Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 165/2021 geändert wird
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Hilfswerk Österreich gehört mit seinen Landes- und Teilverbänden und über 10.000 hauptamtlich sowie rund 20.000 freiwillig bzw. ehrenamtlich Tätigen zu den größten Trägern sozialer Dienste in Österreich. Freiwilligenarbeit und ehrenamtliche Tätigkeit sind dabei ein besonders wertvoller und unverzichtbarer Bestandteil der Arbeit des Hilfswerks. Die Tätigkeiten reichen von Lernhilfe und Lesepatenschaften über Gespräche mit Seniorinnen und Senioren zur Förderung sozialer Kontakte bis hin zur Auslieferung von Essen auf Rädern.
Daher bedankt sich das Hilfswerk für die Übermittlung des Begutachtungsentwurfs eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) geändert werden soll. Wir erlauben uns, fristgerecht wie folgt Stellung zu nehmen.
VORBEMERKUNG
Freiwilliges Engagement ist für das Hilfswerk, aber auch für Österreich als Ganzes unverzichtbar. Etwa 3,5 Millionen Menschen verrichten in Österreich eine (formelle oder informelle) Freiwilligentätigkeit außerhalb des eigenen Haushalts. Rund 1,2 Millionen Menschen engagieren sich in beiden Sektoren. Dieses beeindruckende freiwillige Engagement ist nicht selbstverständlich.
In diesem Sinne würdigt und begrüßt das Hilfswerk zunächst den umfassenden Evaluierungs- und Beteiligungsprozess sowie die mit dem gegenständlichen Gesetzesvorhaben geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Freiwilligentätigkeit und der damit einhergehenden Aufwertung und Wertschätzung des zivilgesellschaftlichen Engagements.
ZUM VORHABEN
Besonders positiv hervorzuheben sind aus Sicht des Hilfswerks die kostenfreie Bereitstellung des Klimatickets für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ) und des Frei-willigen Umweltschutzjahres (FUJ) in Anlehnung an den Zivildienst, der Ausbau der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich und der jährliche Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement. Diese Maßnahmen tragen zur Wertschätzung und nachhaltigen Förderung der Freiwilligentätigkeit bei.
Dringender Handlungsbedarf besteht allerdings in Hinblick auf die von allen Trägerorganisationen urgierte, im gegenständlichen Entwurf dennoch nicht vorgesehene einheitliche Versicherungslösung für Freiwillige sowie die fehlende Wertsicherung aller mit Absolutbeträgen vorgesehenen Förderungen.
Freiwilligenorganisationen und Freiwilligenpass (§ 3)
Das Hilfswerk erachtet die Ausstellung eines Nachweises über eine Freiwilligentätigkeit grundsätzlich als sinnvoll. Warum der von zahlreichen Stakeholdern im Rahmen des Evaluierungs- und Beteili-gungsprozesses kritisierte Freiwilligenpass als Nachweis der Freiwilligentätigkeit als verpflichtende Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 für eine etwaige Förderung nach § 2 und gemäß § 4 Abs. 3 „als zentrale Bestätigung über freiwillige Tätigkeiten und freiwilliges Engagement“ in Österreich dienen soll, ist allerdings nicht nachvollziehbar.
Da sich der Freiwilligenpass als flächendeckender Nachweis für die Freiwilligentätigkeit nicht bewährt hat, ist eine gesetzliche Verankerung nur im Sinne einer Empfehlung – keinesfalls aber als Verpflichtung zur Ausstellung – ratsam. Der laut Erläuterungen zum Gesetzesentwurf verfolgte Zweck der Sicherstellung der Wahrung der Rechte der Freiwilligen durch Ausstellung eines Freiwilligenpasses kann jedenfalls durch einen Ersatz der in § 3 Abs. 3 Z 2 enthaltenen Wortfolge „den Österreichischen Freiwilligenpass“ durch „einen Nachweis über die Art und Dauer der Freiwilligentätigkeit“ gleichermaßen erreicht werden.
Freiwilligenbericht (§ 4)
Das im gegenständlichen Entwurf vorgesehene Intervall von fünf Jahren für die Erstellung des Berichts über die Lage und Entwicklung des freiwilligen Engagements in Österreich erscheint uns vor dem Hintergrund der Relevanz derartiger Berichte für das Monitoring und die Maßnahmensteuerung zu lang.
Wir schlagen daher ein Intervall von zwei bis drei Jahren oder alternativ eine abgestufte Berichtslegung (umfassender Bericht alle drei Jahre sowie jährliche Zwischenberichte mit aktuellen Kennzahlen und Entwicklungen) vor.
Service- und Kompetenzstelle und Freiwilligenzentren (§§ 4a und 4b)
Die Einrichtung einer ständigen Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich mit dem Ziel, die vielen und mannigfaltigen Informationen und Aktivitäten aufzubereiten und zu bündeln, Synergien zwischen Freiwilligenorganisationen und
-zentren herzustellen und bundesweit zur Verfügung zu stellen sowie ein umfassendes Beratungsangebot zu koordinieren, ist begrüßenswert. Hierfür stellt der Bund eine jährliche Zuwendung in Höhe von 300.000 Euro zur Verfügung. Die erste Anlaufstelle für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement stellen aber weiterhin die Freiwilligenzentren in den Ländern dar, die Freiwillige und Organisationen beraten, vermitteln und unterstützen. Ihnen stellt der Bund als Projektförderung jährlich 1.000.000 Euro zur Verfügung.
Das vom Bund im Regierungsprogramm 2020 bis 2024 vorgesehene Vorhaben des Ausbaus einer engagementfördernden Infrastruktur erfordert aus Sicht des Hilfswerks entweder eine Erhöhung dieser Projektförderung oder eine jedenfalls teilweise Grundfinanzierung der Freiwilligenzentren.
Taschengeld (§ 8 Abs. 4 Z 6)
Die Anhebung des Taschengeldes für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des FSJ auf 75 bis 100 Prozent des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Geringfügigkeitsgrenze) ist aus Sicht des Hilfswerks ein erster und wichtiger Schritt in Richtung einer Angleichung an den Zivildienst. Während der Bund die Trägerorganisationen zwar durch jährliche Zuwendungen in der Höhe von 4.500.000 Euro bei der Auszahlung des Taschengeldes unterstützen kann, leisten Trägerorganisationen einen maßgeblichen Eigenanteil (mindestens 50 Prozent).
Mit der Festlegung eines Maximalbudgets wird die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am FSJ jedoch faktisch gedeckelt. Für die Trägerorganisationen resultiert daraus eine Planungs- und Finanzierungsunsicherheit. Vor allem gemeinnützigen Trägerorganisationen können zusätzliche und unkalkulierbare finanzielle Belastungen nicht zugemutet werden. Dem mit der Änderung des Freiwilligengesetzes verfolgten qualitätsvollen Ausbau der Freiwilligentätigkeit wird damit jedenfalls nicht Rechnung getragen.
Mittel- bis langfristig ist nach Ansicht des Hilfswerks die verbindliche Auszahlung eines Taschengeldes in voller Höhe des Geringfügigkeitsbetrages, eine Aufstockung der finanziellen Mittel und eine verbindliche Finanzierung für die Träger analog Zivildienst Kategorie 2 vorzusehen.
Versicherung
Besonders bedauerlich ist aus Sicht des Hilfswerks die Inexistenz einer einheitlichen Versicherungslösung im gegenständlichen Gesetzesentwurf. Sowohl die Evaluierung des Freiwilligengesetzes (2021) als auch der Beteiligungsprozess (2022) haben die Relevanz und Erforderlichkeit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung aufgezeigt. Damit wird ein entscheidender Schritt für die Förderung des freiwilligen und ehrenamtlichen Engagements vertan.
Das Hilfswerk weist erneut auf die Notwendigkeit einer allgemeinen, öffentlich finanzierten Unfallversicherung für alle Freiwilligen hin. Diese sollte das Bundesministerium im Rahmen des Finanzausgleichs mit den Bundesländern sicherstellen.
Wertsicherung
Bei den in der gegenständlichen Gesetzesvorlage vorgesehenen finanziellen Zuwendungen handelt es sich um Absolutbeträge, die folglich nicht wertgesichert sind. Die Anhebung der Förderbeträge könnte bei zunehmenden Inflationstendenzen sinkenden Mitteln für den Freiwilligensektor gleichkommen.
In Anbetracht der derzeitigen und zu erwartenden Inflationsentwicklungen ist daher eine Valorisierung aller im Gesetzesentwurf vorgesehenen Förderbeträge aus Sicht des Hilfswerks zwingend notwendig.
Wir hoffen, unsere Überlegungen und Hinweise sind dienlich und ersuchen gleichzeitig um Beachtung selbiger. Gerne stehen wir für allfällige Rückfragen und weitere Abstimmung zur Verfügung.
Selbstverständlich sind wir auch künftig bereit, unsere praktische Expertise einzubringen. Über eine diesbezügliche Einbindung freuen wir uns.
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Anselm
Geschäftsführerin Hilfswerk Österreich