Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der Zivildienst soll effizienter, flexibler und krisenfester gestaltet werden, insbesondere in Anbetracht aktueller gesellschaftlicher, sicherheitspolitischer und demografischer Herausforderungen. Die Änderungen basieren unter anderem auch auf den Empfehlungen des Berichts der Wehrdienstkommission vom 20. Jänner 2026.
Die vorliegende Novelle sieht insbesondere folgende Regelungen vor:
Dem Zivildienstleistenden soll auf Antrag von der Zivildienstserviceagentur mit Zustimmung des Rechtsträgers eine verlängerte Dienstzeit von zwei Monaten im unmittelbaren Anschluss an den ordentlichen Zivildienst gewährt werden können. Diese Verlängerungsmöglichkeit soll nicht bestehen, sobald der ordentliche Zivildienst elf Monate dauert.
Unterschreitet die Zahl der einberufenen Grundwehrdienstleistenden eine definierte Schwelle, soll der Zivildienst um zwei Monate dauerhaft verlängert werden. Ab Wirksamwerden dieser Verlängerung soll der Zivildienst entweder durchgehend in elf Monaten oder in einem ersten Teil von neun Monaten und einen zweiten Teil von zwei Monaten geleistet werden können (Modell "9 plus 2").
Durch Verordnung soll ab Wirksamwerden der dauerhaften Verlängerung Art und Dauer der Ausbildungen bestimmt werden, die von Rechtsträgern den Zivildienstleistenden anzubieten sind. Dabei soll vor allem auf bestehende, anerkannte Ausbildungen zurückgegriffen werden.
Zivildienstpflichtige sollen ab Verlängerung des Zivildienstes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem anerkannten Träger über die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland vorgelegt haben. Voraussetzung soll sein, dass dieses durchgehend mindestens zwölf Monate und wöchentlich zumindest 40 Wochenstunden oder 2000 Stunden gesamt dauert und absolviert wird. Die Zahl der für ein Kalenderjahr zu berücksichtigenden Vereinbarungen soll mit dem Ganzzahlteil von einem Prozent der Stellungspflichtigen begrenzt werden.
Für Zivildienstpflichtige, die bis zum Beginn des 6. Monats der Zivildienstleistung eine Vereinbarung mit einem Rechtsträger des Zivildienstes über eine ehrenamtliche Ersatzleistung im Ausmaß von 400 Stunden der Zivildienstserviceagentur vorlegen, soll, sofern sie bereits zugewiesen sind, die in Rechtskraft erwachsene Zuweisung für elf Monate nach neun Monaten enden. Sind sie noch nicht zugewiesen, sollen sie für die Dauer von neun Monaten von der Zivildienstserviceagentur einer Einrichtung des Rechtsträgers zugewiesen werden.
Neben der Zuweisung mittels Bescheids zum außerordentlichen Zivildienst soll ein beschleunigter Einsatz Zivildienstleistender im außerordentlichen Zivildienst ermöglicht werden.
Eine Anpassung des Straf- und Deliktrahmens an den wehrrechtlichen Rahmen soll vorgenommen werden.
Das Sonder-Waffenverbot außerhalb des Waffengesetzes (WaffG) soll angepasst werden.