Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria
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Inhalt
An das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
AbteilungIV/9, Legistik
legistik-wissenschaft@bmbwf.gv.at
Innsbruck, am 08.01.2024
Entwurf eines Bundesgesetzes über das Institute of Digital Sciences Austria GZ. 2023-0753.207 vom 24. November 2023 – Stellungnahme des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Universität Innsbruck (AKG)
Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen der Universität Innsbruck (AKG) gibt zum o.a. Ge-setzesentwurf binnen offener Frist folgende Stellungnahme ab:
Der AKG lehnt den vorgelegten Entwurf zur Gänze ab. Bei der Erläuterung der Gründe für diese Ablehnung beschränken wir uns weitgehend auf die Aspekte der Antidiskriminierung und Frauenförderung, erlauben uns jedoch, auch einige grundsätzliche Kritikpunkte zu erwähnen, auch wenn diese in anderen Stellungnahmen ausführlicher und u.E. sehr treffend dargestellt werden.
Allgemeines:
Der Versuch, einen Hybrid zwischen einer Universität und einer Fachhochschule zu schaffen, birgt die sehr realistische Gefahr, dass das geschaffene Konstrukt weder die (grundlagen-)wissenschaftlichen Ansprüche an eine Universität, noch die anwendungsorientierten Ansprüche an eine Fachhochschule zu erfüllen in der Lage sein wird.
Die Aussage in den Erläuterungen, die Regelungen im Entwurf, die vom UG abweichen, bei Bewäh¬rung auch in das UG übernehmen zu können/wollen, empfinden wir als äußerst besorgniserregend. Die Regelungen des Entwurfs sind nämlich u.E. (verfassungs-)rechtlich in weiten Teilen äußerst be¬denklich. Stichwortartig sei genannt: Stützen auf Art. 81c B-VG, obwohl sich dieser auf (tatsächliche) Universi-täten bezieht, und damit Sinnentstellen des Universitätsbegriffs (Fehlen einer verfassungs¬rechtli¬chen Grundlage für Satzungsautonomie und Weisungsfreiheit, zumal eine demokratische in¬terne Organisation fehlt), mangelhafter Schutz vor Diskriminierungen, unbestimmte Regelungen, die dem Legalitätsprinzip widersprechen (z.B. Regelung zur Einhebung von Studienbeiträgen, Rechtsunsi-cherheiten hinsichtlich der privatrechtlichen Vertragsbeziehung zwischen „Universität“ und Studie-renden, Kuratorium als Zwitter zwischen Aufsichtsrat und operativem Organ), u.a.m.
Mängel im Bereich Antidiskriminierung und Frauenförderung:
Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen hierzu entsprechen nicht – wie im Entwurf angekündigt (§ 3) – den international anerkannten Standards für universitäres Agieren, sondern unterbieten be¬reits die nationalen Standards in unverantwortbarer Weise. Exemplarisch sei hier angeführt:
Diskriminierungsschutz:
Der Entwurf geht zwar von einer Anwendbarkeit des B-GlBG aus, benennt aber idF lediglich die Gleichstellung der Geschlechter und den „Schutz“ vor diesbezüglicher Diskriminierung. Hinsichtlich Diskriminierungen durch „Universitätsorgane“ auf Grund auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung ist kein angemessener Rechtsschutz vorgesehen, was europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben zuwiderläuft.
Fehlen eines adäquaten Kontrollorgans:
Während an Universitäten unter Geltung des UG die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen ei¬nen angemessenen Rechtsschutz sicherstellen, wird im Entwurf lediglich die „Einrichtung eines wei-sungsfreien Organs zur Gewährleistung der Frauenförderung sowie der Gleichstellung der Geschlech¬ter“ vorgesehen. Neben der fehlenden Zuständigkeit für die Diskriminierungstatbestände jenseits der Geschlechtszugehörigkeit sind die Befugnisse dieses vorgesehenen Organs nicht explizit festgelegt, was nicht nur dem Legalitätsprinzip widerspricht, sondern auch die Gefahr impliziert, dass es sich hier lediglich um eine Alibieinrichtung ohne echten Handlungsspielraum handeln könnte. Dies umso mehr, als gleichzeitig das Vorschlagsrecht für Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan der:dem Präsidentin:Präsidenten zugewiesen wird.
Fehlen einer Entscheidungsinstanz über Beschwerden in Diskriminierungsfällen:
Das Fehlen einer solchen Instanz – vergleichbar den Schiedskommissionen im UG – entlarvt u.E. die Regelungen zu Antidiskriminierung und Gleichstellung im Entwurf endgültig als bloße Pflichtrhetorik.
Abgerundet wird das u.E. desaströse Bild durch vage und unzureichende Regelungen zur Rekrutie¬rung des Personals: Dies ermöglicht intransparente Stellenbesetzungen. Eine Besetzung anhand nachvollziehbarer, allgemeiner Qualitätskriterien ist keinesfalls sichergestellt. Besonders zeigt sich dies bei den „Professuren“: Dass Personen mit sog. „wissenschaftlicher Erfahrung“ (was immer damit auch gemeint sein mag), ohne jede didaktische Qualifikation, aber mit „beruflicher Qualifikation“ zu Universitätsprofessor:innen bestellt werden können, führt weg von langfristig ausgerichteter for-schungsgleiteter Qualifi¬kation und entwertet den Titel Universitätsprofessor:in. Dass nicht einmal spezielle Verfahren und die Einholung von Gutachten für die Besetzung einer Professur vorgeschrie¬ben sind, und dass die Ausschreibung und zuletzt auch der Abschluss des Arbeitsvertrages durch die:den Präsiden¬tin:Präsidenten erfolgen soll, rundet dieses erschreckende Bild ab.
Aus den oben exemplarisch genannten Gründen ersuchen wir dringend um eine grundlegende Über-arbeitung des vorliegenden Entwurfs!
Ich verbleibe für den AKG mit freundlichen Grüßen,
HR Mag. Dr. Sabine Engel – Vorsitzende