Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Änderung (35/ME)

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Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Verfahrensbeschleunigung
  • Verfahrensstrukturierung

Inhalt

  • Erweiterung des Anwendungsbereiches für Großverfahren
  • Einheitliche elektronische Kundmachungsplattform
  • Entfall der Ediktalsperre
  • Beschränkungen für weiteres Parteienvorbringen
  • Keine feste Frist für die Erstellung der Verhandlungsschrift
  • Direkte Zahlung von Barauslagen durch die Antragstellerin/den Antragsteller
  • Zustellung des Bescheides durch Edikt

Stand: 25.07.2025

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Das Regierungsprogramm 2025–2029 enthält zu "Wirtschaft und Infrastruktur" unter der Überschrift "Genehmigungsbeschleunigung AVG-Großverfahren" mehrere Punkte zur Novellierung des Großverfahrens gemäß den §§ 44a ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. Dabei werden einige Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) ausdrücklich als Vorbild angeführt.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst Erfahrungen aus der Praxis im Hinblick auf Potentiale zur Beschleunigung und Strukturierung des Verfahrens eingeholt. Insbesondere erfolgte ein Austausch mit Vertreterinnen/Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu ihren Erfahrungen mit dem Verfahren nach dem UVP-G 2000, das in der Praxis den häufigsten Fall für die tatsächliche Anwendung des Großverfahrens nach dem AVG darstellt.

Auf dieser Grundlage sollen einige Änderungen zur Beschleunigung und besseren Strukturierung des Großverfahrens nach dem AVG erfolgen. Dabei sollen insbesondere jene Bestimmungen des UVP-G 2000, die sich in der Praxis bewährt haben, ins AVG übernommen werden. Darüber hinaus soll die Schwelle für den Einstieg ins Großverfahren niedriger angesetzt werden, um mehr Verfahren einbeziehen zu können, in denen die typischen Probleme eines Großverfahrens auftreten.

Übermittelt von

Dr. Christian Stocker (V)

Bundeskanzleramt

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