Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Zweckzuschüsse an Länder und Gemeinden für die Durchführung der Corona-Schutzimpfung (COVID-19-Impffinanzierungsgesetz) und ein Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, erlassen und das Epidemiegesetz 1950, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Psychotherapiegesetz und das Sanitätergesetz geändert werden (COVID-19-Überführungsgesetz)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Hilfswerk Österreich gehört mit seinen Landes- und Teilverbänden und über 10.000 hauptamtlich sowie rund 20.000 freiwillig bzw. ehrenamtlich Tätigen zu den größten Trägern sozialer Dienste in Österreich. Im Bereich der Pflege und Betreuung (insbes. Langzeitpflege) zählt es zu den führenden gemeinnützigen Trägern im Lande, im Sektor der Pflege und Betreuung zu Hause ist es der größte Träger in Österreich. Die Gestaltung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für die Pflege und Betreuung in Österreich sind dem Hilfswerk daher im Sinne der direkten Betroffenheit und unmittelbaren Relevanz für seine operative Arbeit und seinen Versorgungsauftrag, aber auch im Lichte seines Kompetenz- und Erfahrungshintergrundes ein prioritäres Anliegen.
Daher bedankt sich das Hilfswerk Österreich für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über Zweckzuschüsse an Länder und Gemeinden für die Durchführung der Corona-Schutzimpfung (COVID-19-Impffinanzierungsgesetz) und ein Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, erlassen und das Epidemiegesetz 1950, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Be-amten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Psychotherapiegesetz und das Sanitätergesetz geändert werden (COVID-19-Überführungsgesetz). Wir erlauben uns, fristgerecht wie folgt Stellung zu nehmen.
VORBEMERKUNG
Das mit dem gegenständlichen Gesetzesvorhaben verfolgte Ziel der Sicherstellung der Finanzierung der Infrastruktur zur Ermöglichung von in Summe zwei Millionen COVID-19-Impfungen für die Impfsaison 2023/2024 wird vom Hilfswerk ebenso begrüßt wie die Überführung der bewährten Pandemieregelungen in Regelstrukturen. Bedenken bestehen von Seiten des Hilfswerks allerdings bei der Einschränkung der Kostenübernahme von COVID-19-Testungen auf ausschließlich symptomatische Personen, die für den Fall eines positiven Testergebnisses die Bereitschaft zur Einnahme von COVID-Heilmitteln zeigen. Fraglich ist aus Sicht des Hilfswerks auch die geplante Änderung des Ärztegesetzes, die es dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister in epidemiologischen und sonstigen Krisensituationen erlaubt, durch Verordnung erleichterte Zugangsregelungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes zu ermöglichen, um einen Mangel an Gesundheitspersonal auszugleichen sowie die dauerhafte Kompetenzerweiterung von Sanitätern durch eine Änderung des Sanitätergesetzes, wohingegen die entsprechenden pandemiebedingten Sonderregelungen für Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und die Tätigkeiten der Pflegeassistenzberufe ersatzlos auslaufen.
ZUM VORHABEN
Zu den Art. 4 bis 7 jeweils Z 2
Aus den Erläuterungen zum gegenständlichen Gesetzesvorhaben geht hervor, dass „[e]in Test vom zuständigen Krankenversicherungsträger honoriert [wird], sofern der Test bei den nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen durchgeführt wird, bei der betreffenden Person Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen, und für den Fall eines positiven Testergebnisses die Bereitschaft zur Einnahme von COVID-19-Heilmitteln besteht.“ Fraglich ist aus Sicht des Hilfswerks, ob vor Durchführung des Tests eine Abfrage der Bereitschaft zur Einnahme von COVID-19-Heilmitteln Voraussetzung für die diagnostische Maßnahme sein kann und sein sollte.
Zu Art. 10 Z 3, 4 und 9 und Art. 12
Die gegenständliche Novelle sieht auch eine – dem Grunde nach vom Hilfswerk befürwortete – Änderung des Ärztegesetzes und des Sanitätergesetzes vor.
„Um einen Mangel an Gesundheitspersonal in epidemiologischen und sonstigen Krisensituationen ausgleichen zu können, kann [dem gegenständlichen Gesetzesvorhaben entsprechend] der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung erleichterte Zugangsregelungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes ermöglichen.“ Diese Regelung ermöglicht es Ärzten – zeitlich beschränkt – auch ohne Eintragung in die Ärzteliste bzw. vor Abschluss oder Nostrifikation ihrer postpromotionellen Ausbildung in Zusammenarbeit mit einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt tätig zu werden. Eine entsprechende Ermächtigung und Normierung im GuKG wäre aus Sicht des Hilfswerks auch für das Pflegepersonal – ungeachtet einer bereits erfolgten Eintragung im Gesundheitsberuferegister – zur Bewältigung einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation – sinn-voll.
Wir hoffen, unsere Überlegungen und Hinweise sind dienlich und ersuchen gleichzeitig um Beachtung selbiger. Gerne stehen wir für allfällige Rückfragen und weitere Abstimmung zur Verfügung.
Selbstverständlich stehen wir auch künftig bereit, unsere praktische Expertise einzubringen. Über eine diesbezügliche Einbindung freuen wir uns. Das Hilfswerk Österreich bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend den gegenständlichen Gesetzesentwurf.
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Anselm
Geschäftsführerin Hilfswerk Österreich