Universitätsgesetz, Hochschulgesetz u.a., Änderung (80/SN-308/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden

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Inhalt

Hochschulpaket – GZ. 2023-0.783.647
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Rivin,
die Gewerkschaft GPA dankt für die Übermittlung des oben genannten Gesetzesentwurfs und gibt nach-folgende Stellungnahme ab:
Im Interesse aller Beschäftigten der Fachhochschulen Österreichs unterstützt die Gewerkschaft GPA gemeinsam mit Betriebsräten der Fachhochschulen Österreichs den Gesetzesvorschlag zum „Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden".
Zusätzlich schlagen wir folgende Gesetzesänderung im Fachhochschulgesetz (FHG) vor:
„(1) Auf Arbeitsverhältnisse zu Fachhochschulen ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Ange-stelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.
(2) Die Fachhochschulen bilden gemeinsam den Dachverband der Fachhochschulen, in den das geschäfts-führende Organ jeder Fachhochschule eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden hat. Der Dach-verband beschließt eine Geschäftsordnung und wählt mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(3) Der Dachverband ist für die ihm angehörenden Fachhochschulen auf Arbeitgeberseite kollektiv-vertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Ein vom Dachverband abgeschlossener Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Dachverband zusammengefassten Fachhochschulen.
(4) Der Kollektivvertragsfähigkeit des Dachverbandes kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Vorrang zu.“
Begründung:
Kollektivverträge sorgen für faire Arbeitsbedingungen und dafür, dass die Rechte von Arbeitnehmer:innen gewahrt werden.
Nachdem Fachhochschulen neben Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eine zentrale Rolle im postsekundären österreichischen Bildungssystem einnehmen, ist es auch in diesem Bereich wichtig, klare arbeitsrechtliche Vorgaben zu schaffen. Für Beschäftigte an öffentlichen Universitäten gilt ein Kollektivvertrag, für Dienstnehmer:innen an Pädagogischen Hochschulen gilt das BDG oder das VBG. Die Fachhochschulen sind derzeit der einzige dieser drei Bereiche, der über keinen Kollektivvertrag oder eine andere einheitliche Regelung verfügt. Ein Kollektivvertrag wird nicht nur Arbeitnehmer:innen zugutekommen, sondern auch zur Qualitätssteigerung der Bildung und Forschung an Fachhochschulen beitragen.
Mit der in dieser Stellungnahme unterstützten Gesetzesänderung soll die bestehende gesetzliche Bestimmung in § 108 UG (Universitätsgesetz) analog für die Fachhochschulen umgesetzt werden.
Wir fordern die politischen Entscheidungsträger:innen daher auf, die Gesetzesänderung im Sinne der Beschäftigten in den Fachhochschulen umzusetzen und damit einen Beitrag für die soziale Absicherung von Beschäftigten der Fachhochschulen in Österreich sowie eine Gleichstellung zu Beschäftigten in den anderen beiden postsekundären Bildungseinrichtungen zu leisten.
Mit der Bitte um Berücksichtigung verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen

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Stellungnahme von

Gewerkschaft GPA