Universitätsgesetz, Hochschulgesetz u.a., Änderung (109/SN-308/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt


Diese Stellungnahme unterstreicht drei Punkte der Stellungnahme der Curriculum-Kommission Lehramt der Universität Innsbruck, die am 7. Februar verabschiedet wurde. Die Steuerungsgruppe LB-West weist darauf hin, dass dieses Dokument, die umfangreichen Stellungnahmen aller Partnerorganisationen nicht ersetzt. Zudem wird angemerkt, dass sich der Entwurf ohne Kenntnis der zugehörigen dienstrechtlichen Bestimmungen nur sehr eingeschränkt interpretieren lässt.

1) Zeitpunkt Inkrafttreten der geänderten Curricula
Eine umsichtige Neuausrichtung der Curricula der Sekundarstufe ist mit dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen im Herbst 2025 nicht möglich. Lehramtsstudien, speziell der Sekundarstufe, sind komplexe Studien, die in enger Verquickung mit den Fachstudien gesehen werden müssen. Zusätzlich sind die Lehramtsstudien der Sekundarstufe Allgemeinbildung in komplexen Verbünden von Hochschuleinrichtungen zu konzipieren und anzubieten. Bei jeder Reform sind zahlreiche Gremien, Abteilungen, Mitarbeiter:innen von verschiedenen Einrichtungen einzubeziehen. Jede Reform erfordert daher einen entsprechenden zeitlichen Vorlauf bzw. werden dabei erhebliche Personalressourcen gebunden. Auch die im Anschluss an die Konzeptionierung folgende Implementierung der Curricula in den Verwaltungssystemen aller Partnereinrichtungen und entsprechende Testläufe für Datenübertragungen sind mit dieser Zeitschiene nicht möglich.
Dies beinhaltet, dass die Lehreplanung und die Lehrdateneingabe nicht zeitgerecht erfolgen kann.
All dies spricht für ein In-Kraft-Treten mit 1.10.2026.

2) Deutsch als Zweitsprache
Die verpflichtende Einrichtung der Spezialisierung Deutsch als Zweitsprache wird entsprechenden Personalaufbau bzw. Vorlaufzeit benötigen, ggf. ist eine zeitliche Staffelung bei der Einrichtung vorzusehen. Das Verhältnis des Unterrichtsfachs Deutsch zur Spezialisierung Deutsch als Zweitsprache ist zu klären. Im Dienstrecht ist eine Klärung der Anstellung mit absolvierten Spezialisierungen dringendst notwendig bzw. überfällig.

3) Sicherstellung der dienstrechtlichen Verpflichtung der Absolvierung des Masterstudiums
Der Verbund West betont die Wichtigkeit der fixen Verankerung des Masterstudiums im Dienstrecht. Die Beibehaltung der Masterverpflichtung ist für die Sicherstellung der Qualität der Ausbildung unerlässlich. Die Verankerung dieser Verpflichtung im Dienstrecht gekoppelt mit einer Frist zur Absolvierung und dienstrechtlichen Konsequenzen bei Nichterfüllung wird daher als unbedingt erforderlich gesehen. Darüber hinaus erachten wir es als unabdingbar, dass Personen mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium nur eingeschränkt und zeitlich befristet eingesetzt werden dürfen. Auch muss ein abgeschlossenes Bachelor-Master-Lehramtsstudium deutliche Gehaltsverbesserungen mit sich bringen.


Mit freundlichen Grüßen

Rektor Univ.-Doz. Dr. Gernot Brauchle - Pädagogische Hochschule Vorarlberg
Vizerektor Univ.-Prof. Dr. Bernhard Fügenschuh – Universität Innsbruck
Rektor Dr. Nikolaus Janovsky - Kirchliche Pädagogische Hochschule Edith Stein
Vizerektor Dr.iur. Mario Kostal - Universität Mozarteum Salzburg
Rektorin Mag.a Dr.in Regine Mathies - Pädagogische Hochschule Tirol

Themen

Stellungnahme von

Verbund West - LehrerInnenbildung West