Anti-Doping-Bundesgesetz 2027 – ADBG 2027; Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, Änderung (144/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Prävention und Bekämpfung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2027 – ADBG 2027) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) geändert wird

Kurzinformation

Ziel

Regelungen im Hinblick auf den Anti-Doping-Standard, insbesondere den Welt-Anti-Doping-Code 2027 (WADC 2027), sowie Adaptierungen, Klarstellungen und (formale) Anpassungen

Inhalt

Anpassung der Anti-Doping-Regelungen in Österreich zur Prävention und Bekämpfung von Doping als gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

Stand: 14.10.2026

Mit diesem Bundesgesetz soll das Anti-Doping-Bundesgesetz 2027 (ADBG 2027) verabschiedet werden, um die Verpflichtungen Österreichs im Anti-Doping-Bereich und insbesondere den am 1. Jänner 2027 neu in Kraft tretenden WADC 2027 umzusetzen.

Der WADC bestimmt die Vorgaben für die weltweite Anti-Doping-Arbeit. Jeder Unterzeichnende des WADC verpflichtet sich im Gegenzug, diese Vorgaben umzusetzen, andernfalls berichtet die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) eine "Nichtübereinstimmung" – "non-compliance".

Zweck des WADC ist die Förderung der Anti-Doping Bemühungen durch eine universelle Harmonisierung der zentralen Elemente im Bereich der Anti-Doping-Arbeit. Das Welt-Anti-Doping-Programm umfasst alle notwendigen Elemente, um eine bestmögliche Abstimmung und Umsetzung ("best practice") internationaler und nationaler Programme zur Anti-Doping-Arbeit zu gewährleisten, sowie die Unabhängigkeit der Dopingkontrolleinrichtung ("operational independence") zu sichern. Umsetzungsschwerpunkte des Entwurfs sind insbesondere:

a) Konkretisierung der Zielsetzungen der Bundesgesetze;

b) Anpassung bzw. Neuaufnahme der Definitionen von "Freizeitsportlerin bzw. Freizeitsportler", "Nationale Sportlerin bzw. Nationaler Sportler" sowie "Internationale Sportlerin bzw. Internationaler Sportler" im ADBG 2027;

c) Anpassung des Systems der Kostentragung im ADBG 2027;

d) Anpassung der Regelungen betreffend die Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR), die Unabhängige Schiedskommission (USK) sowie die unabhängigen Kommissionen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, unter anderem Aufnahme von Regelungen betreffend Offenlegung von Interessenkonflikten sowie Konkretisierung von Abberufungsmöglichkeiten;

e) Erweiterung der Ermächtigung der Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zur Datenverarbeitung zum Zwecke der Wahrnehmung der im Zusammenhang mit dem ADBG 2027 übertragenen Aufgaben;

f) Anpassung von Regelungen zur Datenaufbewahrung;

g) Anpassungen zur Abstimmung und Umsetzung internationaler und nationaler Programme zur Anti-Doping-Arbeit;

h) Regelung von besonderen Pflichten von Betreuungspersonen und

i) Anpassungen aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-474/24.

Der direkte Kontakt zwischen der unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und den Sportlerinnen/ Sportlern soll weiter forciert werden. Präventions- und Informationsangebote sollen verstärkt direkt an die Sportlerinnen/ Sportler und Betreuungspersonen herangetragen werden.

Die Neuausrichtung verfolgt insgesamt das Ziel, die Verantwortung und Kommunikation im Anti-Doping-System dort zu verankern, wo sie am unmittelbarsten wirksam werden können. Für Sportorganisationen und ihnen zugehörige Vereine soll daraus kein zusätzlicher administrativer Aufwand entstehen; vielmehr sollen diese von Aufgaben entlastet werden, die unmittelbar und effizient durch die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung wahrgenommen werden können.

Themen

Übermittelt von

Andreas Babler, MSc

Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport

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