Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Der Gesetzesvorschlag ist ein keinesfalls hinnehmbarer Anschlag auf das freie Recht des Häuslichen Unterrichts in Österreich, der rundweg abzulehnen und vollkommen überflüssig ist.
Ich lehne diesen Entwurf zum Gesetz aus nachstehenden rechtlichen Beurteilungen strikt ab:
1) Es ist weder den Bestimmungen des SchPflG noch sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen zu entnehmen, dass der häusliche Unterricht gegenüber dem "Regelschulwesen" mit einem Mangel behaftet wäre. Im Gegenteil geht § 11 SchPflG davon aus, dass der häusliche Unterricht grundsätzlich dem "Regelunterricht" gleichwertig ist und wird der zuständigen Behörde die Feststellung aufgetragen, ob dies auch im konkreten Einzelfall gegeben ist. Die Gleichwertigkeit wird angenommen, solange die zuständige Behörde nicht das Gegenteil feststellt (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht [13. Auflage 2012], FN 2 § 11 SchPflG S. 504). Die Bindung der Gleichwertigkeit an faktische Gegebenheiten, die aufgrund der Natur der Sache nur in einer Schule gemäß § 5 SchPflG vorliegen können, ist jedenfalls unzulässig. Dies ergibt sich schon alleine daraus, dass der Gesetzgeber die Teilnahme am häuslichen Unterricht grundsätzlich vorsieht. Wenn die Behörde / Bildungsdirektion in Zukunft vom häuslichen Unterricht dieselbe hohe Organisationsstruktur unter Zuhilfenahme eines eingeforderten pädagogischen Konzepts fordert, wie er an einer öffentlichen Schule geben ist, so konterkariert sie das Recht auf die Teilnahme am häuslichen Unterricht, da dieser schon definitionsgemäß nie eine solche Organisationsstruktur aufweisen kann.
2) Die damit im Zusammenhang stehende indirekte Prüfung der Qualifikationen der unterrichtenden Person mag zwar auf den ersten Blick im Rahmen des § 11 SchPflG ein Gleichwertigkeitskriterium für die Behörde sein, jedoch ist gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG verfassungsmäßig ausgeschlossen, dass ein Fehlen der entsprechenden Befähigungen zu einer Einschränkung bei der Erteilung von häuslichem Unterricht führen kann. Somit ist im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung das Bestehen der Behörde auf einen Nachweis dieser Befähigungen unzulässig, die sich vermeintlich aus der Erarbeitung oder Anwendung eines pädagogischen Konzepts ergeben. Die belangte Behörde müsste in diesem Zusammenhang ermitteln, wer den häuslichen Unterricht erteilen wird und ob, abseits der gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG von einer Überprüfung ausgeschlossenen Befähigungen, Gründe vorliegen, die an einer Gleichwertigkeit des häuslichen Unterricht zweifeln lassen. Etwa wenn die Person nachweislich keine entsprechenden zeitlichen Ressourcen hat oder auf Grund der geistigen Reife (z.B. bei der Unterweisung jüngerer Geschwister durch ältere) oder sonst auf Grund einzelfallbezogener Umstände nicht in der Lage ist, an einer Schule gemäß § 5 SchPflG gleichwertigen häuslichen Unterricht zu erteilen.
3) Im Regelschulsystem erhalten die Erziehungsberechtigten auch nicht Auskunft über Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Anschrift der Lehrer und Ort des Unterrichts. Es bestehen somit keine Gründe, warum die Behörde diese Informationen für die Nichtuntersagung des Häuslichen Unterrichts benötigt (siehe auch Punkt 2).
4) Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist es schon dem Gesetzgeber im Grunde des Art. 17 StGG verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen (vgl. VfGH vom 22.06.1954, VfSlg 2670/1954). Umso mehr gilt das für die verantwortlichen Behörden. Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (siehe VwGH vom 29.01.2009, 2008/10/0332). Auch die zwingende Vorlage einer Jahresplanung unterwirft den häuslichen Unterricht einer Beschränkung, da Methodenfreiheit herrscht und eine zwingende Jahresplanung sämtliche Unterrichtsmethoden ausschließen würde, die von einer individuellen, flexiblen Erarbeitung des Lehrstoffes ausgehen. Der Umfang des Jahreslehrstoffes wird per Verordnung im Lehrplan festgelegt, und unterliegt gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG am Schluss des Unterrichtsjahres einer Kontrolle in Form einer Prüfung an einer im § 5 SchPflG genannten Schule. Eine ex ante Kontrolle, ob auch tatsächlich beabsichtigt ist den Jahreslehrstoff durchzunehmen, erübrigt sich somit, sofern sich keine Hinweise darauf ergeben, dass entgegen den Bestimmungen der entsprechenden Lehrplanverordnung beabsichtigt ist gewisse Inhalte wegzulassen. Solche Hinweise wären jedoch von Amts wegen zu ermitteln und nicht von vorne herein zu unterstellen."
5) Glaubhaftmachung:
Eine Abkehr von den allgemeinen Grundsätzen über den Beweis im Sinne des § 45 AVG kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn das Gesetz ausdrücklich lediglich die Glaubhaftmachung einer Tatsache verlangt. Das tut § 11 Schulpflichtgesetz nicht. Da § 11 SchPflG weder eine Beweislast zulasten der den Häuslichen Unterricht anzeigenden Eltern noch ein einschränkendes Beweismaß im Sinne einer Glaubhaftmachung vorsieht, trifft die Behörde die uneingeschränkte Verpflichtung zur amtswegigen Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, ob Gleichwertigkeit besteht. Damit stellt sich mangels Judikatur in diesem Punkt die Frage, ob das Reflexionsgespräch nicht bereits auch schon verfassungswidrig ist und wäre daher ratsam, es aus dem Gesetz ebenfalls zu streichen.
Ratsam wäre somit eine völlige Gleichstellung von Schülern im häuslichen Unterricht zu den Kindern in der Schule und insbesondere eine Streichung des §11 Absatz 6 des Gesetzesentwurfs.
Im Gegenteil: das Privileg einer häuslichen Nahebeziehung und das Engagement selbstbestimmter Familien sollten als Erweiterung der Diversität der Bildungslandschaft unterstützt und für Familien einfach umsetzbar und zumutbar sein.
Mit diesen schon jetzt erkennbar voraussichtlich verfassungswidrigen Auflagen will die Regierung lediglich die Eltern dazu nötigen, ihre Kinder in die Schule zu geben und das Institut des Heimunterrichts würde damit faktisch zur Gänze fallen. Dies ist nicht akzeptabel! Denn die geplante Anwendung der hoheitlichen Gewalt als Druckmittel entspräche u.a. als Analogie zum StGB nicht den guten Sitten (StGB § 105 Abs 2).
Häuslicher Unterricht ist individuell an die Bedürfnisse des Kindes anzupassen. Darin liegt die große Stärke. Und dieses Instrument sollte weiter gefördert und nicht verhindert werden.
Dr. Roman Kopetzky
glück.schule Kufstein