasemissionen je bereitgestellter kWh im „Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWG“ spezifiziert sind. Es ist daher folgerichtig und im Einklang mit den Zielbestimmungen des gegenständlichen Gesetzes, Mikro-KWK aus dem Verbot bzw. dem Stilllegungsgebot auszunehmen. Allerdings wäre ein Verbot des Betriebs dieser Anlagen mit nicht erneuerbaren Energieträgern zu verankern! Ein Umstellungsgebot auf erneuerbare Energieträger würde sinnvollerweise synchron mit dem Stillegungsgebot von Öl-Heizkesseln erfolgen.
Mikro-KWK-Anlagen die mit Flüssiggas betrieben werden können und in der Regel technisch auf Erdgas- oder Biogasbetrieb umgestellt werden könnten, sind ebenfalls lt. Ministerialentwurf Gesetzestext vom Verbot bzw. dem Stilllegungsgebot betroffen. Hier ist der Sachverhalt der selbe wie bei Heizöl-befeuerter Mikro-KWK. Sachlich ist eine Gleichstellung mit „qualitätsgesicherter Fernwärme“ gegeben.
Mikro-KWK auf Basis Erdgas ist vom Verbot bzw. vom Stilllegungsgebot nicht betroffen, hier ist die Umstellung auf „erneuerbares Gas“ im Ministerialentwurf Gesetzestext berücksichtigt. Hierbei ist nicht schlüssig, und nicht sachlich begründbar, wieso die analoge Möglichkeit zur Umstellung auf erneuerbare Energieträger bei Anlagen für flüssige Brennstoffe nicht eingeräumt wird. Freilich ist ein Verbrennen von flüssigen erneuerbaren Brennstoffen zwecks reiner Wärmegewinnung unter Gesichtspunkten der Energieeffizient nicht sinnvoll, ein Verbrennen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung zu Spitzenlastzeiten im KWK-Anlagen jedoch schon. Jedenfalls sollte diese Option, flüssige erneuerbare Energieträger in Mikro-KWK als Beitrag zur Deckung von Spitzenlasten einzusetzen, durch das „Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWG“ nicht grundsätzlich verunmöglicht werden.

4) Konkrete Vorschläge zur Abänderung des Ministerialentwurfes Gesetzestext „Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWG“

§ 6 (1) Absatz 1:
…soweit sie für den Betrieb mit flüssigen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet sind oder mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, EINFÜGEN "ausgenommen dezentrale Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen," spätestens vor Ablauf des 30. Juni 2035…..

In den Begriffsbestimmungen wären die „dezentralen Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen“ aufzunehmen als KWK-Systeme ohne Fernwärmenetz.

Ich hoffe, mit meiner Stellungnahme einen Beitrag zum Gelingen des Gesetzes und zum Bemühen, Treibhausgase bei der Wärmebereitstellung einzusparen, geleistet zu haben und bitte Sie um gründliche Prüfung meiner Stellungnahme samt der Vorschläge zur Änderung des Gesetzestextes.

Mit den besten Grüßen
Stefan Skutan

Stellungnahme von

Skutan, Stefan (3423 St. Andrä-Wördern)

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