Bundes-Krisensicherheitsgesetz; Wehrgesetz 2001 und Meldegesetz 1991, Änderung (1454/SN-245/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG) erlassen wird sowie das Bundes-Verfassungsgesetz, das Wehrgesetz 2001 und das Meldegesetz 1991 geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Ich lehne den Erlass des Krisensicherheitsgesetzes sowie die damit verbundenen Änderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Wehrgesetzes 2001 und des Meldegesetzes 1991 entschieden ab.
Aufgabe der Regierung ist es, Krisen wie „Terror, hybrider Kriegsführung, Blackout-Gefahr“ mit verfassungsmäßigen und demokratischen Mitteln zu begegnen bzw. diese zu verhindern, und nicht diese zu nutzen, um die parlamentarische Demokratie auszuschalten.
Die bestehenden Gesetze sind flexibel genug, um Krisen bewältigen zu können (z.B. Art. 18 B-VG, Notverordnungsrecht der Landesregierung etc.).
Entscheidend sind die Kompetenz der verantwortlichen Politiker, sowie ihr Wille, einzig und alleine dem Volke zu dienen.
Länder und Blaulichtorganisationen werden im Bundeskrisensicherheitsgesetz nicht erwähnt, obwohl gerade sie in der Krisenvorsorge viel Verantwortung haben!
Dieses Gesetz ist auch deshalb abzulehnen, weil es der Regierung ermöglicht, Krisen künstlich zu schaffen, da die Regierung Krisen sehr frei definieren kann (§ 2 B-KSG).
§ 4 B-KSG ist verfassungswidrig, weil er Art. 18 Abs. 4 B-VG widerspricht.
Im Übrigen sind §§ 1-4 B-KSG mit Art. 18 B-VG nicht vereinbar sind daher abzulehnen.
Ich lehne weitere Steuergeldverschwendung durch exzessive bürokratische und undemokratische Strukturen entschieden ab (§ 5 B-KSG: nicht gewählter Regierungsberater und stellvertretender Regierungsberater, nicht gewähltes Fachgremium; § 7 B-KSG: weitere Fachgremien; § 9: Koordinationsgremium samt Ausschüssen und Unterausschüssen).
Die Einsetzung von mit enormen Machtbefugnissen ausgestatteten Regierungsberatern, die sich nicht vor dem Parlament zu verantworten haben, hebelt die parlamentarische Demokratie aus und ist verfassungswidrig.
Zu § 6 B-KSG: Das Bundeslagezentrum wird also wohl am ehesten gesteigerter Überwachung und Steuerung dienen, aber wohl niemals helfen, eine echte Krise zu meistern. Die wollen und/oder können das nicht.
Hinter vagen und mehrdeutigen Begriffen verbergen sich Möglichkeiten massiver staatlicher Eingriffe in unsere Grund- und Freiheitsrechte auf allen Ebenen und in allen Bereichen.
Krisensicherheitsgesetze sind gefährliche Blankoschecks für unfähige Politiker, die nicht mehr wissen, wie sie die drängenden Probleme lösen sollen.