EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-751/24; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (BG für Handelssachen Wien); Frage der Haftung (auch) des Motoren- (und nicht nur des Kraftfahrzeug-)Herstellers, wenn Motor mit unzulässiger Abschalteinrichtung ausgestattet ist; Auslegung der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten i.V.m. Art. 5 Abs. 2 (Anforderungen und Prüfungen) der Verordnung (EG) 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen im Licht des Urteils des EuGH in der Rs. C-100/21, Mercedes-Benz Group AG, dahin gehend, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, der jedoch nicht Hersteller des Fahrzeugs i.S.d. Art. 3 Nr. 27 der Richtlinie 2007/46/EG, sondern eine zu 100% im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 ausgestattet worden ist; Vorlage
Erstellt am 05.12.2024
Eingelangt am 09.12.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.893.024)
- EGH: RS C-751/24