Verb. Rs C-408/25, C-438/25 und C-525/25; österreichische Vorabentscheidungsersuchen (BG Eisenstadt; BG Deutschlandsberg; BG Steyr); Auslegung der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) im Lichte des Urteils in der Rs. C-100/21, Mercedes Benz Group; Schutz der Interessen eines individuellen Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs gegenüber dem Motorhersteller, wenn der Hersteller des Fahrzeugs eine zu 100 % im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist; Vorlagen (39776/EU XXVIII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Verb. Rs C-408/25, C-438/25 und C-525/25; österreichische Vorabentscheidungsersuchen (BG Eisenstadt; BG Deutschlandsberg; BG Steyr); Auslegung der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) im Lichte des Urteils in der Rs. C-100/21, Mercedes Benz Group; Schutz der Interessen eines individuellen Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs gegenüber dem Motorhersteller, wenn der Hersteller des Fahrzeugs eine zu 100 % im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist; Vorlagen

Erstellt am 20.10.2025

Eingelangt am 21.10.2025, Bundeskanzleramt (2025-0.852.876)

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Dok.Nr.
EGH: RS C-438/25
EGH: RS C-525/25
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