Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz (42/SN-228/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Die Wiener Zeitung, die 2023 bereits 320 Jahre alt wird, leistet derzeit als Tageszeitung einen wichtigen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Lande - mehr als viele so genannte unabhängige Tageszeitungen. Sie ist damit eine wichtige Säule der Demokratie unseres Landes.

Schon seit über zwei Jahrzehnten steht die Frage im Raum, wie lange es noch gedruckte Zeitungen geben wird. Der Fortbestand der Wiener Zeitung als Printprodukt ist in diesem Umfeld ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung eines Kulturgutes, das in dieser Form auch noch seinen 350. Geburtstag erleben sollte.

Die Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) ist durchaus sinnvoll und aufgrund von EU-Vorgaben notwendig. Es gibt tatsächlich keinen Grund, das Amtsblatt in alle Ewigkeit auf Papier zu drucken und zu verbreiten.

Da sich die Wiener Zeitung als unabhängiges Medium mit eigenem Redaktionsstatut inhaltlich nicht durch das Amtsblatt definiert, sollte die Tageszeitung mit ihren redaktionellen Inhalten wie bisher in Print und Online weiter geführt werden.

Völlig entbehrlich sind jedoch
- Einrichtung und Betrieb des Media Hub Austria gemäß § 4;
- Veröffentlichung von sonstigen Verlautbarungen gemäß § 7 auf EVI;
- Einrichtung und Betrieb der Content-Agentur Austria gemäß § 8.
Für all diese Anforderungen gibt es bereits Anbieter auf dem Markt oder eigene Abteilungen in den Ministerien. Darüber hinaus sind eine "Content-Agentur" und eine Redaktion, die nach journalistischen Grundsätzen arbeitet, in einem Hause nicht vereinbar.

Resümee: Der Gesetzesentwurf in der bestehende Form ist als Ganzes abzulehnen.