Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden
Kurzinformation
Ziele
- Schaffung von kollektivvertraglichen Mindeststandards für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
- Klarstellung, dass die Kündigungsregelungen des ABGB auch für freie Dienstverhältnisse gelten
Inhalt
- Schaffung der Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in Kollektivverträge
- Schaffung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse
Redaktion: oesterreich.gv.at
Stand: 29.07.2025
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind insbesondere: die Einordnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in den betrieblichen Organisationsablauf, eine vorgegebene Arbeitszeit, ein zugewiesener Arbeitsort, eine festgelegte Arbeitsabfolge, die Bindung an Weisungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie die laufende Kontrolle durch diese/diesen.Wegen des wirtschaftlichen, technischen und arbeitsorganisatorischen Wandels in der Arbeitswelt kommt der Unterordnung unter eine vorgegebene Arbeitsstruktur eine tendenziell geringere Bedeutung zu. Vertragsverhältnisse, die früher als Arbeitsvertrag ausgestaltet waren, werden nunmehr häufig als freier Dienstvertrag formuliert.
Der freie Dienstvertrag ist im Arbeitsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der freie Dienstvertrag wird nach herrschender Ansicht insbesondere charakterisiert durch
- die Verpflichtung zum Erbringen von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit im Sinn einer Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin;
- die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern;
- das Fehlen von laufenden Kontrollen und von Bindung an bestimmte Arbeitszeiten oder an jene persönlichen Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind; sowie
- die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis.
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz hat diese Definition für die Ausgestaltung des Geltungsbereiches übernommen; das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Dienstzettel für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und das Arbeiterkammergesetz hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit. Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG sind zudem in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz einbezogen, auch einzelne Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind auf freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 4 ASVG anzuwenden.
Kollektivverträge sind bisher nicht auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer anzuwenden. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde daher vereinbart, dass die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer geschaffen werden soll. Durch deren Einbeziehung nach § 4 Abs. 4 ASVG in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge können für diese Personengruppe nunmehr Mindeststandards festgelegt werden, die die Beschäftigung auf Basis solcher Vertragsverhältnisse und somit die Umgehung arbeitsrechtlicher Bestimmungen weniger attraktiv machen.
Vorparlamentarisches Verfahren
| Datum | Stand des vorparlamentarischen Verfahrens | |
|---|---|---|
| 29.07.2025 | Einlangen im Nationalrat | |
| 29.07.2025 | Ende der Begutachtungsfrist 08.09.2025 | |
| 10.09.2025 | Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | |
| 24.09.2025 | Regierungsvorlage (212 d.B.) |