EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-821/24; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; (missbräuchliche) Klauseln betreffend die Änderung der monatlichen Grundgebühr eines Mobilfunkvertrags; Auslegung von Art. 2 (Begriff der missbräuchlichen Klausel), Art. 3 (nicht im einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel) und Art. 4 (Beurteilung der Missbräuchlichkeit) der Richtlinie 93/13/EWG über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie von Art. 7 Abs. 4 (Verbandsklagen, qualifizierte Einrichtungen) und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b (endgültige Unterlassungsentscheidungen) der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher; (Un-)Zulässigkeit der einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen (Preiserhöhung) durch den Gewerbetreibenden durch Bindung an einen (progressiv ansteigenden) öffentlichen Verbraucherpreisindex; Begriff der Vertragsklausel; Auferlegung einer unangemessen hohen Entschädigung; Erfordernis der Prüfung der Missbräuchlichkeit jeder einzelnen Klausel; Befugnis der Gewerbetreibenden zur Festlegung von Standardentschädigungsbeträgen, welche das individuelle Vertragsverhältnis nicht berücksichtigen; Bindungswirkung eines gerichtlichen Vergleichs zwischen einer für Verbandsklagen qualifizierten Einrichtung und einem Mobilfunkbetreiber für andere Gerichte, wenn das (mit dem Vergleich) befasste Gericht die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln nicht geprüft hat; Vorlage
Erstellt am 24.01.2025
Eingelangt am 27.01.2025, Bundeskanzleramt (2025-0.065.001)
- EGH: RS C-821/24