EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-327/25; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Abgabe für Stromerzeuger zusätzlich zu nationaler Obergrenze für Markterlöse; Auslegung von Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität, von Art. 63 AEUV sowie Art. 17 GRC; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die Stromerzeuger (auch Erzeuger erneuerbarer Energie) dazu verpflichtet, eine monatliche Abgabe an einen Fonds zur Stromversorgungssicherheit abzuführen (hier: 5 % der Erlöse aus dem Stromverkauf), wobei diese Maßnahme neben einer verbindlichen Obergrenze für die Markterlöse aus der Stromerzeugung greift und die Abgabe auch auf Grundlage der abzuführenden Beiträge über der Obergrenze berechnet wird; Vorlage
Erstellt am 30.06.2025
Eingelangt am 01.07.2025, Bundeskanzleramt (2025-0.516.914)
- EGH: RS C-327/25