Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz, Änderung (3/SN-350/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz geändert wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Zu § 11 Abs. 1, Z 8

Aus dem Satzteil "oder dies zur Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach Z 9 erforderlich ist;" kann geschlossen werden, dass alleine der Wunsch einer Überwachung von verschlüsselten Nachrichten ausreichend ist, um nicht-verschlüsselte Nachrichten (zb. SMS) zu überwachen. Dabei reicht alleine der Verdacht auf verfassungsgefährdende Angriffe aus. § 15, 2 Z 2-4 sind hierbei zu unkonkret, um einen Missbrauch und damit einen massiven Eingriff in die von der Verfassung garantierten Persönlichkeitsrechte, zu gewährleisten. Was ist etwa ein "begründeter Gefahrenverdacht"? Wie wird festgestellt, dass" die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre". Hier bedarf genauer und detaillierter Definitionen, um Missbrauch hintanzuhalten.


Zu § 11 Abs. 1, Z 9
"Einbringen eines Programms in ein Computersystem" - hier fehlt es an klaren Definitionen, welcher Art das "Programm" sein soll und welchen Umfang es haben kann/darf. Eine Einschränkung auf die jeweils gewünschten Überwachungsaktivitäten ist dringend geboten, um Missbrauch und den Eingriff in die von der Verfassung garantierten Persönlichkeitsrechte zu garantieren. Ansonsten gelten dieselben Einwände wie bei Z 8.

§ 16 Abs. 2

"sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist." Diese Einschränkung ist unzulässig. Die Information über einen massiven Eingriff in die von der Verfassung geschützten Persönlichkeitsrechte hat jedenfalls zu erfolgen. Wenn die Identität nicht feststellbar ist, muss die Information auf eine andere Art und Weise erfolgen (zb. Webseite mit verschlüsseltem Zugang, Möglichkeiten zur Anfrage durch etwaige Betroffene, etc).

§ 16 Abs. 3
Der Absatz kann so interpretiert werden, dass der Rechtsschutzbeauftragte die Information immer wieder aufs Neue verschieben kann. Der Verweis auf § 43 Abs. 4 DSG ist ein weiterer Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber hier verhindern will, dass die betroffenen Personen je informiert werden. Das steht im klaren Widerspruch zur Verfassung. Hier muss es eine klare Frist geben, aber welcher Betroffene jedenfalls zu informieren sind. Für die Unmöglichkeit der Information gilt derselbe Einwand wie bei Absatz 2.

Stellungnahme von

Vilgut, Roman (8020 Graz)

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