Mit diesem Bundesgesetz soll das Anti-Doping-Bundesgesetz 2027 (ADBG 2027) verabschiedet werden, um die Verpflichtungen Österreichs im Anti-Doping-Bereich und insbesondere den am 1. Jänner 2027 neu in Kraft tretenden WADC 2027 umzusetzen.
Der WADC bestimmt die Vorgaben für die weltweite Anti-Doping-Arbeit. Jeder Unterzeichnende des WADC verpflichtet sich im Gegenzug, diese Vorgaben umzusetzen, andernfalls berichtet die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) eine "Nichtübereinstimmung" – "non-compliance".
Zweck des WADC ist die Förderung der Anti-Doping Bemühungen durch eine universelle Harmonisierung der zentralen Elemente im Bereich der Anti-Doping-Arbeit. Das Welt-Anti-Doping-Programm umfasst alle notwendigen Elemente, um eine bestmögliche Abstimmung und Umsetzung ("best practice") internationaler und nationaler Programme zur Anti-Doping-Arbeit zu gewährleisten, sowie die Unabhängigkeit der Dopingkontrolleinrichtung ("operational independence") zu sichern. Umsetzungsschwerpunkte des Entwurfs sind insbesondere:
a) Konkretisierung der Zielsetzungen der Bundesgesetze;
b) Anpassung bzw. Neuaufnahme der Definitionen von "Freizeitsportlerin bzw. Freizeitsportler", "Nationale Sportlerin bzw. Nationaler Sportler" sowie "Internationale Sportlerin bzw. Internationaler Sportler" im ADBG 2027;
c) Anpassung des Systems der Kostentragung im ADBG 2027;
d) Anpassung der Regelungen betreffend die Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR), die Unabhängige Schiedskommission (USK) sowie die unabhängigen Kommissionen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, unter anderem Aufnahme von Regelungen betreffend Offenlegung von Interessenkonflikten sowie Konkretisierung von Abberufungsmöglichkeiten;
e) Erweiterung der Ermächtigung der Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zur Datenverarbeitung zum Zwecke der Wahrnehmung der im Zusammenhang mit dem ADBG 2027 übertragenen Aufgaben;
f) Anpassung von Regelungen zur Datenaufbewahrung;
g) Anpassungen zur Abstimmung und Umsetzung internationaler und nationaler Programme zur Anti-Doping-Arbeit;
h) Regelung von besonderen Pflichten von Betreuungspersonen und
i) Anpassungen aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-474/24.
Der direkte Kontakt zwischen der unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und den Sportlerinnen/ Sportlern soll weiter forciert werden. Präventions- und Informationsangebote sollen verstärkt direkt an die Sportlerinnen/ Sportler und Betreuungspersonen herangetragen werden.
Die Neuausrichtung verfolgt insgesamt das Ziel, die Verantwortung und Kommunikation im Anti-Doping-System dort zu verankern, wo sie am unmittelbarsten wirksam werden können. Für Sportorganisationen und ihnen zugehörige Vereine soll daraus kein zusätzlicher administrativer Aufwand entstehen; vielmehr sollen diese von Aufgaben entlastet werden, die unmittelbar und effizient durch die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung wahrgenommen werden können.