Universitätsgesetz, Hochschulgesetz u.a., Änderung (202/SN-308/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

An das
 Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft und Forschung

Minoritenplatz 5

1010 Wien


Per E-Mail an: legistik-wissenschaft@bmbwf.gv.at
Hochgeladen auf: https://www.parlament.gv.at/PERK/BET/VPBEST/#AbgabeStellungnahme


Geschäftszahl: 2023-0.783.647


Wien, am 21.2.2024


Stellungnahme der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Wien zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden sollen


Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir danken für die Übermittlung des Gesetzesentwurfs und übermitteln unsererseits die Stellungnahme.


Allgemeine Bemerkungen

Schon die mit der UG-Novelle 2021 eingeführte Mindeststudienleistung stellt eine Verschlechterung der Situation für Studierende dar, besonders jene aus sozial schwächerer Lage. Dieser Trend setzt sich mit der UG-Novelle 2024 fort. Wir erhoffen uns eine ausführliche Überarbeitung der Novelle unter Berücksichtigung unserer Argumente.

§71c Abs. 5a des UG betrifft uns und unsere zukünftigen Kolleg:innen und liegt uns entsprechend besonders am Herzen. Wir erachten es als moralisch falsch diese Art von Druck auf junge Menschen auszuüben und wollen nochmals darauf aufmerksam machen, dass die Problematik der unverhältnismäßigen Verteilung von Mediziner:innen auf andere Art zu lösen ist. Angehende Ärzt:innen vor Beginn oder während ihres Studiums, wo sie noch nicht genug Erfahrung haben mit gutem Gewissen in ein solches Verpflichtungsverhältnis einzuwilligen, zu drängen sich in Aussicht auf Geld oder einen Studienplatz für Tätigkeiten zu verpflichten, die sie später nicht mehr erfüllen können oder wollen, ist jedenfalls keine Lösung. Bitte beachten Sie unsere genaueren Erläuterungen weiter unten.



Zu den einzelnen Bestimmungen

zu den Änderungen des Universitätsgesetzes (UG)

ad §60 Abs 3b
Es handelt sich unserer Ansicht nach hierbei um eine Diskriminierung gegen ausländische Studienwerber:innen. Wir legen folgende Argumente vor:
Das Wort "Wertigkeit" ist aus unserer Sicht abzulehnen, da es keinerlei Definition unterliegt. Wir würden es begrüßen, wenn es durch das Wort "Gleichwertigkeit" ersetzt und eine entsprechende Definition hinzugefügt wird. Des Weiteren gibt es für das Wort "Zweifel" keine weitere Beschreibung. Es ist nicht definiert, was für nachvollziehbare Gründe der Zweifel haben muss. In Summe erscheint uns der Prozess festzustellen, ob "Zweifel" an der "Wertigkeit" bestehen, durch bloße Willkür seitens der Universität geprägt.
Die Höhe der Kaution erachten wir als unverhältnismäßig zu den wirklich entstehenden Kosten. Maßnahmen um sozial schwächer aufgestellten Studienwerber:innen den Universitätszugang zu verwehren lehnen wir strikt ab.
Die Bedingung, im Falle derer das Geld zurückerstattet wird, ist unvollständig. Zum einen sind keinerlei Fristen definiert, zum anderen ist der Fall, dass ein:e Studienwerber:in nach der positiven Bewertung der Unterlagen durch den:die Sachverständige:n z.B. aufgrund eines nicht positiv bestandenen Aufnahmeverfahrens doch nicht zum Studium zugelassen wird, nicht ausreichend geregelt.


ad §63 Abs 8
Die bewusste Präzisionslosigkeit der Formulierung hier ermöglicht dem Rektorat den Zugang zu absolut allen Master- und Doktoratsstudien zu beschränken. Das steht im Widerspruch zum Grundsatz des freien Hochschulzugangs für alle. Sämtliche Maßnahmen, die zur sozialen Selektion führen, sind aufs Äußerste abzulehnen.


ad §71c Abs 5a
Als Medizinstudierende wollen wir zu diesem Absatz, der uns insbesondere betrifft, nochmals explizit Stellung nehmen.
Der aktuelle Ansatz der öffentlichen Hand wie die Verteilungsproblematik von Mediziner:innen (sowohl in den einzelnen klinischen Fächern, als auch zwischen städtischer und ländlicher Umgebung) zu lösen ist, ist moralisch falsch und aufs Äußerste zu verurteilen. Das durch das Aufnahmeverfahren "MedAT" geschaffene Nadelöhr wird durch Ministerien, Sozialversicherungen und Krankenhausträgern schamlos ausgenutzt. Dieser Druck auf Studienwerber:innen ist befremdlich und ist strikt abzulehnen.
Zukünftige Mediziner:innen vor oder während ihres Studiums hatten noch nicht die Gelegenheit ausreichend Erfahrung zu sammeln um mit gutem Wissen und Gewissen in jene Verpflichtungen einzuwilligen, zu diesen sie unter Aussicht auf einen Studienplatz oder eine monatliche finanzielle Hilfe aktuell vom Staat, Sozialversicherungen und Krankenhausträger vermehrt gedrängt werden. Stattdessen ist das Problem der unverhältnismäßigen Verteilung auf Augenhöhe mit jungen Ärzt:innen bei Berufsantritt (also NACH erfolgreicher Absolvierung des Studiums) zu diskutieren und durch entsprechende Angebote und Maßnahmen, wie entsprechende Bezahlung und Förderung, auszugleichen. Die Vereinbarungen zwischen Ministerien, Sozialversicherungen und Krankenhausträgern und den im Zuge der Leistungsvereinbarung zur Unterstützung genötigten österreichischen Medizinuniversitäten sind zu beenden und der Absatz ist ersatzlos zu streichen. 


ad §79
Der Begriff "mündlich strukturierte Prüfung" unterliegt bis jetzt keinerlei Definition durch das UG. Per Definition müssen mündliche Prüfungen strukturiert ("geordnet") sein, siehe §79 Abs. 4: "Die Prüferin oder der Prüfer [...] hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort bzw. die Form und der Beginn und das Ende der Prüfung, [...], die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen." Bleibt der Begriff "mündliche strukturierte Prüfung" weiterhin undefiniert, könnten alle mündlichen Prüfungen eine "mündlich strukturierte Prüfung" sein, oder auch nicht, je nachdem, was mehr zum Vorteil des/der Prüfer:in ist. Eine ausreichende Definition ist hinzuzufügen.

 
ad §107
Während wir die Intention hinter dieser Änderung, dass "gute Bewerberinnen und Bewerber, die sich zu Beginn dieser Frist beworben haben, nicht so lange zuwarten wollen, und bei Ablauf der Frist oft schon ein Angebot einer anderen Arbeitgeberin oder eines anderen Arbeitgebers angenommen haben" verstehen, führt eine Reduktion der öffentlichen Ausschreibungsfrist unweigerlich zur Abnahme der Diversität von Bewerber:innen, insbesondere internationaler aber auch nationaler Bewerber:innen anderer Universitäten. Bereits jetzt müssen offene Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 aufgrund der prekären Arbeitsbedingungen mehrmals ausgeschrieben werden, weil keine oder zu wenige Bewerbungen einlangen. Die Problematik des fußt nicht in der zu langen öffentlichen Ausschreibungsfrist, sondern in den großteils unterbesetzten Personalabteilungen, die oft mehrere Monate benötigen, um eine Ausschreibung überhaupt erst zu veröffentlichen. Eine Verkürzung der öffentlichen Ausschreibungsfrist darf nicht auf Kosten "guter" nationaler wie internationaler Bewerber:innen gehen und darf demzufolge nicht unter 14 Tagen festgesetzt werden.


zu den Änderungen des Privathochschulgesetzes

ad §7
Im Aspekt des drohenden Verlustes der Zulassung des Humanmedizin Masters der Sigmund-Freud-Privatuniversität erscheint uns diese Regelung sinnvoll. Betonen möchten wir, dass für öffentliche und private Universitäten, insbesondere im Bezug auf das Qualitätsmanagement, die gleichen Anforderungen gelten sollten, hier wurde bisher mit zweierlei Maß gemessen.

Themen

Stellungnahme von

Hochschüler:innenschaft an der Medizinischen Universität Wien