Rs C-100/21; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; „Abgasskandal“; Auslegung der Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) und des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge; Schadenersatz für PKW mit unzulässigen Abschalteinrichtungen, die die Wirkung der Emissionskontrollsysteme verringerten; Frage, ob die genannten Bestimmungen auch das Ziel haben, die Interessen der Erwerber von Kfz zu schützen; Frage der unmittelbaren Wirkung der genannten Bestimmungen; Anrechnung von Vorteilen der Nutzung des Fahrzeugs auf den Schadensersatzanspruch; Vorlageberechtigung nach deutschem Recht; Vorlage (55551/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-100/21; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; „Abgasskandal“; Auslegung der Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) und des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge; Schadenersatz für PKW mit unzulässigen Abschalteinrichtungen, die die Wirkung der Emissionskontrollsysteme verringerten; Frage, ob die genannten Bestimmungen auch das Ziel haben, die Interessen der Erwerber von Kfz zu schützen; Frage der unmittelbaren Wirkung der genannten Bestimmungen; Anrechnung von Vorteilen der Nutzung des Fahrzeugs auf den Schadensersatzanspruch; Vorlageberechtigung nach deutschem Recht; Vorlage

Erstellt am 24.03.2021

Eingelangt am 25.03.2021, Bundeskanzleramt (2021-0.223.093)

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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
05.12.2024 EGH: RS C-751/24 EUGH
Rs C-751/24; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (BG für Handelssachen Wien); Frage der Haftung (auch) des Motoren- (und nicht nur des Kraftfahrzeug-)Herstellers, wenn Motor mit unzulässiger Abschalteinrichtung ausgestattet ist; Auslegung der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten i.V.m. Art. 5 Abs. 2 (Anforderungen und Prüfungen) der Verordnung (EG) 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen im Licht des Urteils des EuGH in der Rs. C-100/21, Mercedes-Benz Group AG, dahin gehend, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, der jedoch nicht Hersteller des Fahrzeugs i.S.d. Art. 3 Nr. 27 der Richtlinie 2007/46/EG, sondern eine zu 100% im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 ausgestattet worden ist; Vorlage (6007/EU XXVIII.GP)
20.10.2025 EGH: RS C-408/25 EUGH
Verb. Rs C-408/25, C-438/25 und C-525/25; österreichische Vorabentscheidungsersuchen (BG Eisenstadt; BG Deutschlandsberg; BG Steyr); Auslegung der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) im Lichte des Urteils in der Rs. C-100/21, Mercedes Benz Group; Schutz der Interessen eines individuellen Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs gegenüber dem Motorhersteller, wenn der Hersteller des Fahrzeugs eine zu 100 % im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist; Vorlagen (39776/EU XXVIII.GP)