Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz, Änderung (11/SN-350/ME)

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Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz geändert wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Schon als Ganzes erweckt dieser Entwurf den Eindruck einer wenig durchdachten, unprofessionell und offensichtlich viel zu eilig „zusammengeschusterten“ Vorlage. Sie strotzt einerseits vor Redundanzen, andererseits zeugen rasche Novellierungsfolgen (z. B. neuerliche Änderungen bereits nicht einmal zwei Jahre nach Inkrafttreten!) von einer Art „Gesetzesflut-Durchfall“, an dem die Initiatoren zu leiden scheinen.

Besonders negativ ins Auge springen folgende – wahllos herausgegriffene und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende – Passagen:

1. Die Intention der Gesetzesinitiatoren geht laut Eigendarstellung dahin,
„eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zu der Wahrnehmung einer Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG ermächtigen kann.“ Die – wenn auch nur im Einzelfall – für den „Direktor“ vorgesehene Möglichkeit, den Nachrichtendienst zur Wahrnehmung einer Aufgabe zu ermächtigen, würde ein weiteres Ausufern der Staatskompetenzen mit sich bringen. Warum soll der „Direktor“ überhaupt diese Kompetenz erhalten? Aber auch einer vom einfachen Bürger immer wieder gewünschten Reduktion der Gesetzesflut würde die Gesetzesänderung widersprechen, zumal von den Initiatoren versucht wird, am geltenden Gesetz (in der Fassung vom 11. September 2022!) bereits innerhalb von weniger als zwei Jahren neuerlich „herumzudoktern“, um es im Endeffekt zu „verschlimmbessern“.

2. Die Einfügung des Passus „sowie Einsatz technischer Mittel zur Erfassung von solchen Daten“
(Punkt 7 Einholen von Auskünften über Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten …) würde eine zusätzliche Ausweitung des ohnehin bereits ausgeuferten Überwachungsstaates bedeuten.

3. Auch die geplante Einfügung des Passus „an der Überwachung von Nachrichten mitzuwirken“ (2 – In den Fällen des Abs. 1 Z 5 bis 9), hat zu unterbleiben, zumal im angeführten Punkt auch auf den Kostenersatz gemäß Überwachungskostenverordnung BGBl. II Nr. 322/2004 Bezug genommen wird und dieser erwarten lässt, dass sich die – aus Steuergeld finanzierten – Überwachungskosten beträchtlich erhöhen würden.

4. Besonders die im Entwurf (unter § 15a. - 1) angeführte geplante „Verwahrung getrennt vom sonstigen Aktenbestand“ impliziert eine ins Auge gefasste Dislozierung auf andere Datensysteme bzw. Datenträger und vergrößert dadurch – wie jeder separate Speichervorgang – naturgemäß die Gefahr einer Absaugung dergestalt separierter sensibler Daten durch Unbefugte, auch wenn (Papier ist geduldig!) im nachfolgenden Text eine „Sicherung gegen unbefugte Einsichtnahme“ postuliert wird.

5. Das unter 2. erläuterte geplante „grüne Licht“ für Veränderungen an dem zu überwachenden Computersystem, auch wenn solche als „nur für die Nachrichtenübermittlung unerlässlich“ dargestellt werden, entbehrt jeglicher nachvollziehbaren Sinnhaftigkeit und ist daher abzulehnen.

6. Die Ausführungen unter (9), wonach der Rechtsschutzbeauftragte berechtigt werden würde, die Löschung von Nachrichten zu beantragen und sich von der ordnungsgemäßen Löschung zu überzeugen..“ sind per se bereits absolut verzichtbare „zahnlose Tiger“.

Zusammenfassung: Der Herr Innenminister Mag. Gerhard Karner bekleckert sich mit dieser „Arbeit“ nicht gerade mit Ruhm. Allgemeines Ziel des Gesetzgebers sollte ja nicht mehr, sondern weniger Staat sein. Im Grunde genommen läuft das Papier aber auf nicht weniger als auf eine weitere Verstärkung der Überwachungsmöglichkeiten der Kommunikation aller Bürger hinaus und wäre bei Realisierung eindeutig gegen Demokratie und Rechtsstaat gerichtet. Er würde einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof ebensowenig standhalten wie eine Reihe von zahlreichen weiteren, mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof längst aufgehobenen anderen Gesetzespfuschereien dieser Regierung. Um dem Problem einer Islamisierungsgefahr (Stichwort geplanter Terroranschlag auf das Taylor-Swift-Konzert) wirksam zu begegnen, ist die Republik Österreich ohnehin bereits jetzt schon mit ausreichenden einschlägigen Instrumentarien ausgestattet.

Dazu gehören 1. die legale, aber viel zu selten oder gar nicht angewandte Möglichkeit, Terrorverdächtige abzuschieben, 2. der totale sofortige Stopp der unkontrollierten Einreise-„Einladungen“ an potentielle Gefährder, 3. die sofortige Schließung sowie das ausnahmslose Verbot des Betriebes potentieller Terrornester (spezieller, meist ohnehin amtsbekannter Moscheen) und 4. die komplette Entziehung sämtlicher Subventionen (Steuermittel!) an zweifelhafte, oft als NGOs getarnte direkte und indirekte Terrorhelfer-Organisationen.

Um eine ausreichende Sicherheit vor Terroranschlägen zu gewährleisten, bedarf es also keiner „Anlassgesetzgebung“, die weit über das Ziel hinausschießen und auch gesetzestreue Bürger in ihren Rechten beschneiden würde. Offenkundiger Beweis: Immerhin konnte der Anschlag zum Glück ja auch ohne die geplante Gesetzesänderung erfolgreich verhindert werden!

Die gesamte geplante Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetzes ist also von A bis Z ersatzlos zu verwerfen.

Stellungnahme von

Stracke, Bernd (6020 Innsbruck)

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