Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz u.a., Änderung (248/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz und Schulpflichtgesetz, Änderung

Ziele
  • Die Zahl der Schülerinnen/Schüler, welche den Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß § 11 Schulpflichtgesetz 1985 am Ende eines Unterrichtsjahres nicht erbringen, soll möglichst geringgehalten werden.
  • Die Einführung von Lehrausbildungen in Pflegeassistenzberufen erfordert die Sicherstellung eines effizienten und effektiven Berufsschulunterrichts.
Inhalt
  • Die Durchführung des Reflexionsgespräches soll einerseits auf die Vorschulstufe ausgeweitet und andererseits für Personen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen, flexibler werden. Hier soll die Prüfung den Möglichkeiten der Lehrpläne der 9. Schulstufe entsprechend an allen in Betracht kommenden Schularten abgelegt werden können.
  • Die Neuformulierung und Neustrukturierung der Untersagungsgründe und Gründe für die Anordnung des Unterrichts an einer Schule gemäß § 5 des Schulpflichtgesetzes soll der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienen. Es sollen alle Gründe in einer Bestimmung zusammengefasst werden.
  • „Pfleglehre“: Es soll ermöglicht werden, dass Berufsschulunterricht in Pflegeassistenzberufen in fachtheoretischen und praktischen Unterrichtgegenständen auch unter Nutzung der Räumlichkeiten und Einrichtungen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden kann.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit vorliegendem Entwurf sollen Anpassungen der Regelungen zum häuslichen Unterricht an die Erfahrungen des Schuljahres 2022/23 vorgenommen und die Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände in der Vorschule an jene der Volksschule angepasst werden.
08.02.2023

Themen

Übermittelt von

Dr. Martin Polaschek

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

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