Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Strafgesetzbuch, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das CBCR-Veröffentlichungsgesetz geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG)
Kurzinformation
Ziele
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Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist aussagekräftig, zuverlässig und vergleichbar
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Finanzmarktteilnehmer erhalten die Informationen, die sie nach anderen Unionsrechtsakten benötigen
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Die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Finanzberichterstattung haben einen vergleichbaren Status
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EU-Unternehmen erleiden gegenüber Drittlandunternehmen keine Wettbewerbsnachteile in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung
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Sicherstellung einer zeitgerechten Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen
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Erhöhte Transparenzpflichten für wirtschaftlich bedeutsame Unternehmen
Inhalt
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Der Anwendungsbereich des NaDiVeG wird auf alle großen Kapitalgesellschaften und kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen erweitert
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Der Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird erweitert und durch verbindliche Standards unionsweit harmonisiert
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Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird wie die Finanzberichterstattung durch unabhängige Prüfer geprüft
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Das DriBeG unterwirft auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
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Anhebung der Strafen bei Zwangsstrafverfügungen
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Anhebung der Strafen im ordentlichen Verfahren
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Amtswegige Einleitung eines ordentlichen Verfahrens
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Größenkriterien: Zusammenrechnung auch bei Holding-GmbH
Redaktion: oesterreich.gv.at
Stand: 13.01.2025