Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
ERGÄNZUNG ZU MEINER STELLUNGNAHME 7/SN-308/ME
14.
§ 116 UG ist titellos, weil er bis 2021 der einzige im V. Teil des UG ("Strafbestimmungen") war. Seit 2021 sieht das aber sonderbar aus, da der neu eingeführte § 116a auch eine Benennung hat ("Ghostwriting"). Daher Vorschlag für die Benennung von § 116: "Missbrauch von Titeln und Bezeichnungen"
15.
Die Strafbestimmungen sind weiter nicht vereinheitlicht: Es gibt nun zwei Strafbestimmungen im UG (§116 und § 116a) sowie weiter eine (nunmehr ohne redundanten Titelmissbrauch) im HS-QSG (§ 32). Von einer Bereinigung kann weiter nicht gesprochen werden. Falls der Hintergedanke der war, dass sich die §§ im UG an Studierende richten sollen und der § im HS-QSG an Institutionen, so ist darauf hinzuweisen, dass das unberechtigte "Verleihen" oder "Vermitteln" von Graden und Titeln (§ 116 UG) auch auf Institutionen abzielt.
16.
Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, dass nunmehr Titelmissbrauch und Ghostwriting als die beiden einzigen Verwaltungsstraftatbestände angeführt werden, nicht aber schwerwiegendes Plagiieren, Sabotage, Hochschulkorruption oder schwerwiegender Forschungsbetrug. Dies verstößt auch gegen den sachlichen Gleichheitsgrundsatz, da im neuen § 2a des HS-QSG verschiedene Formen des wissenschaftlichen Fehlverhaltens demonstrativ aufgezählt werden, von denen dann aber nur eine einzige, nämlich das Ghostwriting, unter Strafe steht. Das ist sachlich schlichtweg nicht nachvollziehbar. Um dies zu rechtfertigen, müsste das Gesetz einen Sonderstatus von Ghostwriting ableiten.
Ich empfehle daher des Weiteren:
1) Eine Vereinheitlichung auch der Strafbestimmungen, idealerweise im HS-QSG (eventuell neuer § 32 a?)
2) Eine Aufnahme weiterer Formen schwerwiegenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Fehlverhaltens als Straftatbestände in diesem neu zu schaffenden §
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Weber, 21.01.24