Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz; Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG (4/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Strafgesetzbuch, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das CBCR-Veröffentlichungsgesetz geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG)

Kurzinformation

Ziele 

  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist aussagekräftig, zuverlässig und vergleichbar 

  • Finanzmarktteilnehmer erhalten die Informationen, die sie nach anderen Unionsrechtsakten benötigen 

  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Finanzberichterstattung haben einen vergleichbaren Status 

  • EU-Unternehmen erleiden gegenüber Drittlandunternehmen keine Wettbewerbsnachteile in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung 

  • Sicherstellung einer zeitgerechten Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen  

  • Erhöhte Transparenzpflichten für wirtschaftlich bedeutsame Unternehmen 

Inhalt 

  • Der Anwendungsbereich des NaDiVeG wird auf alle großen Kapitalgesellschaften und kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen erweitert  

  • Der Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird erweitert und durch verbindliche Standards unionsweit harmonisiert 

  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird wie die Finanzberichterstattung durch unabhängige Prüfer geprüft 

  • Das DriBeG unterwirft auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung 

  • Anhebung der Strafen bei Zwangsstrafverfügungen  

  • Anhebung der Strafen im ordentlichen Verfahren  

  • Amtswegige Einleitung eines ordentlichen Verfahrens  

  • Größenkriterien: Zusammenrechnung auch bei Holding-GmbH 

Stand: 13.01.2025

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs 

Die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 zur Änderung bestehender europäischer Vorschriften zielt darauf ab, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zu verbessern und gleichwertig zur Finanzberichterstattung zu gestalten. Die Richtlinie soll überwiegend im Unternehmensgesetzbuch (UGB) umgesetzt werden, wobei bestehende Regelungen angepasst und die verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte erweitert werden. Zudem soll die digitale Einreichung der Berichte ermöglicht werden, wofür technologieneutrale Verifizierungsverfahren eingeführt werden. 

Ein zentraler Aspekt ist die Anpassung des Sanktionssystems, um die Durchsetzung der Offenlegungspflichten zu stärken. Bestehende Zwangsstrafen reichen nämlich oft nicht aus, um eine zeitgerechte Offenlegung zu gewährleisten. Daher sollen die Strafrahmen für mittlere und große Unternehmen erhöht und Verfahren bei Verstößen von Amts wegen eingeleitet werden können. Kleine Gesellschaften sollen hiervon unberührt bleiben. Eine Zusammenrechnung von Strafrahmen ist für Muttergesellschaften vorgesehen, unabhängig von ihrer Rechtsform. Diese Änderungen sollen Transparenz und Vergleichbarkeit in der Berichterstattung fördern.