Klimagesetz – KliG (137/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz zur Erfüllung von unionsrechtlichen Klimazielen durch Erarbeitung und Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz, zur Klimawandelanpassung und zur Kreislaufwirtschaft (Klimagesetz – KliG)

Kurzinformation

Ziel

Erfüllung unionsrechtlicher Klimaziele

Inhalt

  • Klimafahrplan
  • Institutioneller Rahmen
  • Verbessertes Monitoring und Berichtswesen

Stand: 21.09.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Österreich muss seine Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 (außerhalb des EU-Emissionshandels für Anlagen, Luft- und Seeverkehrstätigkeiten) um 48 Prozent gegenüber den Werten des Jahres 2005 senken. Grundlage dafür ist die Verordnung (EU) Nr. 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris.

Überdies hat Österreich gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 auch unionsrechtliche Ziele bei der Kohlenstoffspeicherung im Sektor Landnutzung.

Der vorliegende Entwurf für ein Klimagesetz (KliG) soll eine Neuaufstellung der Ziele, Institutionen und Prozesse für eine wirksame Klimapolitik in Österreich vorsehen. Auf Grundlage der Langfristziele des Übereinkommens von Paris sowie der Höchstmengen von Treibhausgasemissionen gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Ziel der Klimaneutralität 2040 soll der Entwurf Ziele in den Bereichen Klimaschutz, Klimawandelanpassung, Kreislaufwirtschaft und klimaneutrale Verwaltung verankern, neue Gremien – Steuerungsgruppe, Wissenschaftlicher Klimabeirat – schaffen und diesen klare Aufgaben zuordnen.

Die Steuerungsgruppe soll künftig die Klimapolitik der Bundesregierung vorbereiten. Der Wissenschaftliche Klimabeirat soll eine wissensbasierte Diskussion und Entscheidungsfindung gewährleisten.

Zur Umsetzung wirksamer Maßnahmen soll das KliG als zentrales Planungselement einen Klimafahrplan mit indikativen Reduktionspfaden und kosteneffizienten, wirksamen Maßnahmen des Bundes und der Länder vorsehen. Weiters soll es Erfahrungen mit dem bislang geltenden Klimaschutzgesetz aufgreifen und in den Regelungsinhalten deutlich über dieses hinausgehen.

Übermittelt von

Mag. Norbert Totschnig, MSc (V)

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft