Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz, Änderung (76/SN-350/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz geändert wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

in meiner Stellungnahme möchte ich nicht nochmals die Bedenken und Themen von geschätzten Institutionen bzw. Privatpersonen wiederholen. (epicenter.works, Chaos Computer Club Wien, Otmar Lendl)

Lassen Sie mich jedoch in meiner Tätigkeit als Spezialist im Gebiet Cybersecurity sagen, dass die in §15a Absatz 5 genannten Maßnahmen, die als technisch sichergestellt vorgeschrieben sind, sich nicht umsetzen lassen.

Zu Punkt 1: Es gibt in keinem gängigem Computersystem solch eine Schnittstelle, die eine zeitliche Einschränkung des Zugriffs auf verschlüsselte Kommunikation erlauben würde. Ein Zugriff wäre über Schnittstellen immer zeitlich unbegrenzt möglich.

Zu Punkt 2: Um ein Programm unbemerkt in ein Computersystem einschleusen zu können, muss am System mit den höchsten verfügbaren Privilegien gearbeitet werden. Bei Programmen, die mit den höchsten Privilegien arbeiten, gibt es dementsprechend keine höhere Kontrollinstanz mehr, die nur Veränderungen zulässt, die für eine Nachrichtenüberwachung notwendig sind.

Zu Punkt 3: Dieser Punkt könnte noch möglich sein, jedoch bewirkt die Selbstzerstörung des Programms auch ein zweifeln meinerseits, ob dies wie beschrieben möglich ist, da dies ein komplexes Problem ist.

Der letzte Teilsatz des Absatzes zum Schutz der ermittelten Nachrichten nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme bewirkt eine erneute Verschlüsselung, was eine gewisse Ironie mit sich bringt, nachdem die Nachrichten zuvor entschlüsselt wurden.

Abschließend bleibe ich bei der Einschätzung, dass es sich hier um eine Gesetzesänderung handelt, die sich zwar juristisch definieren lässt, jedoch in der Realität nicht umsetzen lässt.

Mit besten Grüßen,
Christoph Kretz

Stellungnahme von

Kretz, Christoph (1080 Wien)

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