Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Das Rektorat und der Senat der Universität Mozarteum Salzburg nehmen zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Institute of Digital Sciences Austria wie folgt Stellung:
I Zu den finanziellen Auswirkungen
In der Darstellung zur finanziellen Wirkungsorientierung wird festgehalten, dass sich aus dem Gesetzesvorhaben keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger ergeben. Die Absprachen zwischen Bund und Land sehen eine gesicherte Finanzierung bis 2036 vor. Grundsätzlich stehe aber der Bund in der Pflicht. Die verschiedenen Formulierungen lassen sich nicht widerspruchsfrei zusammenfassen, was den Eindruck einer Intransparenz entstehen lässt.
Aus der Art 15a Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich ergeben sich jährliche finanzielle Verpflichtungen des Bundes ansteigend für 2024 mit EUR 19 560 396 bis 2036 mit EUR 91 755 545 (jahresweise Darstellung der Bundeskosten für Lehre, Forschung und Gebäude – Budgetplan 2022-2036, exkl. Valorisierung).
Die jeweiligen Leistungsbeiträge werden in den Leistungsvereinbarungen im Rahmen des Globalbudgets festgelegt.
II Zur Einrichtung des IDSA als öffentliche Universität
Nach § 1 Abs 3 Die Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Universität erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und gibt sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 B-VG.
Mit dem eigenständigen Errichtungsgesetz wird nunmehr eine öffentliche Universität sui generis außerhalb des UG eingerichtet.
Durch eine der Bundesverfassung und den internationalen Gepflogenheiten entgegenstehende Ausgestaltung des Organisations-, Studien- und Personalrechts wird eine Ungleichbehandlung und eine umfassende Wettbewerbsverzerrung hinsichtlich der bestehenden öffentlichen Universitäten geschaffen:
• Universität als anwendungsorientierte Ausbildungsstätte anstelle einer forschungsorientierten Bildungseinrichtung
• Universität mit Ziel 1 der Stärkung von Unternehmenskooperationen
• Umfassender Wirkungsbereich ohne fachliche Fundierung
• Autokratisches Durchgriffsrecht der Präsidentin/des Präsidenten in allen universitären Belangen
• Vermengung von Aufsichts- und Exekutivfunktionen bei den Aufgaben des Kuratoriums
• Weitreichende akademische Entscheidungsbefugnisse des Kuratoriums (zB Einrichtung und Auflassung von Studien und Universitätslehrgängen, Erlassung von Curricula) ohne Sicherstellung entsprechender Expertise
• Massive Einschränkung der Mitwirkungsrechte der Universitätsangehörigen (von der Leitungsbestellung über Berufungs- und Habilitationsverfahren bis hin zur Curriculumserstellung)
• Privatrechtlich anstelle von öffentlich rechtlich konzipiertes Rechtsverhältnis der Studierenden zur Universität mit weitreichenden finanziellen Folgen für die Studierenden bei der gerichtlichen Rechtsdurchsetzung
• Freie Einhebung von Studienbeiträgen ohne gesetzlich festgelegte Rahmenbedingungen
• Angestelltenverhältnisse des gesamten Universitätspersonals ohne Anwendung des Universitäten KV
• Selbstständige Qualitätssicherung außerhalb des für alle Hochschuleinrichtungen geltenden HS-QSG
Der Gesetzesentwurf widerspricht mehrfach grundlegenden Prinzipien einer öffentlichen Universität im Sinne des Art 81c B-VG als Stätte freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Darüber hinaus scheint es äußerst fragwürdig, ob nach Art 81c B-VG weitere öffentliche Universitäten außerhalb des UG eingerichtet werden können,
Der vom VfGH geforderten Mehrheit fachlich qualifizierter Mitglieder bei Berufungs- und Habilitationsverfahren findet weder Berücksichtigung noch Sicherstellung.
Ebenso fehlt es im Sinne der Rechtsprechung des VfGH bei der Einhebung von Studienbeiträgen an einem dem Art 18 B-VG entsprechenden gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen die Universität die Studienbeiträge festsetzen kann.
Die Beschreibung der Aufgaben der neuen Universität sind so unscharf und allgemein gehalten, dass Sie keinesfalls die Errichtung eines neuen Universitätsformats rechtfertigen. Die genannten Aufgaben auch in Bezug auf den Bereich der Digitalität sind längst als integraler Bestandteil österreichischer Universitätsentwicklung etabliert. Ebenso verhält es sich mit den Zielen, mit Ausnahme der explizit formulierten Stärkung von Unternehmenskooperationen, ein Ziel, das Konfliktpotential birgt in Bezug auf die grundsätzlichen Aufgaben von Universität oder auch den Wettbewerb um Forschungsförderung.
In den Erläuterungen wird auf die Planung der Einrichtung von 100 bis 150 Arbeitsgruppen im Studienjahr 2030/31 als wesentliches Merkmal der IDSA hingewiesen. Auch hier stellen sich Fragen zur Transparenz, Finanzierung und Zielsetzung, insbesondere mit Blick auf Ziel 1 Stärkung der Unternehmenskooperationen.
Die Universität Mozarteum Salzburg lehnt den Gesetzesentwurf ab und schließt sich vollinhaltlich der Stellungnahmen der Universitätenkonferenz sowie der Konferenz der Senatsvorsitzenden der österreichischen Universitäten an.
Salzburg, am 8. Jänner 2024
Für das Rektorat
Prof.in Elisabeth Gutjahr, Rektorin
Dr. Mario Kostal, Vizerektor für Lehre
O.Univ.-Prof. Mag. Hannfried Lucke, Vizerektor für Kunst
Mag.a Anastasia Weinberger, Vizerektorin für Ressourcen
Für den Senat:
Univ.-Prof. Christoph Lepschy, Vorsitzender
Dr.in Hildegard Fraueneder, 1. Stellvertretende Vorsitzende
Julia Vogel, 2. Stellvertretende Vorsitzende