Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Filmstandortgesetz 2023 erlassen wird und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
der aac, Verband österreichische Kameraleute begrüßt das neue Filmstandortgesetz als als wichtige Stärkung des Filmstandorts in seiner Gesamtheit und schließt sich vollinhaltlich der Stellungnahme des Dachverbandes der Österreichischen Filmschaffenden an:
Stellungnahme des Dachverbands der österreichischen Filmschaffenden zur Erlassung des Flimstandortgesetzes 2023, Änderung des Filmförderungsgesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Der Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden begrüßt das neue Filmstandortgesetz als wichtige Stärkung des Filmstandorts in seiner Gesamtheit und gibt seine Stellungnahme wie folgt ab:
Zu Artikel 1
Bundesgesetz zur Stärkung und Internationalisierung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz 2023)
Das Gesetz ist eine wichtige Maßnahme, durch die die Konkurrenzfähigkeit des österreichischen Filmstandortes wiederhergestellt werden soll. Derartige Anreizmodelle kommen mittlerweile in allen direkten Nachbarländern zum Teil bereits seit vielen Jahren erfolgreich zur Anwendung. Das Ausbleiben eines solchen Gesetzes hat in den letzten Jahren die Film- und damit auch einen wesentlichen Teil der Medienbranche schwer belastet. Dem wirkt dieses Gesetz entgegen. Wir erwarten uns zudem eine Steigerung der Durchbeschäftigung und damit eine Verringerung von Armutsgefährdung und Prekariaten, wie sie die Studie zur sozialen Lage der Filmschaffenden 2016 aufgezeigt hat. Darüber hinaus werten wir das Gesetz als einen maßgeblichen Impuls für die heimische Filminfrastruktur und –dienstleistungsbetriebe, mit dem signifikante Investitionen einhergehen werden. Durch die Rückkehr internationaler Film- und Streamingproduktionen wird zudem das Ansehen unseres Landes im Ausland gestärkt. Auch andere Wirtschaftszweige werden davon profitieren. Wir begrüßen das Gesetz und weisen auf den nachhaltigen gesamtgesellschaftlichen Nutzen hin.
Wir betrachten die Abgrenzung und die Definition der über FISA+ zu fördernden Produktionen als ausgewogen, genau und gelungen. Die Abgrenzung von reinen Streamingproduktionen zu österreichischen Kinofilmen, wie in §2 beschrieben, halten wir für richtig.
Bezüglich der in §7 Abs. 2 lit 5 erwähnten „Kriterien für ökologische Nachhaltigkeit“ fordern wir weitergehend einheitliche Kriterien für alle Förderschienen des Bundes und tunlichst auch jener der Länder, um einen verwirrenden Wildwuchs an unterschiedlichen Regelungen und gleiche Voraussetzungen für alle geförderten Produktionen herzustellen. Diese Kriterien sollten zugleich für die Eigen- und Auftragsproduktionen des ORF gelten.
Die in §12 festgelegte Evaluierung ist grundsätzlich zu begrüßen. Ob für die nachhaltige Beurteilung des Wechselspiel zwischen Standortförderung und den sog. „Green Filming“ Kriterien“ ein Beobachtungszeitraum von zumindest 6, wenn nicht 7 Jahren aussagekräftiger wäre, stellen wir zur Diskussion.
Im neuen Filmstandortgesetz werden, wie auch im Filmfördergesetz, wesentliche Teile in die Gestaltung der Förderrichtlinien delegiert. Das ist grundsätzlich begrüßenswert. Der Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden begehrt allerdings vom Gesetzgeber in die Gestaltung der Förderrichtlinien eingebunden zu werden und in den entsprechenden Gremien mit zumindest einer Stimme vertreten zu sein.
Zu Artikel 2
Änderung des Filmförderungsgesetzes
Der Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden begrüßt alle Formulierungsänderungen im Sinne einer gendergerechten und inklusiven Sprache.
Der Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden begrüßt ebenso die Erweiterung der Ziele und Förderungsgegenstände in §2. Bezugnehmend auf §2 Abs. 1 lit. h fordern wir allerdings, wie bereits oben erwähnt, österreichweit einheitliche Regelungen bei den Richtlinien für Green Filming und ökologische Nachhaltigkeit. Hier ist unserer Meinung nach der Gesetzgeber gefordert, für einheitliche Richtlungen zu sorgen.
§5 Abs. 1 lit. a
Der Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden begrüßt grundsätzlich eine bzw. einen Vertreterin bzw. Vertreter des für Film zuständigen Bundesministeriums. Dadurch entsteht jedoch eine Stimmparität in jenem Teil des Gremiums entsteht, gegen das grundsätzlich kein Beschluss gefasst werden kann (§5 Abs. 6). Eine Stimmgleichheit in dieser Gruppe wäre in unseren Augen jedoch Ausdruck einer höchst schwierigen Situation, in der sich die Regierung selbst zu keiner einheitlichen Linie durchringen kann. In diesem – und nur in diesem - Falle sollte daher nicht die Stimme der bzw. des Vorsitzenden entscheiden, sondern die einfache Mehrheit aus den unter §5 Abs. 1 lit. b. und c. genannten Mitgliedern des Aufsichtsrates. Dies wäre zudem ein starkes und wichtiges Signal der Entpolitisierung.
In diesem Sinne schlagen wir daher sinngemäß eine Ergänzung in §5 Abs. 6 vor:
„Gibt es unter den in Abs. 1 lit a. genannten Vertretern keine einfache Mehrheit (Stimmgleichstand), entscheidet die einfache Mehrheit aus den unter §5 Abs. 1 lit. b. und c. genannten Mitgliedern des Aufsichtsrates.“
§5 Abs. 1 lit. c
Der Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden fordert in diesem Punkt zumindest eine weitere Vertreterin oder Vertreter namhaft machen zu können, welche gebündelt die Interessen aller anderen Berufsgruppen wahrnimmt. Während die Younion die persönlichen Interessen ihrer Mitglieder ausschließlich im Bereich der Arbeitnehmer:innen vertritt, ist der Dachverband jene Organisation, welche die Interessen der derzeit nicht im Aufsichtsrat vertretenen Berufsgruppen ausgewogen und ungeachtet der Form der Arbeits- bzw. Auftragsverhältnisse der jeweiligen Mitglieder vertritt. In vielen Berufsgruppen überschneiden sich selbstständige und unselbstständige Arbeitsverhältnisse. Bedenkt man, dass in der jetzigen Zusammensetzung des Aufsichtsrates Kameraleute, Szenen- und Kostübildner:innen, Editor:innen, Schauspieler:innen, Masken:bildnerinnen, Komponist:innen, Caster:innen, Dokumentarfilmer:innen und alle technischen und organisatorischen Berufe als solche überhaupt nicht vertreten sind, erscheint diese Forderung mehr als gerechtfertigt. Der Dachverband plädiert daher für eine zeitgemäße Anpassung:
„sechs fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern des österreichischen Filmwesens, [...] aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch, Vermarktung und einer Repräsentantin bzw. Repräsentanten in Stellvertretung aller anderen Berufsgruppen kommen“
§5 Abs. 4
Der Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden tritt seit geraumer Zeit für eine generelle Beschränkung von Amtszeiten auf zwei Funktionsperioden ein. Diese Forderung soll eine unserer Meinung nach wichtige Stimulation ermöglichen. Dem gegenüber steht der genauso berechtigte Wunsch nach Kontinuität. Daher fordern wir eine Anpassung des Abs. 4, im Sinne einer zumindest teilweisen Begrenzung der Funktionsperioden:
„Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind nur für die in §5 Abs. 1 lit a und b genannten Mitglieder zulässig.“
Eine darüber hinaus gehende Formulierung, welche die Dauer der Funktionsperioden der vom Ministerium entsandten Aufsichtsratsmitglieder begrenzt, ist wünschenswert. Wir treten zudem für die Verankerung einer Amtszeitbegrenzung in §7 Abs. 1 ein. Dabei unterstreichen wir gleichzeitig unsere Zufriedenheit mit der derzeitigen Direktion, halten es aber für die Perspektive des Filminstitutes für notwendig, auch bei der Funktion der Direktorin bzw. des Direktors in Zukunft über eine Amtszeitbegrenzung nachzudenken.
Die zu §5 darüber hinaus erhobenen Forderungen sind deswegen unerlässlich, da der Aufsichtsrat für die Erstellung der Förderrichtlinien zuständig ist. Die Forderung nach einer Repräsentanz der Berufsgruppen bei diesem Prozess ist daher berechtigt. Dies trifft auch auf in Hinblick auf die in §11 Abs. 1 lit. a. an die Förderrichtlinien delegierten Ausformulierungen darüber zu, „unter welchen Voraussetzungen eine Förderungswerberin bzw. ein Förderungswerber als von audiovisuellen Mediendiensten unabhängig anzusehen ist“.
Die Ergänzungen in den „Besonderen Bestimmungen für die Förderung nach dem Standortprinzip“ unterstützt der Dachverband der österreichischen Filmschaffenden vollinhaltlich.
Artikel 3
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Der Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden hat keine Einwände gegen die Änderungen des KommAustria-Gesetzes, da diese durch das neue Filmstandortgesetz notwendig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Astrid Heubrandtner
Vorsitzende AAC Verband österreichische Kameraleute